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  • Japan - -

    Japan, bevölkerungsmäßig an der 8. Stelle, hat sich seit dem 2. Weltkrieg zu einer Wirtschaftsweltmacht entwickelt. Gesellschaftlich und auch von der Berufsstruktur gleicht Japan den Industriestaaten, doch die Einstellung zur Arbeit ist viel strenger als in der westlichen Welt. Seit dem 17. Jh. schottete sich Japan von der Außenwelt ab und war ein Agrarstaat. Doch in der Mitte des 18. Jh. begann die Industrialisierung die vom Staat eingeleitet wo ...

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  • Joseph alois schumpeter

    (1883 in Mähren - 1950 in Connecticut) österr.-amerikan. Nationalökonom; stand sein ganzes Leben im Schatten von John Maynard Keynes. studierte Rechtswissenschaften und Nationalökonomie. Ab 1911 Professor in Graz; Veröffentlichte die "Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung" (dynamische Unternehmer leisten Innovationen  Konjunkturaufschwung; außerdem stellte er noch fest, dass die wirtschaftliche Entwicklung in Wellen statt fi ...

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  • Zum begriff der gesellschaft

    Definition: Eine Gesellschaft ist eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft zweier od mehrerer Personen, um einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Mitteln (= durch organisiertes Zusammenwirken) zu erreichen. Rechtsgemeinschaft bedeutet ein Dauerschuldverhältnis, das dadurch gekennzeichnet ist, daß Treuepflichten der Gemeinschaft gegenüber, aber auch zwischen den Teilnehmern der Rechtsgemeinschaft selbst bestehen. Die Gesellschaft ...

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  • Defintion und rechtsgrundlagen

    Der Konzern ist keine eigene Gesellschaftsform, sonderen eine wirtschaftl Verbindung mehrerer Unternehmen oder Gesellschaften. Die einzelnen Konzernunternehmen sind rechtl selbständig. Also liegt ein Konzern dann vor, wenn rechtl selbständige Unternehmen aus wirtschaftl Gründen unter einheitl Leitung stehen. ERSCHEINUNGSFORMEN . Gleichordnungskonzern: mehrere Unternehmen einheitlich aber voneinander unabhängig Unterordnungskonzern: bei Abhän ...

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  • Hauptmerkmale der gmbh

    Die GmbH ist jurP. Nach dem Trennungsprinzip bedeutet dies, daß sie selbst Trägerin von Re u Pfl ist. Das Gesellschaftsvermögen ist von jenem der Gesellschafter getrennt - umgekehrt haftet die GmbH grundsätzl für das Verhalten der Gesellschafter. Die GmbH ist weiters eine KapG mit personalistischen Elementen - das bedeutet, daß sie in mancher Hinsicht den PersG nahesteht. Den Gesellschaftern kommen mehr Mitwirkungsrechte zu als bei einer AG, sie ...

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  • GeschÄftsanteil, stammeinlage und stammkapital

    Bei der Gründung der GmbH übernimmt jeder Gesellschafter einen Geschäftsanteil, mit dem eine Stammeinlage verbunden ist. Dieser Anteil stellt die Summe der Re u Pfl dar. Die Stammeinlage stellt die Einzahlungsverpflichtung dar, die jeder Gesellschafter übernommen hat. Die Summe der Stammeinlagen der Gesellschafter bildet das Stammkapital. Dieses ist vom Geschäftsvermögen zu unterscheiden, das möglicherweise geringer ist als das Stammkapital. Fü ...

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  • GrÜndung der gmbh

    Gründungsvorgang: Eine GmbH kann für jeden gesetzl zulässigen Zweck gegründet werden, wofür das Normativsystem gilt (wenn die gesetzl Auflagen erfüllt sind, entsteht die GmbH wirksam). Es gibt grundsätzlich keine Konzessionspflicht außer für Bank-, Eisenbahn- und Luftfahrtunternehmen. . Abschluß eines Vorvertrages (fakultatv) . Abschluß des Gesellschaftsvertrages: enthält den notwendigen Inhalt sowie allfällige Vereinbarungen . Bestellung von ...

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  • Die vorgesellschaft

    In vielen Fällen ist es notwendig bzw zweckmäßig, daß bereits vor Eintragung ins FB (Entstehung der GmbH) RG abgrschlossen werden. In diesem Zeitraum existiert die GmbH also rechtl noch nicht. Wenn im Namen der Gesellschaft vor ihrer Eintragung ins FB gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner), somit existiert weder eine Haftung der Vorgesellschaft oder der \"Gesellschafter\". Für die abgeschlossene ...

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  • Die organe der gmbh

    Die GmbH als jurP kann Träger von Re u Pfl sein; sie kann also etwa ET oder Forderungsrechte erwerben und im Prozeß als Kläger oder Beklagter auftreten. Sie ist also rechts- und parteifähig. Als jurP ist sie allerdings nicht handlungsfähig - dazu benötigt sie Organe. Die zwei zwingenden Organe sind Geschäftsführer und die Generalversammlung, uU auch Aufsichtsrat und Abschlußprüfer. ...

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  • Der geschÄftsfÜhrer

    Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluß bestellt; können auch bereits im Gesellschaftsvertrag bestellt werden. Möglich sind im Vertrag eingeräumte Entsendungs- und Vetorechte einzelner Gesellschafer und Sonderrechte zur Geschäftsführung. Es ist mindestens ein Geschäftsführer zu bestellen. In dringenden Fällen hat das FB-Gericht für die Zeit bis zur Behebung des Mangels einen zusätzlichen Geschäftsführer (Notgeschäftsführer) zu bestell ...

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  • Der aufsichtsrat

    Ein Aufsichtsrat muß bestellt werden, wenn: . Das Stammkapital öS 1 Mio bzw 70.000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter 50 Übersteigt; . Oder die Zahl der Arbeitnehmer größer ist als 300; . Oder eine Gesellschaft selbst leitende Gesellschaft in einem Konzern ist, dessen Untergesellschaft(en) aufsichtsratspflichtig sind; . Oder die Gesellschaft pers haftender Gesellschafter einer KG ist mit insges mehr als 300 AN . Zudem kann eine AR-Bestel ...

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  • Die generalversammlung

    Die Generalversammlung ist das oberste willensbildende Organ der GmbH; sie wird durch die Gesamtheit der Gesellschaft gebildet und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht im Gesetz oder im Gesellschafts-vertrag geregelt sind. Einberufung der Generalversammlung: IdR wird die Generalversammlung von den Geschäftsführern einberufen (einmal jährlich/ordentliche, ansonsten außerordentliche Generalversammlung). Eine weitere Einberufungsmöglic ...

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  • Der abschlußprÜfer

    Nach HGB-Bestimmungen sind Jahresabschlu0 und Lagebericht von einem Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Die Bestellung des Abschlußprüfers erfolgt durch die Gesellschafter; sollte ein AR bestehen, besitzt dieser ein Vorschlagrecht. RECHTE UND PFLICHTEN DER GESELLSCHAFTER Beginn und Ende der Gesellschafterstellung: Diese wird durch konstitutiven Akt (Übernahme des Geschäftsanteils) oder durch Übertragung der ...

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  • KapitalerhÖhung und kapitalherabsetzung

    Die Kapitalerhöhung ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, bei der das Stammkapital erhöht wird. Man unterscheidet zwischen effektiver und nomineller Kapitalerhöhung. . Ordentliche/effektive Kapitalerhöhung: Sie setzt einen Beschluß mit Dreiviertelmehrheit voraus, der notariell beurkundet wird und lautet auf einen festen oder Höchstbetrag. Zur Übernahme der neuen Anlagen können Gesellschafter oder andere Personen zugelassen werden; es bes ...

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  • Die beendigung der gmbh

    Auflösung und Liquidation Auflösung: erfolgt durch gesetzliche oder vertragliche Gründe; gesetzliche sind . Zeitablauf bei Gesellschaften auf Zeit . Gesellschafterbeschluß . Verschmelzung . Konkurseröffnung . Verwaltungsbehördliche Verfügung . Amtswegige Löschung durch das FB-Gericht Dazu kommen: . Ablehnung des Konkursantrages mangels Masse . Verstaatichung . Umwandlung und Spaltung . Klage auf Nichtigerklärung sowie Auflösungsklage ...

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  • Die hauptmerkmale der ag

    Grundcharakteristik: Die AG ist jurP und jene Gesellschaftsform, bei der die Kapitalsammelfunktion im Vordergrund steht. Im Regelfall sind viele Gesellschafter vorhanden; es besteht nur eine geringe Bindung des einzelnen Gesellschafters an die Gesellschaft. Die Anteile sind leicht übertragbar und können an der Börse gehandelt werden. Geschäftsführung und Vertretung liegen in der Hand des Vorstandes, der gegenüber den Gesellschaftern weisungsfrei ...

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  • Die aktie

    Dem Begriff Aktie wird von der hM eine dreifache Bedeutung zugeschrieben: . Anteil am Grundkapital: dieser kann entweder auf einen Nennbetrag in Geld (Nennbetragsaktie) lauten oder durch Stückaktien begründet werden. Stückaktien haben keinen Nennbetrag; jede Stückaktie ist in gleichem Umfang am Grundkapital beteiligt; der Anteil bestimmt sich nach der Zahl der ausgegebenen Aktien. Beide Aktienarten düfen nicht nebeneinander bestehen, diese Rege ...

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  • Die grÜndung der aktiengesellschaft

    Für die Gründung der AG gilt wie bei der GmbH das Normativsystem. Eine Konzessionspflicht besteht nur bei bestimmten Ags (Eisenbahn, Schiffahrt, Luftfahrt, Hypothekenbanken). . Einfache und qualifizierte Gründung: eine qualifizierte Gründung beinhaltet besondere Vereinbarungen, die in der Satzung festgelegt sein müssen, zB - Festsetzung von Sondervorteilen für einzelne Aktionäre oder Dritte oder Entschädigung für den Gründungsaufwand bzw B ...

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  • Die organe der ag

    Die Organisation der AG beruht auf dem Grundsatz der Drittorganschaft. Es bestehen weitgehend zwingende Regeln. Die AG kennt vier obligatorische Organe: . Vorstand: ihm obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung. Er besitzt das Geschäftsführungs- und Vertretungsmonopol in der AG. . Aufsichtsrat: Dem AR ist die Bestellung und die Abberufung des Vorstandes sowie seine Überwachung zugewiesen. Desweiteren bestehen Zustimmungsbefugnisse für be ...

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  • Der vorstand

    Bestellung: Der Vorstand wird durch Beschluß des Aufsichtsrates für max 5 Jahre bestellt. Es ist mindestens ein Mitglied (natP) zu wählen (zweifache Mehrheit), das nicht gleichzeitig AR-Mitglied ist; es besteht jedoch die Vertrtungsmöglichkeit. Das schuldrechtl Verhältnis des Vorstandes zur AG ist nach hA idR ein \"freies Dienstverhältnis; der entspr Vertrag wird ebenfalls vom AR abgeschlossen. In den Vorstandsverträgen wird meist auf entspr An ...

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