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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die beendigung der gmbh



Auflösung und Liquidation Auflösung: erfolgt durch gesetzliche oder vertragliche Gründe; gesetzliche sind
. Zeitablauf bei Gesellschaften auf Zeit
. Gesellschafterbeschluß

. Verschmelzung
. Konkurseröffnung

. Verwaltungsbehördliche Verfügung
. Amtswegige Löschung durch das FB-Gericht

Dazu kommen:
. Ablehnung des Konkursantrages mangels Masse

. Verstaatichung
. Umwandlung und Spaltung
. Klage auf Nichtigerklärung sowie Auflösungsklage
Vertragliche Auflösungsgründe sind zB Kündigungsrechte oder Konkurs
Die GmbH ist im Auflösungszeitpunkt noch nicht beendet, es schließt das Liquidationsverfahren an und in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge: Verschmelzung, Verstaatlichung, Spaltung. Die Auflösung ist im FB einzutragen. Mit Beginn des Liquidationsstadiums tritt eine Änderung des Gesellschaftszweckes ein: Liquidatoren sind Geschäftsführer, wenn nichts anderes bestimmt worden ist bzw können diese vom FB-Gericht bestimmt werden.
Die Liquidation im einzelnen:

. Erstellung einer Liquidationsbilanz
. Gläubigeraufruf in den Gesellschaftsblättern
. Verwertung des Vermögens und Beendigung der laufenden Geschäfte
. Befriedigung bzw Sicherstellung der Gläubiger
. Vermögensaufteilung des Restvermögens unter den Gesellschaftern
. Nach Beendigung der Liquidation Löschung der Gesellschaft im FB

Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung:
Verschmelzung (Fusion): Vereinigung von Gesellschaften mit eigener R-Persönlichkeit; erfolgt:
. durch Aufnahme: das Vermögen einer (oder mehrerer) Gesllschaften auf eine übernehmende Gesellschaft übertragen bzw
. durch Verschmelzung durch Neugründung: hier wird das Vermögen zweier (oder mehrerer) übertragender Gesellschaften auf eine neu zu bildende GmbH übertragen.
Erforderlich ist Gesllschafterbeschluß mit Dreiviertelmehrheit und notarieller Beurkundung sowie der Verschmelzungsvertrag. Für die übernehmende GmbH ist der Vermögenserwerb als Sacheinlage anzusehen; im Regelfall ist eine Kapitalerhöhung notwendig. Mit der Eintragung der Verschmelzung erlischt die jeweilige übertragende Gesellschaft. Eine Vermögensübertragung von einer GmbH auf eine AB erfolgt ebenfalls durch Verschmelzung und zwar durch Gewährung von Aktien.
Umwandlung:
. Formändernde Umwandlung: Änderung der Rechtsform, diese erfolgt ohne Vermögensübertragung, an der Identität des Rechtsträgers ändert sich nichts. Es bedarf keines Übertragungsaktes und keiner Liquidation.
. Übertragende Umwandlung: Eine KapG wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen, zwei Varianten:
- Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Haputgesellschafter:
dieser muß mind 90% des Kapitals halten. Der Nachfolger kann jeder Rechtsträger sein, also
nat u jurP. Die anderen Gesellschafter werden in bar abgefunden u die KapG erlischt.
- Errichtende Umwandlung: Das Vermögen einer KapG geht auf eine
Personenhandelsgesellschaft oder eine EEG über, die neu errichtet wird. Die Gesellschafter der
urspr. KapG müssen mind 90% des Kapitals halten.

Spaltung:
Eine Vermögensspaltung von KapG ist in vier Grundformen möglich:
. Die bestehende KapG wird ohne Abwicklung beendigt, Vermögen, Schulden u R-Verhältnisse werden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete KapG (Abspaltung zu Neugründung) oder auf übernehmende KapG (Abspaltung zu Aufnahme) übertragen.
. Ein oder mehrere Vermögensteile werden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft zu Neugründung oder Aufnahme übertragen.
. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung von Anteilen der neuen bzw aufnehmenden Gesellschaft(en) an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.
Verfahren:
Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen, in dem ua das Umtauschverhältnis der Anteile, Einzelheiten des Erwerbs etc festgelegt sind, sowie einen Bericht.
Prüfungen erfolgen durch einen Spaltungsprüfer und durch den AR der übertragenden Gesellschaft.
Die Spaltung bedarf dann eines Beschlusses der Anteilsinhaber, der notariell zu beurkunden ist. Im Fall der Spaltung zur Neugründung gilt als Gründer der neu errichteten Gesellschaft die übertragende (sog Gründerfiktion), weiters ist diese im FB anzumelden.
Haftung/Gläubigerschutz: Vorstands- u AR-Mitglieder der übertragdenden Gesellschaft haften den beteiligten Gesellschaften, außerdem den Anteilsinhabern für den Schaden, den diese aus der Spaltung erleiden. Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft haften einereits diese und andererseits die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften.

 
 

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