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Recht



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  • Sachenrecht:

    Einteilung der Sachen: Die nachstehende Einteilung der Sachen muß getroffen werden, weil die rechtliche Behandlung der Sachen verschieden ist. Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen z. B. müssen regelmäßig im Grundbuch eingetragen werden. Ein Mietvertrag kann nur über eine unverbrauchbare Sache geschlossen werden, ein Darlehensvertrag nur über eine vertretbare Sache. Sachen bewegliche - unbewegliche: Bewegliche sachen können ohne S ...

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  • Das grundbuch:

    Rechte und techtsverhältnisse, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen, sind aus dem Grundbuch ersichtlich. Es besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Es wird bei den Bezirksgerichten geführt. Jerdermann kann Einsicht nehmen und sich auf die Eintragungen verlassen. Für jede Katastralgemeinde besteht ein Hauptbuch. Darin ist für jeden Grundbuchkörper eine Einlage mit drei Blättern vorhanden: - Gutbestandsblatt (A-Blatt), das ...

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  • Römisches recht-

    Das römische Recht ist über Jahrhunderte entstanden und hat auch heute noch Auswirkungen auf den gesamten europäischen Raum. Das römische Recht hat deshalb so großen Einfluss, weil die Priester keinen Einfluss haben und es somit unabhängig von der Religion ist. Die älteste niedergeschriebene und zusammenfassende Quelle ist das Zwölftafelgesetz. Die 12 Tafeln sind ein Ergebnis des Ständekampfs zwischen den Patriziern und den Plebejern un ...

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  • Schadenersatz

    Der Grundsatz, dass jemand, der anderen einen Schaden zufügt, für seine Wiedergutmachung einstehen muss, ist ein elementarer Grundsatz. Schadenstragung: regelt die Frage, ob man in welchem Ausmaß jemand für einen eingetretenen Schaden haftet  durch Handlung oder Unterlassen. § 1293 ABGB: " Schaden heißt jeder Nachteil, welcher jemandem am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist.." Der Geschädigte hat gegen den Sch ...

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  • Begriff der ehe

    Die Ehe ist die von Rechts wegen bestehende lebenslange und umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts. Sie umfaßt die Bereitschaft der Ehegatten, sich gegenseitigen Beistand zu leisten, und in der Regel auch den Willen, Kinder zu zeugen und sie zu erziehen. Jedoch sind auch kinderlose Ehen voll gültig. In wenigen Fällen behandelt das Gesetz eine eheähnliche Gemeinschaft (zwischen "Lebensgefährten") wie eine Ehe, z. ...

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  • Gemeinschaft ohne ehering

    In keinem der insgesamt 1502 Paragraphen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich die Begriffe \"Lebensgefährte\" oder \"Lebensgefährtin\". Wer also etwas über die Rechtsstellung der Lebensgefährten wissen will, darf nicht im ABGB nachschlagen. Grundsätzlich ist die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft allein keine Rechtsbeziehung. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ehe sind auf eine solche Gemeinschaft nicht anzuwenden. Die Kin ...

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  • Die verlobung

    Einer Eheschließung kann eine Verlobung vorausgehen. Sie besteht in dem Versprechen, künftig die Ehe schließen zu wollen, ist also ein Vorvertrag. Auch wenn kein ausdrückliches Verlöbnis vorliegt, sind die beiden, die ein Aufgebot bei Standesamt bestellt haben, als verlobt anzusehen. Obwohl die Verlobung als Vorvertrag angesehen wird, kann der Abschluß der Ehe nicht durch Klage erzwungen werden. Beide Partner haben ein jederzeitiges Rücktrittsr ...

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  • Wenn die verlobung in die brüche geht

    Die Verlobung ist ein familienrechtlicher Vertrag, und zwar eine Art "Vorvertrag" zur Ehe. Während man sonst auf Grund eines Vorvertrages auf Abschluß des Hauptvertrages klagen kann, ist das bei der Verlobung nicht der Fall. Die Braut kann also nicht den Bräutigam auf Eingehung der Ehe klagen, ebensowenig umgekehrt. Die Regelung ist durchaus einleuchtend und vernünftig, weil eine Ehe ausschließlich auf gegenseitiger Zuneigung, nicht aber auf Zw ...

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  • Heiratsausstattung ist elternpflicht

    Heiraten kostet Geld, denn man braucht für einen gemeinsamen Hausstand unter anderem eine Wohnung samt Einrichtung. Früher steuerten die Eltern der Brautleute zur Erleichterung zwischen 1000 und 2000 Gulden bei. Heute gibt es zwar keine Gulden mehr, aber die "Ausstattung" oder "Aussteuer" anläßlich der Heirat gibt es immer noch. Wobei übrigens nicht nur eine Tochter eine solche Zuwendung von ihren Eltern verlangen kann, sondern auch ein Sohn. We ...

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  • Elterliches eheverbot

    Wenn ein Mädchen, das zwar schon ehemündig (das werden Frauen mit 16 Jahren), aber noch nicht volljährig (das wird man mit 19 Jahren) ist, heiraten will, braucht es dazu die elterliche Zustimmung. Wird diese verweigert, dann kann letzteres, wenn die Braut diesbezüglich Antrag beim Bezirksgericht stellt, durch einen Gerichtsbeschluß ersetzt werden, "wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen". Wann ist nun eine solche Weigerung ...

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  • Die form der eheschließung

    Bei der Eheschließung müssen die Brautleute persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen und einander ein unbedingtes Jawort geben. Der Standesbeamte soll die Eheschließung dann in das Ehebuch eintragen. Es gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe, d.h. staatlich anerkannt wird die Ehe nur, wenn die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Voraussetzungen und Form des Abschlus ...

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  • Zuständigkeit des standesamtes

    Während nach dem alten, noch aus deutscher Zeit stammendem Personenstandsgesetz für die Trauung nur jenes Standesamt zuständig war, in dessen Sprengel einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (wollte man anderswo heiraten, brauchte man dafür eine schriftliche Ermächtigung des "zuständigen" Standesbeamten), kann man sich heute das Standesamt, vor dem man in den Stand der Ehe treten will, ohne Rücksicht auf solc ...

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  • Welche urkunden braucht man zum heiraten?

    Die Brautleute müssen folgende Urkunden vorlegen: - Beglaubigte Auszüge aus dem Geburtenbuch bzw. die vor 1939 geborenen Brautleute Geburtsurkunden - Staatsbürgerschaftsnachweis der Brautleute - Meldezettel der Brautleute - Geschiedene: Scheidungsurteil oder -beschluß bezüglich der früheren Ehe(n) sowie frühere Heiratsurkunde(n) - Verwitwete: Sterbeurkunde des früheren Ehepartners sowie frühere Heiratsurkunde(n) ...

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  • Die ehefähigkeit

    Der Verlobten muß vor der Personenstandsbehörde (dem Standesamt) in einer mündlichen Verhandlung ermittelt werden. Um eine Ehe eingehen zu können müssen die Verlobten aufweisen: a) Geschäftsfähigkeit: Geschäftsunfähige können keine Ehe schließen. Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Wenn dieser sie ohne triftigen Grund verweigert, kann sie der Vormundschaftsrichter ersetzen (z.B. der Vater verbietet ...

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  • Eheverbote

    a) Eheverbote mit Nichtigkeitsfolgen: - Blutsverwandtschaft: Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. zwischen Großvater und Enkelin) oder zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig, ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht. Eine dennoch geschlossene Ehe ist ungültig. Befreiung von diesem Eheverbot ist unmöglich. Dieses Eheverbot entspricht dem Grundsatz, ...

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  • Arten der heirat

    Theoretisch sind, was die Eheschließungsformen anlangt, vier Systeme möglich: 1. Obligatorische kirchliche Trauung: Alle Anhänger eines Religionsbekenntnisses können die Ehe nur vor einem Priester ihrer Konfession schließen. Die Ziviltrauung gilt in diesem Fall nur für Personen ohne religiöses Bekenntnis. 2. Notzivilehe: Es gilt grundsätzlich kirchliche Eheschließung. Nur dann, wenn sich der Priester wegen eines vom Staat nicht anerkannten Eheh ...

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  • Heirat und namenswahl

    Vor der Familienrechtsreform hat die Frau durch die Heirat automatisch den Familiennamen des Mannes bekommen. Heute können die Brautleute zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen. Diese ergeben sich zunächst einmal aus dem § 93 Absatz 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Dieser Paragraph sieht vor, daß sich die künftigen Ehegatten auf seinen oder auf ihren Namen als gemeinsamen Familiennamen einigen können. Diese Gesetzesstelle ...

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  • Gleichberechtigte eltern

    Vater und Mutter haben gegenüber ihren Kindern gleiche Rechte und gleiche Pflichten. So heißt es etwa im § 137 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches wörtlich: \"Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern. Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind gleich.\" Am problema ...

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  • Rechte und pflichten

    Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind gleich. a) Pflichten - Umfassende Lebensgemeinschaft, vor allem gemeinsames Wohnen (ein allein über die Wohnung verfügungsberechtigter muß dafür sorgen, daß der andere die Wohnung nic ...

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  • Schlüsselgewalt

    Wer den Haushalt führt und keine eigenen Einkünfte hat, gilt als Vertreter des anderen bei den Geschäften der Haushaltsführung, die den Lebensverhältnissen der Gatten entsprechen. Beispiel: Ein allein verdienender AHS-Professor muß Schulden seiner Frau für Kochgeschirr oder Bettwäsche zahlen, aber nicht solche für antike Perserteppiche oder seltene Münzen. Der Alleinverdienende kann sich von der Verpflichtung nur befreien, wenn er dem "Dritten" ...

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