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  • Emissionserkl"rung

    (1) Der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage ist verpflichtet, der zust"ndigen Beh"rde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen ber Art, Menge, r"umliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie ber die Austrittsbedingungen (Emissionserkl"rung); er hat di ...

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  • Erstmalige und wiederkehrende messungen bei genehmigungsbedrftigen anlagen

    Die zust"ndige Beh"rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen 1. nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Žnderung im Sinne des _ 15 und sodann 2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren Anordnungen nach _ 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. H"lt die Beh"rde wegen Art, Menge und Gef"hrlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch w"hrend des in Nummer 2 genannten ...

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  • Kontinuierliche messungen

    (1) Die zust"ndige Beh"rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen anordnen, daá statt durch Einzelmessungen nach _ 26 oder _ 28 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Meáger"te fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassenstr"men luftverunreinigender Stoffe oder erheblichen Abgasstr"men, insbesondere bei Anlagen mit einem Abgasstrom von mehr als 50.0 ...

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  • Anordnung sicherheitstechnischer prfungen

    (1) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage einen der von der zust"ndigen obersten Landesbeh"rde bekanntgegebenen Sachverst"ndigen mit der Durchfhrung bestimmter sicherheitstechnischer Prfungen sowie Prfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchfhrung der Prfungen durch den St"rfallbeauftragten (_ 58a), einen Sachverst"ndigen nach _ 14 d ...

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  • Kosten der messungen und sicherheitstechnischen prfungen

    Die Kosten fr die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie fr die sicherheitstechnischen Prfungen tr"gt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedrftigen Anlagen tr"gt der Betreiber die Kosten fr Ermittlungen nach _ 26 oder _ 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, daá 1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen nicht erfllt w ...

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  • Auskunft ber ermittelte emissionen und immissionen

    Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach _ 26, _ 28 oder _ 29 getroffenen Ermittlungen der zust"ndigen Beh"rde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Meáger"te nach _ 29 fnf Jahre lang aufzubewahren. Die zust"ndige Beh"rde kann die Art der sbermittlung der Meáergebnisse vorschreiben. ...

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  • Technischer ausschuá fr anlagensicherheit

    (1) Beim Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuá fr Anlagensicherheit ber"t die Bundesregierung oder den zust"ndigen Bundesminister in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von St"rf"llen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. Er schl"gt dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnis ...

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  • Bauartzulassung

    (1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zu bestimmen, daá in _ 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Anlagen oder bestimmte Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprfung allgemein zugelassen und daá mit der Bauartzulassung Auflag ...

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  • Beschaffenheit von anlagen

    (1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daá serienm"áig hergestellte Teile von Betriebsst"tten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in _ 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen und hierfr serienm"áig hergestellte Teile gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingef ...

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  • Beschaffenheit von brennstoffen, treibstoffen und schmierstoffen

    (1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daá Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze zu diesen Stoffen gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, in den Verkehr gebracht oder eingefhrt werden drfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen d ...

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  • Beschaffenheit von stoffen und erzeugnissen

    (1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daá bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die geeignet sind, bei ihrer bestimmungsgem"áen Verwendung oder bei der Verbrennung zum Zwecke der Beseitigung oder der Rckgewinnung einzelner Bestandteile sch"dliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzurufen, gewerbsm ...

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  • Erfllung von zwischenstaatlichen vereinbarungen und beschlssen der europ"ischen gemeinschaften

    Zur Erfllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe oder Treibstoffe gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden drfen, wenn sie nach Maágab ...

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  • Beschaffenheit und betrieb von fahrzeugen

    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anh"nger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmk"rper und schwimmende Anlagen mssen so beschaffen sein, daá ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgem"áem Betrieb die zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht berschreiten. Sie mssen so betrieben werden, daá vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ei ...

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  • Verkehrsbeschr"nkungen

    (1) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzulegen, in denen w"hrend austauscharmer Wetterlagen der Kraftfahrzeugverkehr beschr"nkt oder verboten werden muá, um ein Anwachsen sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zu vermindern; in der Rechtsverordnung kann auch der zeitliche Umfang der erforderlichen Verkehrsbeschr"nkungen bestimmt werden. Die Straáenverkehrsbeh"rd ...

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  • Straáen und schienenwege

    (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Žnderung "ffentlicher Straáen sowie von Eisenbahnen und Straáenbahnen ist unbeschadet des _ 50 sicherzustellen, daá durch diese keine sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsger"usche hervorgerufen werden k"nnen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaánahme auáer Verh"ltnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen wrden. ...

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  • Entsch"digung fr schallschutzmaánahmen

    (1) Werden im Fall des _ 41 die in der Rechtsverordnung nach _ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte berschritten, hat der Eigentmer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Tr"ger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entsch"digung in Geld, es sei denn, daá die Beeintr"chtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pl"ne im Planfest ...

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  • Rechtsverordnung der bundesregierung

    (1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchfhrung des _ 41 und des _ 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere ber 1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Ger"usche nicht berschritten werden drfen, sowie ber das Verfahren zur Ermitt ...

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  • Untersuchungsgebiete

    (1) Um den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet zu erkennen und Grundlagen fr Abhilfe- und Vorsorgemaánahmen zu gewinnen, haben die nach Landesrecht zust"ndigen Beh"rden in den durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten Art und Umfang bestimmter Luftverunreinigungen in der Atmosph"re, die sch"dliche Umwelteinwirkungen hervorrufen k"nnen, in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzuste ...

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  • Verfahren der messung und auswertung

    Soweit es zur einheitlichen Beurteilung von Stand und Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet erforderlich ist, erl"át der Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchfhrung der Feststellungen nach _ 44 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ber die 1. Meáobjekte, 2. Meáverfahren und Meáger"te, 3. fr die Bestimmung der Zahl und der Lage der Meástellen zu beachte ...

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  • Emissionskataster

    (1) Die nach Landesrecht zust"ndigen Beh"rden haben fr die in _ 44 Abs. 1 genannten Gebiete ein Emissionskataster aufzustellen, das Angaben enth"lt ber Art, Menge, r"umliche und zeitliche Verteilung und die Austrittsbedingungen von Luftverunreinigungen bestimmter Anlagen und Fahrzeuge, insbesondere soweit die Luftverunreinigungen 1. als Meáobjekte nach _ 45 Nr. 1 festgesetzt oder 2. Gegenstand der Emissionserkl"rungen (_ 27) sind. Be ...

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