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  • Bewilligungsverfahren

    Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gew"hrleistet, daá die Betroffenen und die beteiligten Beh"rden Einwendungen geltend machen k"nnen. Bei Vorhaben, die nach _ 3 des Gesetzes ber die Umweltvertr"glichkeitsprfung einer Umweltvertr"glichkeitsprfung unterliegen, muá das Verfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen. ...

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  • Zulassung vorzeitigen beginns

    (1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die fr die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zust"ndige Beh"rde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, daá bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann, 2. an dem vorzeitigen Beginn ein "ffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des U ...

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  • Nachtr"gliche entscheidungen

    (1) Hat ein Betroffener (_ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und l"át sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maáe nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung ber die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entsch"digungen einem sp"teren Verfahren vorzubehalten. (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen w"hrend des Verfahrens nach _ 9 nicht vorauss ...

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  • Ausschluá von ansprchen

    (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (_ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprche geltend machen, die auf die Beseitigung der St"rung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daá der ...

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  • Widerruf der bewilligung

    (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach _ 5 ohne Entsch"digung zul"ssig ist, gegen Entsch"digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschr"nkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeintr"chtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der "ffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. (2) Die Bewilligung kann ohne Entsch"digung, soweit dies nicht schon nach _ 5 zul"ssig ist, nur ganz oder t ...

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  • Benutzung durch verb"nde

    Wasser- und Bodenverb"nde und gemeindliche Zweckverb"nde bedrfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gew"sser im Rahmen ihrer satzungsm"áigen Aufgaben ber die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit am 1. M"rz 1960 fr Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist. ...

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  • Planfeststellungen und bergrechtliche betriebspl"ne

    (1) Wird fr ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gew"ssers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgefhrt, so entscheidet die Planfeststellungsbeh"rde ber die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gew"ssern vor, so entscheidet die Bergbeh"rde ber die Erteilung der Erlaubnis. (3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der fr das Wasser zust"ndigen B ...

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  • Alte rechte und alte befugnisse

    (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die L"nder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich fr Benutzungen 1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, 2. auf Grund von Bewilligungen nach _ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ber Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29), 3. auf Grund einer nach d ...

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  • Anmeldung alter rechte und alter befugnisse

    (1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen. (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse k"nnen "ffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der "ffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erl"s ...

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  • Andere alte benutzungen

    (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fnf Jahren seit dem 1. M"rz 1960 erforderlich fr Benutzungen, die ber die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. M"rz 1960 1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in _ 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgebt werden durften, ohne daá zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtm"áige Anlagen vorhanden waren, oder 2. auf Grun ...

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  • Erlaubnisfreie benutzungen bei sbungen und erprobungen

    Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei sbungen und Erprobungen fr Zwecke 1. der Verteidigung einschlieálich des Zivilschutzes oder 2. der Abwehr von Gefahren fr die "ffentliche Sicherheit oder Ordnung fr a) das vorbergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gew"sser und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gew"sser mittels beweglicher Anlagen sowie b) das vorbergehende Einbringen von Stoffen in ...

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  • Ausgleich von rechten und befugnissen

    Art, Maá und Zeiten der Ausbung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen k"nnen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschr"nkt werden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht fr alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeintr"chtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die "ffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In diesem ...

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  • Pflicht und pl"ne zur abwasserbeseitigung

    (1) Abwasser ist so zu beseitigen, daá das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintr"chtigt wird. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaát das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entw"ssern von Kl"rschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. (2) Die L"nder regeln, welche K"rperschaften des "ffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die ...

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  • Bau und betrieb von abwasseranlagen

    (1) Abwasseranlagen sind unter Bercksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen fr das Einleiten von Abwasser (__ 4, 5 und 7a) nach den hierfr jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt _ 7a Abs. 2 entsprechend. ...

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  • Zulassung von abwasserbehandlungsanlagen

    Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Žnderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die fr mehr als 3.000 kg/d BSB(tief)5 (roh) oder fr mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Khlwasser) ausgelegt ist, bedrfen einer beh"rdlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes ber die Umweltvertr"glichkeitsprfung entspricht. ...

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  • Wasserschutzgebiete

    (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gew"sser im Interesse der derzeit bestehenden oder knftigen "ffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schtzen oder 2. das Grundwasser anzureichern oder 3. das sch"dliche Abflieáen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dnge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gew"sser zu verhten, k"nnen Wasserschut ...

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  • Genehmigung von rohrleitungsanlagen zum bef"rdern wassergef"hrdender stoffe

    (1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Bef"rdern wassergef"hrdender Stoffe bedrfen der Genehmigung der fr das Wasser zust"ndigen Beh"rde. Dies gilt nicht fr Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgel"ndes nicht berschreiten oder die Zubeh"r einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. (2) Wassergef"hrdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Roh"le, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heiz"le; 2. and ...

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  • Auflagen und bedingungen, versagung der genehmigung

    (1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gew"sser, insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; _ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngem"á. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen ber Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zul"ssig, wenn zu besorgen ist, daá eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine sonstige ...

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  • Widerruf der genehmigung

    (1) Die Genehmigung nach _ 19a kann gegen Entsch"digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine sonstige nachteilige Ver"nderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begrndet ist, die auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden. (2) Die Genehmigung kann ohne Entsch"digung ganz oder teilwei ...

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  • Rechtsverordnungen

    Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Gew"sser, insbesondere im Interesse der "ffentlichen Wasserversorgung, fr die nach _ 19a genehmigungsbedrftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen ber 1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen, 1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedrftiger Žnderungen der Anlagen oder ...

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