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  • Bestehende anlagen

    (1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit nach _ 19a Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedrfen einer Genehmigung nach _ 19a Abs. 1 nur, wenn fr ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf Grund des /* _ 24 der Gewerbeordnung */ erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis ...

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  • Zusammentreffen der genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen entscheidungen

    (1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den fr berwachungsbedrftige Anlagen im Sinne des _ 2 Abs. 2a des Ger"tesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die fr die Erlaubnis zust"ndige Beh"rde auch ber die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachtr"glicher Auflagen und ber die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Ro ...

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  • Anlagen zum umgang mit wassergef"hrdenden stoffen

    (1) Anlagen zum Lagern, Abfllen, Herstellen und Behandeln wassergef"hrdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergef"hrdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich "ffentlicher Einrichtungen mssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daá eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine sonstige nachteilige Ver"nderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleic ...

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  • Eignungsfeststellung und bauartzulassung

    (1) Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen, die nicht einfacher oder herk"mmlicher Art sind, drfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zust"ndigen Beh"rde festgestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen serienm"áig hergestellt werden, k"nnen sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschr"nkt, befristet und unter Au ...

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  • Pflichten des betreibers

    (1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach _ 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des _ 19l Abs. 2 erfllt oder nicht eine "ffentliche Einrichtung ist, die ber eine dem _ 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige sberwachung verfgt. (2) Der Betreiber einer Anlage nach _ 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die ...

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  • Besondere pflichten beim befllen und entleeren

    Wer eine Anlage zum Lagern wassergef"hrdender Stoffe befllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu berwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgem"áen Zustand der dafr erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu berzeugen. Die zul"ssigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befllen oder Entleeren einzuhalten. ...

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  • Pflichten des benutzers

    (1) Der Benutzer hat den Gew"sserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen; werden mehrere Gew"sserschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen Gew"sserschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung der zust"ndigen Beh"rde anzuzeigen. (2) Der Benutzer darf zum Gew"sserschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverl"ssigkeit bes ...

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  • Stellungnahme zu investitionsentscheidungen

    (1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidungen, die fr den Gew"sserschutz bedeutsam sein k"nnen, eine Stellungnahme des Gew"sserschutzbeauftragten einzuholen. (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei der Investitionsentscheidung angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die ber die Investition entscheidet. ...

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  • Vortragsrecht

    Der Benutzer hat dafr zu sorgen, daá der Gew"sserschutzbeauftragte seine Vorschl"ge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zust"ndigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle fr erforderlich h"lt. ...

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  • Sonderregelung

    Die L"nder k"nnen fr Abwassereinleitungen von Gebietsk"rperschaften, aus Gebietsk"rperschaften gebildeten Zusammenschlssen und "ffentlich-rechtlichen Wasserverb"nden eine von den __ 21a bis 21f abweichende Regelung treffen. Diese Regelung muá eine mindestens gleichwertige Selbstberwachung und Verst"rkung der Anstrengungen im Interesse des Gew"sserschutzes gew"hrleisten. ...

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  • Gemeingebrauch

    (1) Jedermann darf oberirdische Gew"sser in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentmer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeintr"chtigt werden. (2) Die L"nder k"nnen das Einleiten von Abwasser in ein Gew"sser als Gemeingebrauch nur insoweit zulassen, als dies nach dem am 1. M"rz 1960 geltenden Recht als G ...

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  • Umfang der unterhaltung

    (1) Die Unterhaltung eines Gew"ssers umfaát die Erhaltung eines ordnungsm"áigen Zustandes fr den Wasserabfluá und an schiffbaren Gew"ssern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gew"sserlandschaft sind zu bercksichtigen. Die L"nder k"nnen bestimmen, daá es zur Unterhaltung geh"rt, das Gew"sser und seine Ufer auch in anderer wasserwirts ...

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  • Unterhaltungslast

    (1) Die Unterhaltung von Gew"ssern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Gebietsk"rperschaften, von Wasser- und Bodenverb"nden oder gemeindlichen Zweckverb"nden ist, den Eigentmern der Gew"sser, den Anliegern und denjenigen Eigentmern von Grundstcken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren. Die L"nder k"nnen bestimmen, daá die Unterhaltung auch anderen Eigentmern von Grundstcken im Ein ...

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  • Besondere pflichten im interesse der unterhaltung

    (1) Soweit es zur ordnungsm"áigen Unterhaltung eines Gew"ssers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankndigung zu dulden, daá die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstcke betreten, vorbergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile fr die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverh"ltnism"áig hohen Kosten beschafft werden k"nnen. (2) Die Anlieger haben zu dulde ...

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  • Erlaubnisfreie benutzungen

    Die L"nder k"nnen bestimmen, daá eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist 1. fr das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei, 2. fr das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, 3. fr das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch die Eigenschaften eines Kstengew"ssers nicht oder nur in einem unerheblichen Ausmaá nachteilig ver"ndert werden. ...

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  • Reinhaltung

    (1) Eine Erlaubnis fr das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine sch"dliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver"nderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. (2) Stoffe drfen nur so gelagert oder abgelagert werden, daá eine sch"dliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver"nderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche g ...

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  • Gesetzlicher kampf gegen ecstasy und co.

    1.Schritt (worum geht es = Thema) Ich möchte heute ein Thema behandeln, von dem ich glaube, daß es von aktueller Bedeutung ist. Es ist die Droge Ecstasy. Therapie statt Strafe ist die Leitlinie des neuen Suchtmittelgesetzes, das seit 1. Jänner 98 wirksam wurde. Geholfen werden soll damit vor allem Jugendlichen, die in den Drogenkonsum rutschen. Schulärzte sind in die Betreuung eingebunden. Der Kampf der Ärzte, Drogenexperten, Sozialarbei ...

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  • Gesmbh - gesellschaft mit beschränkter haftung

    Was ist das? Die GmbH ist die am häufigsten gewählte Gesellschaftsform. Meist wird diese Gesellschaftsform für kleine und mittelständische Unternehmen verwendet. Sie ist in der Regel personalistisch ausgestaltet, d.h. es sind nur wenige Gesellschafter vorhanden, die sich untereinander kennen und in der Regel in der Gesellschaft selbst mitarbeiten. Ein Großteil solcher GmbHs ist familiär bezogen - Eltern und Kinder, Brüder und Schwestern ...

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  • Ich werde heute über die gewerbeberechtigung, die ausübung von gewerben, das ausbilden von lehrlingen und die einstweili

    Also gleich zu der Gewerbeberechtigung: Da gibt es drei Punkte: Die Erlangung, der Umfang, und die Endigung. Zur Erlangung ist zu sagen: Um einen Gewerbeschein zu erlangen, muß man bei der Beziksverwaltungsbehörde eine Gewerbeanmeldung abgeben. Für diese sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -Ort sowie Staatsangehörigkeit, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und der Standort des Gewerbetreibenden anzugeben. Bei juristischen Perso ...

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  • Begriffe des gewerbes:

    2.1 Gewerbsmäßig ausgeübt: Die Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit ist gegeben, wenn - Selbstständig (eigene Rechnung) - regelmäßig (auch einmalige Handlungen gehören dazu) - mit der Absicht einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen 2.2 nicht gesetzlich verboten: gesamte Rechtsordnung maßgebend. 2.3 nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gewerberechts ausgeschlossen: vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ist ...

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