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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Widerruf der bewilligung


1. Finanz
2. Reform



(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach _ 5 ohne Entsch"digung
zul"ssig ist, gegen Entsch"digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
von der uneingeschr"nkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche
Beeintr"chtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der "ffentlichen
Wasserversorgung, zu erwarten ist.
(2) Die Bewilligung kann ohne Entsch"digung, soweit dies nicht schon nach _ 5
zul"ssig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer
1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht
begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgebt oder ihrem Umfang

nach erheblich unterschritten hat,
2. den Zweck der Benutzung so ge"ndert hat, daá er mit dem Plan (_ 8 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2) nicht mehr bereinstimmt,
3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt
die Benutzung ber den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt
oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfllt hat.

 
 



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