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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Begriff der ehe


1. Finanz
2. Reform

Die Ehe ist die von Rechts wegen bestehende lebenslange und umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts. Sie umfaßt die Bereitschaft der Ehegatten, sich gegenseitigen Beistand zu leisten, und in der Regel auch den Willen, Kinder zu zeugen und sie zu erziehen. Jedoch sind auch kinderlose Ehen voll gültig. In wenigen Fällen behandelt das Gesetz eine eheähnliche Gemeinschaft (zwischen "Lebensgefährten") wie eine Ehe, z.B. im Mietrecht, im Sozialrecht.

    

 
 

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