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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Fehlerhafte gesellschaften



Der argentinische Gesetzgeber hat spezielle Normen für die Behandlung fehlerhafter Gesellschaften geschaffen. Diese entstammen weitestgehend dem Vorbild des französischem Rechtes, welches die Lehre von der faktischen Gesellschaft bereits zu Beginn des 19.Jahrhunderts schuf. So behandeln die Artikel 16-20 Nichtigkeitsgründe im Zuge einer Gesellschaftsgründung, sowie die Liquidierung dieser. Die Artikel 21-26 betreffen die Behandlung fehlerhafter Gesellschaften, welche an heilbaren Formfehlern leiden. Jene Artikel sind vom Gesetzgeber zur Rettung der Zusammenschlüsse gedacht. Die Gründe für eine gesonderte Regelung fehlerhafter Gesellschaften sind eingängig. Kommt eine Gesellschaft fehlerhaft zustande, so wären alle Rechtsgeschäfte die unter ihrer Firma vorgenommen nichtig, und müssten im Zeitpunkt der Entdeckung rückabgewickelt werden. Dies würde zu enormen Komplikationen sowohl bei der Gesellschaft, als auch bei deren Geschäftspartnern führen. Das Gesetz unterscheidet in zwei Typen: die formfehlerhafte, sowie die sonstwie mangelhafte Gesellschaft.
Bei der formwidrig geschaffenen Gesellschaft handelt es sich um einen gewollten Zusammenschluss hinsichtlich der Gründung einer Gesellschaft, welcher aber an einer für diese Vertragsform vorgesehenen Formvorschrift scheitert, Art. 21. Eine folgenfreie Heilung des Formfehlers ist unproblematisch nach Art. 22 I möglich. Demnach muss der fehlerbehaftete Teil des Gesellschaftsvertrages geändert werden und die vorhergehenden Rechtsgeschäfte bleiben bestehen. Jeder Gesellschafter hat hierbei das Recht eine Änderung zu fordern. Ein entsprechender Heilungsbeschluss muss nun innerhalb von 60 Tagen beschlossen werden, ansonsten gilt die Auflösung der Gesellschaft als beschlossen, Art. 22 II. Es allerdings auch jedem Gesellschafter offen der Heilung, die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 22 III zu fordern. In diesem Falle haben die fortführungswilligen Gesellschafter die Möglichkeit innerhalb von 10 Tagen die Weiterführung der Gesellschaft zu beschließen. Der ausscheidungswillige Gesellschafter kann sich nach Art. 22 IV ausbezahlen lassen. Wird der Formfehler des Gesellschaftsvertrages allerdings nicht innerhalb von 60 Tagen behoben, so gilt die Gesellschaft im Zeitpunkt der Erklärung des Auflösungswunsches als erloschen.
Nach Art. 23 können sich die Gesellschaft noch ihre Gesellschafter auf den Inhalt des fehlerhaften Gesellschaftsvertrages berufen; dies gilt sowohl für das Innen-, als auch für das Außenverhältnis. Rechte die sich aus den eingegangen Rechtsgeschäften ergeben bleiben aber bestehen. Vertretungsberechtigt im Außenverhältnis ist jeder Gesellschafter der fehlerhaften Gesellschaft, Art. 24.
Von den formfehlerhaften Gesellschaften unterscheidet man die faktischen Gesellschaften. In diese Kategorie der sonstigen fehlerhaften Gesellschaften fallen alle Gesellschaftsgründungen, welche an einem rechtsgeschäftlichen Mangel leiden, mit Ausnahme der oben erwähnten formfehlerhaften Gesellschaft. Solche Gesellschaften können ebenfalls, wie die formfehlerhafte Gesellschaft durch Nichtigkeitsausspruch beendet werden. Ansonsten bestehen sie fort. Allerdings können die nichtigen Klauseln Dritten nicht entgegengehalten werden.
Die Gesellschaft selbst wird erst dann beendet, wenn das Vertragswerk gesamtunwirksam wird. Dies geschieht in folgenden Fällen: der Nichtigkeit der Gesellschafterstellung eines Gesellschafters mit Mehrheitsanteil, Art. 16; der Gründung in einer nicht vom Gesetzgeber zugelassenen Form, Art. 17; eines nicht erlaubten Gesellschaftszweckes, Art. 18; der Sonderfall einer ordnungsgemäßen Gesellschaftsgründung, wenn die Gesellschaft aber gesetzeswidrige Tätigkeiten durchführt, Art. 19 I wird von amtswegen oder auf Antrag eines Bürgers angewendet. Wird eine Nichtigkeit in einer dieser Formen festgestellt, so wird das Gesellschaftsvermögen durch einen richterlich bestellten Liquidator zur Begleichung der Verbindlichkeiten gemäß Art. 18 II aufgelöst; reicht die Masse nicht aus, so bestehen die Haftungsverpflichtungen der Gesellschafter gemäß Art. 19 IV weiter fort.

 
 

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