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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Tarifverträge



Tarifverträge unterscheidet nach folgenden Kriterien:

- Tarifvertragsparteien
Verbandstarifvertrag: Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband. Spitzenverbandstarifvertrag: Tarifvertrag, den Verbandsspitzen im Namen der angeschlossenenVerbände abschließen.

Firmenvertrag: Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und einem einzelnen Arbeitgeber.

- Inhalt und Laufzeit(Gültigkeitsdauer)
Manteltarifvertrag: Regelt die Arbeitsbedingungen und läuft über mehrere Jahre.
Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag: regelt die Tarifgruppen und gilt mehrere Jahre.
Lohn- und Gehaltstarifvertrag: regelt Löhne und Gehälter in den einzelnen Tarifgruppen und läuft über 12 Monate.



Tarifvertragsgesetz (TVG)

in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1323)


§ 1

Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den
Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und
betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.


§ 2

Tarifvertragsparteien




(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spit-zenorganisationen)
können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine
entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluß von
Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen
Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.



§ 3


Tarifgebundenheit

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des
Tarifvertrages ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle
Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

 
 

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