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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Börsenschiedsgerichte



Gesetzliche Grundlage für die Börsenschiedsgerichte bilden die Artikel Xlll bis XXVll des Einführungsgesetzes zur österreichischen Zivilprozeßordnung. Auf dieser Basis wurde von der Wiener Börsekammer eine Schiedsgerichtsordnung ausgearbeitet (letzte Auflage 1990). Die Schiedsgerichtsordnung kann bei der Wiener Börsekammer bezogen werden.

Im Streitfall besteht der einzelne Schiedsgerichtssenat aus drei Schiedsrichtern. Der Kläger muß bereits in der Klage einen Schiedsrichter wählen; unterläßt er dies, wird kein Verfahren eingeleitet. Gleichzeitig mit der Zustellung der Klage und der Ladung zur mündlichen Verhandlung, wird der Geklagte aufgefordert einen weiteren Schiedsrichter zu wählen; unterläßt er dies, wird vom Präsidenten des betreffenden Schiedsrichterkollegiums ein Schiedsrichter bestimmt. Diese beiden Schiedsrichter wählen dann einen dritten Schiedsrichter zum Obmann; können sie sich nicht einigen, wird vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ein dritter Schiedsrichter zum Obmann bestimmt.

Es dürfen nur solche Personen zu Schiedsrichtern gewählt (bestimmt) werden, die in der von der Wiener Börsekammer herausgegebenen Schiedsrichterliste enthalten sind. Diese Schiedsrichter werden für jeweils fünf Jahre von der Gesamtheit der Börsemitglieder gewählt. Beim Schiedsgericht der Warenbörse haben Prozeßparteien, die nicht Mitglieder der Wiener Warenbörse sind auch die Möglichkeit, aus einer zweiten Liste Schiedsrichter, die nicht der BörSe angehören, auszuwählen. Diese Schiedsrichter werden von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien jährlich namhaft gemacht. Das Schiedsrichteramt selbst ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.

Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ist außerdem erforderlich, daß ihm ein Sekretär zugezogen wird, der zur Ausübung des Richteramtes befähigt, von der Börsekammer angestellt und vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz bestätigt sein muß.

Klagen können mündlich oder schriftlich ohne Beiziehung eines Rechtsanwaltes eingebracht werden. Ein Exemplar der Klage sowie die Ladung zur mündlichen Verhandlung wird der geklagten Partei eigenhändig zugestellt. Besucht die geklagte Partei die mündliche Verhandlung und bestreitet sie das Klagevorbringen, wird vom Schiedsgericht der Sachverhalt ermittelt. Das Verfahren wird, insoweit die Schiedsgerichtsordnung darüber keine Bestimmungen enthält, vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Im allgemeinen werden die Bestimmungen der österreischen Zivilprozeßordnung angewandt. Der anwesende Sekretär ist kraft Gesetzes verpflichtet Parteien die nötigen Anleitungen zu geben. Der Vorsitzende hat vor Schluß der Verhandlung einen Vergleichsversuch zu unternehmen.

Bei der Verhandlung vor dem Schiedsgericht besteht ebenfalls kein Rechtsanwaltszwang. Die Parteien können sich daher entweder selbst vertreten oder mit ihrer Vertretung Rechtsanwälte, Mitgesellschafter, eigene Angestellte, Schiedsrichter oder andere Mitglieder der Wiener Warenbörse beauftragen. Die Vertreter müssen mit einer Vollmacht ausgestattet sein.

Über die Klage wird nach durchgeführter Verhandlung mit Schiedsspruch entschieden Die Schiedssprüche müssen begründet werden. In den Entscheidungsgründen ist nicht nur anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen angenommen werden und warum, sondern es sind auch die Rechtsüberlegungen darzulegen, auf Grund deren das Schiedsgericht zu dem gefällten Spruch kommt. Die Entscheidungen erfolgen stets im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung. Bei internationalen Tatbeständen wird in Übereinstimmung mit dem internationalen Privatrecht vorgegangen.

Wenn eine ordnungsgemäß geladene Partei bei der ersten Verhandlung ausbleibt oder sich in die Verhandlung nicht einläßt, ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen des erschienenen Streitteiles, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag des erschienenen Streitteiles über das Klagebegehren durch Versäumungsschiedsspruch zu entscheiden.

Gegen die Schiedssprüche gibt es keine Berufung. Den Parteien steht jedoch bei schwerwiegenden formellen Verstoßen die Nichtigkeitsbeschwerde, sowie bei Verstoßen gegen zwingende materielle Rechtsvorschriften, die Unwirksamkeitsklage zu (Artikel XXIII und XXV Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung); über beide entscheidet in erster Instanz das Handelsgericht Wien und kann den Instanzenzug bis zum Obersten Gerichtshof gehen.

Die Schiedssprüche sind vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben; die Rechtskraft wird vom Sekretär bestätigt.

Die rechtskräftigen Schiedssprüche und die vor einem Börsenschiedsgericht geschlossenen Vergleiche bilden einen Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung (§1 Z.16 EO). Die Exekution ist beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen.

Schiedsgericht der Wiener Wertpapierbörse

Das Schiedsgericht der Wertpapierbörse, dessen Aufgabe in erster Linie die Sicherung der Erfüllung der an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte ist, besteht aus einem Kollegium von 25 Mitgliedern; 24 Schiedsrichter werden durch die Börsenmitglieder gewählt; einen Schiedsrichter entsendet die Interessensvertretung der Sensale (Maklerkammer bei der Wiener Börse).

Streitigkeiten aus Börsengeschäften müssen, wenn die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, vor dem Börsenschiedsgericht ausgetragen werden.

Schiedsgericht der Wiener Warenbörse

Das Schiedsgericht der Wiener Warenbörse besteht in der gegenwärtigen Form seit 1875. Es kann seit 1877 auch für außerbörsliche Geschäfte vereinbart werden und der Anfall kam auch, wenn man von der kurzen Spanne zwischen 1921 und 1924 absieht, praktisch nur außerbörslichen Geschäften (der letzte Streit aus einem Börsegeschäft war im Jahre 1930). Die schiedsgerichtliche Tätigkeit hatte ihren Höhepunkt in den Jahren 1922 bis 1932, als der Anfall weit über 500 Klagen im Jahre ausmachte (Höchstanfall 1924 und 1925 mit 960 und 948 Klagen). Von 1945 bis 1973 wurde das Schiedsgericht zunächst weniger beansprucht, seit 1974 nahm die Zahl der Klagen wieder zu (in einzelnen Jahren auf über 100). Das Schwergewicht liegt heute in der Holzbranche, wo das Schiedsgericht vor allem bei Exportgeschäften nach Italien regelmäßig vereinbart wird. Dies kommt auch in der Nationalität der Streitteile zum Ausdruck: Rund ein Drittel aller Prozeßparteien sind Italiener. Aber auch andere ausländische Prozeßparteien sind vor dem Schiedsgericht anzutreffen; haben doch zwei Drittel bis drei Viertel aller Fälle internationale Streitigkeiten zum Gegenstand. Diese internationale Schiedsgerichtsbarkeit wird durch die günstigen Vollstreckungsverträge (insbesondere das UNO-Übereinkommen, siehe unten) sehr gefördert, weil der obsiegende Teil den Schiedsspruch in weitaus mehr Staaten vollstrecken kann als Urteile österreichischer Gerichte.

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes beruht heute auf der Vereinbarung der Parteien (durch Schiedsvertrag oder Schiedsklausel). Für Börsengeschäfte ist das Schiedsgericht der Warenbörse auch ohne Vereinbarung kraft Gesetzes zuständig, es sei denn, daß die Parteien ausdrücklich und schriftlich die Zuständigkeit des Börsenschiedsgerichtes ausgeschlossen haben.

Bei Verträgen mit Ausländern ist nach dem internationalen Abkommen (Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche bzw. Artikel 2 Z. 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit) stets eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Als schriftliche Vereinbarung gilt sowohl eine Schiedsklausel in einem Vertrag als auch eine gesonderte Schiedsabrede, sofern der Vertrag, oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen, Telegrammen oder Fernschreiben, die sie gewechselt haben, enthalten ist. Bei Verträgen mit Börsebesuchern und inländischen protokollierten Kaufleuten genügt zur Begründung der Zuständigkeit, daß ein Schlußbrief, der die Bestimmungen enthält, daß Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Börsenschiedsgericht zu entscheiden sind, unbeanstandet angenommen wurde, es sei denn, daß die bezeichnete Bestimmung oder der Schlußbrief im allgemeinen als vertragswidrig beanstandet oder der Schlußbrief ohne Bemerkung zurückgestellt wird (nach Gesetz genügt dies auch zur Begründung der Zuständigkeit bei Ausländern, doch sind die auf dieser Basis ergehenden Schiedssprüche praktisch nur in sehr wenigen Ländern vollstreckbar).

Ferner ist Zuständigkeitsvoraussetzung, daß eine der beiden Parteien entweder zur Zeit der Unterwerfung unter das Schiedsgericht oder zur Zeit der Einbringung der Klage Mitglied der Wiener Warenbörse und daß eine börsenfähige Ware Gegenstand des Vertrages ist. Als Warengeschäfte gelten aber auch Werkverträge, Verträge zum Zwecke der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren einschließlich der Vertrage mit selbstständigen Handelsvertretern und die dem Verkehre mit Waren dienenden Hilfsgeschäfte (wie Fracht-, Lager- oder Speditionsgeschäfte). Schließlich müssen die Parteien, da es sich um ein kaufmännisches Schiedsgericht handelt, Wirtschaftstreibende sein (also entweder ein Organ der öffentlichen Verwaltung, eine Handelsgesellschaft, eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, ein Mitglied oder Besucher einer Börse oder eine Person, die sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung jener beweglichen Sachen beschäftigt, welche den Gegenstand des Geschäftes bilden oder die solche beweglichen Sachen in ihrem industriellen, gewerblichen Handelsbetrieb oder regelmäßig verwendet).

Die rechtskräftigen Schiedssprüche sind nicht nur im Inland vollstreckbar, sondern auch anerkennungsfähige Titel im Sinne der internationalen Vollstreckungsabkommen (Genfer Abkommen vom 26. September 1927, betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, sogenanntes UNO-Übereinkommen, und Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961).

Expertisen und Musterziehungen

Ein ebenfalls wichtiger Tätigkeitsbereich der Warenbörse sind die Expertisen und die Musterziehungen. Beide sind für die Wirtschaft von großer Bedeutung. Bekanntlich leidet der Zustand einer Ware in vielen Fällen durch längere Lagerung und ein Sachverständiger ist oft schon relativ kurz nach der Lieferung nicht mehr in der Lage festzustellen, ob ein Fehler bei der Lieferung vorhanden war oder erst später entstanden ist. Durch die Expertise bzw. die Musterziehung kann aber, wenn sie unmittelbar nach Einlangen der Reklamation oder vor Absendung der Ware vorgenommen wird, eine Beweissicherung für künftige Streitfalle erreicht werden. Viele kostspielige Rechtsstreite mit umfangreichen Sachverständigengutachten, in denen versucht wird, den Zustand einer Ware vor zwei oder drei Jahren zu rekonstruieren, können auf diese Weise vermieden werden. Im übrigen wirken sowohl Expertisen als auch Musterziehungen prozeßvermeidend, weil kaum jemand einen Prozeß beginnen wird, wenn ein vorliegendes Sachverständigengutachten gegen ihn spricht. Im Verhältnis zu dem Kosten eines Prozesses durch drei Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof sind die Kosten einer Musterziehung oder Expertise minimal.

Expertisen und Musterziehungen werden nicht nur in Österreich, sondern auch im Ausland (auch außerhalb Europas) durchgeführt. Weder für die Expertise noch für die Musterziehung ist es notwendig, daß das Schiedsgericht der Wiener Warenbörse vereinbart wurde, oder die Vertragsteile Mitglieder der Wiener Warenbörse sind. Die Dienste der Wiener Warenbörse können also von allen Wirtschaftstreibenden im In- und Ausland in Anspruch genommen werden.

Durch die amtliche Börsenexpertise wird der gegenwärtige Zustand einer Ware festgestellt. Wenngleich sie in erster Linie die Folge einer Reklamation sein wird, so ist sie dennoch nicht auf diesen Fall beschränkt. Sie kann sowohl schon vor Übergabe der Ware an den Käufer stattfinden, z.B. weil der Verkäufer weiß, daß der Käufer ein kritischer Kunde ist, und er eine Expertise im Ausland vermeiden will, als auch - über Vereinbarung der Parteien - die Quantitäts- und Qualitätsprüfung bei der Übernahme (Übergabe) ersetzen.

Die Expertise wird von einem oder mehreren Sachverständigen, die vom Präsidenten der Börsekammer bestellt werden, unter Leitung eines Sekretärs der Börsekammer vorgenommen. Als Sachverständige werden Sensale der Warenbörse, Schiedsrichter des Schiedsgerichtes der Warenbörse, gerichtlich beeidete Sachverständige sowie Versuchsanstalten, deren Leiter besonders angelobt sind, herangezogen. In Sonderfällen können auch andere Personen zu Sachverständigen bestellt werden.

Zur Expertise werden, soweit möglich und erforderlich, beide Vertragsteile geladen. Was und wieviel untersucht wird, entscheidet der Sachverständige, die Parteien können aber verlangen daß auch bestimmte, von ihnen bezeichnete Parteien untersucht werden. Bei kleineren Lieferungen wird in der Regel die gesamte Lieferung, bei größeren Lieferungen eine solche Menge, die repräsentativ für die gesamte Lieferung ist, untersucht. Bei Waren, bei denen eine Untersuchung an Ort und Stelle nicht möglich ist (z.B. bei Garnen oder Geweben), geht der Expertise eine Musterziehung (siehe unten) voran.

Über das Ergebnis der Untersuchung gibt der Sachverständige ein Gutachten ab (entweder an Ort und Stelle zu Protokoll oder gesondert schriftlich). Über Verlangen eines Vertragspartner hat der Sachverständige auch einen allfälligen Minderwert der Ware (in Prozenten festzustellen).

Die amtliche Musterziehung dient entweder zur Vorbereitung einer Expertise oder zur Sicherstellung von Proben für Vergleichszwecke. Sie kann ebenso wie die amtliche Expertise auch vor der Lieferung erfolgen.

Die Musterziehung wird entweder nur von einem Sekretär allein oder, wenn sie besondere Sachkenntnis erfordert, von einem Sachverständigen unter Leitung eines Sekretärs durchgeführt. Für die Auswahl des Sachverständigen gilt das gleiche wie bei der Expertise.

Zur Musterziehung werden, soweit möglich und erforderlich, beide Vertragsteile geladen.

Die Kosten der Expertise und der Musterziehung sind zunächst vom Antragsteller zu tragen. Sie setzen sich zusammen aus den Barauslagen der Börsekammer (Reisespesen, Portoauslagen, etc.) und den Gebühren des oder der Sachverständigen. Der Wert der Ware, der untersucht wird, ist unerheblich. Zur Deckung der Kosten ist ein Kostenvorschuß zu erlegen.

 
 

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