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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Demokratie

Endigung der ehe


1. Finanz
2. Reform

7.1 Tod Die natürliche Endigung einer Ehe ist der Tod eines der Ehegatten.

7.2 Nichtigkeit
Eine Ehe kann wegen Nichtigkeit durch Klage angefochten werden, wenn schon bei ihrem Abschluß einer der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründen vorgelegen ist. Wenn die Klage Erfolg hat, sind die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen. (Rückwirkende Endigung der Ehe)


Nichtigkeitsgründe sind:
a) Mangel der Form der Eheschließung: Die Verlobten waren nicht gleichzeitig anwesend, oder einer schickte einen Vertreter, oder die Ehe wurde bedingt oder befristet geschlossen.
Wurde die Ehe nicht vor einem Staatsbeamten geschlossen, so liegt überhaupt keine Ehe vor (Nichtehe: Sie muß nicht einmal durch eine Klage angefochten werden, sondern ist von vornherein ungültig).
b) Mangel der Geschäftsfähigkeit: z.B. wegen (auch vorübergehender) Geistesgestörtheit.
c) Namens- und Staatsangehörigkeitsehe: wenn eine Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, einem Partner Namen oder Staatsangehörigkeit des anderen zu verschaffen.
d) Eheverbote der Doppelehe und der Blutsverwandtschaft
Kinder aus einer nichtig erklärten Ehe gelten als ehelich. Wenn keiner der Partner die Nichtigkeit bei Abschluß der Ehe gekannt hat, kommt es vermögensrechtlich zu denselben Folgen wie bei einer Scheidung. Kannte nur einer die Nichtigkeit, wird er wie ein schuldig Geschiedener behandelt.


7.3 Aufhebung
Auch die Aufhebungsgründe sind im Gesetz erschöpfend aufgezählt und müssen vor oder spätestens bei der Eheschließung vorhanden gewesen sein. Die Aufhebung wirkt erst ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung durch das Gericht.

Aufhebungsgründe sind:
a) Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
b) Irrtum über die Eheschließung oder die Erklärung (z.B. A hielt die Trauung für ein Theaterstück; der Ausländer B hielt "Ja" für eine Verneinung)
c) Irrtum über die Identität des Partners (z.B. Verwechslung mit dem Zwilling des Bräutigams)
d) Irrtum über Umstände in der Person des anderen; solche Umstände sind z.B. Vorstrafen, Impotenz, Schwangerschaft von einem anderen, nicht aber Irrtum über die Vermögensverhältnisse des anderen (denn diese sollte nicht ausschlaggebend für eine Ehe sein)
e) Arglistige Täuschung: z.B. über Vorstrafen usw.
f) Drohung: Sie kann auch von einem Dritten ausgehen.
g) Wiederkehr eines irrtümlich für tot erklärten Ehepartner: die zweite Ehe kann aufgehoben werden. Der Gatte des für tot Erklärten darf allerdings, solange der Wiederkehrende lebt, nur diesen heiraten.

Auch die Aufhebbarkeit einer Ehe ist heilbar, vor allem wenn der zur Aufhebungsklage Berechtigte (z.B. nach Wegfall der Drohung) zeigt, daß er die Ehe fortsetzen will oder wenn der Aufhebungsgrund (z.B. Irrtum) bedeutungslos wurde.
Die Aufhebung ist innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Aufhebungsgrundes durch Klage von dem Partner (oder seinem gesetzlichen Vertreter) geltend zu machen, der den Aufhebungsgrund nicht kannte (z.B. bei Täuschung) oder nicht veranlaßt hat (z.B. bei Drohung).
Die Folgen der Aufhebung sind weitgehend gleich denen einer Scheidung.

7.4 Scheidung

In Österreich gab es im Jahr 1995
42.946 Eheschließungen und

18.204 Scheidungen.
Bei 12,1% der geschiedenen Ehen lag einseitiges oder beidseitiges Verschulden vor. Nach § 55 EheG (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren) wurden 5% der Ehen geschieden, die "Scheidungen im Einvernehmen" betrugen 85,9% aller Scheidungen. Zahlenmäßig unbedeutend sind die Nichtigkeitserklärungen und Aufhebungen von Ehen. (alle Angaben stammen aus 1995)

a) Vorbemerkung
Im Unterschied zu den Nichtigkeits- und Aufhebungsgründen entstehen die im Gesetz erschöpfend aufgezählten Scheidungsgründe erst nach der Eheschließung. Die einzige Ausnahme von der Regel, daß eine Ehe nur bei Vorliegen bestimmter Gründe geschieden werden kann, bildet die "Scheidung im Einvernehmen".


b) Scheidung aus Verschulden
. Gründe zur Scheidung aus Verschulden

- Ehebruch
- Verweigerung der Fortpflanzung: Die Verweigerung gilt nur dann als Scheidungsgrund, wenn aus der Ehe noch kein Kind hervorgegangen ist. Sie ist kein Scheidungsgrund, wenn medizinisch unterstützte Fortpflanzung verweigert wird.
- sonstige schwere Eheverfehlungen oder ehrloses und unsittliches Verhalten: wer selbst eine Verfehlung (z.B. Verletzung der Unterhaltspflicht) begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren.


. Das Verschulden
Man unterscheidet:

- allgemeines Verschulden
- überwiegendes Verschulden eines Teiles oder
- beidseitiges (gleichteiliges) Verschulden
Der Kläger kann in der Klage, der Beklagte durch Widerklage oder Verschuldensantrag geltend machen, daß das Verschulden im Urteil festgestellt werde. Widerklage und Verschuldensantrag des Beklagten sind auch möglich, wenn der Kläger Scheidung nicht wegen Verschuldens, sondern wegen anderer Gründe begehrt.
. Voraussetzungen zur Scheidung aus Verschulden
- Zerrüttung: Die Verfehlung oder das Verhalten muß die Ehe zerrüttet haben, d.h. die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft kann nicht mehr erwartet werden.
- Einhaltung der Fristen: Die Scheidungsklage muß spätestens 6 Monate nach Kenntnis vom Scheidungsgrund und 10 Jahre nach dessen Eintritt erhoben werden.
- Ausbleiben der Verzeihung: Die Scheidungsklage aus Verschulden kann nicht erheben, wer dem anderen verziehen hat.

c) Scheidung aus anderen Gründen (Zerrüttung)
Scheidung aus Zerrüttung ist aus folgenden Gründen möglich:
- Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, das darum nicht als Eheverfehlung zu betrachten ist, weil die geistige Störung (z.B. Zwangsneurose) nicht als Verschulden zugerechnet werden kann. Solches Verhalten ist z.B. ständige unbegründete Wutausbrüche.
- Geisteskrankheit, die die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten auch ohne störendes Verhalten aufgehoben hat.
- Schwere ansteckende oder ekelerregende Krankheit, wenn Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
- Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren. In diesem Fall kann aber der Beklagte Widerspruch gegen die Scheidung erheben, wenn der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat. Es kommt dann nicht zur Scheidung, wenn diese - bei Berücksichtigung aller Umstände (z.B. Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Alter und Gesundheit der Gatten, Wohl der Kinder) - den Beklagten härter träfe als die Verweigerung der Scheidung den Kläger.
Der Widerspruch ist wirkungslos und die Ehe muß auch gegen einen Widerspruch geschieden werden, wenn die häusliche Gemeinschaft seit sechs Jahren aufgehoben ist.
In den ersten drei Fällen der Zerrüttung kann Scheidung nur ausgesprochen werden, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist, d.h., wenn bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe eine Aufrechterhaltung nicht mehr gerechtfertigt wäre. Da die Ehe ja gerade zum Zwecke des gegenseitigen Beistands geschlossen wurde, soll eine Scheidung nicht ausgesprochen werden, wenn sie den Kranken außergewöhnlich hart träfe (Härteklausel).


d) Scheidung im Einvernehmen
Bei Gatten können gemeinsam Scheidung im Einvernehmen begehren, wenn
. die Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist,
. beide die unheilbare Zerrüttung zugestehen (das Gericht muß das Verfahren für längstens ein halbes Jahr unterbrechen, wenn Aussicht auf Wiederherstellung der Ehe besteht)
und wenn
. bei Gericht eine schriftliche Vereinbarung darüber vorgelegt oder geschlossen wird,
- wem künftig in Bezug auf die Kinder Obsorge und Unterhaltspflicht obliegen und wie der persönliche Verkehr mit ihnen zu gestalten ist.

weiters
- über die gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Beziehungen und
- über die gegenseitigen gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche.


7.4.1 Schulden und Scheidung
Grundsätzlich haftet ein Ehepartner für die Schulden des anderen nicht. Ausnahmen sind

- die Schlüsselgewalt und
- wenn er sich für diese Schulden als Mitschuldner oder Bürge
verpflichtet hat. Gerade das verlangen grundsätzlich die Banken und Sparkassen, wenn sie einem verheiratetem Mann einen Kredit gewähren. Die Frau muß mitunterschreiben und damit mithaften.
Solange die Ehe gutgeht, ist die Haftung meistens eher unproblematisch. Gefährlich wird sie aber nach der Scheidung. Wenn dann der Mann (also der Hauptschuldner) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird dann die geschiedene Frau nachsichtslos zur Kasse gebeten. Und zwar auch dann, wenn sich die Gegenstände, die um den Kredit angeschafft wurden, beim Mann befinden. Ja sogar dann, wenn sich der Mann im Scheidungsvergleich dazu verpflichtet hat, für die Rückzahlungen allein aufzukommen. Eine solche Erklärung hat nämlich dem Kreditgeber gegenüber keinerlei Rechtswirksamkeit.
Das mit 1. Jänner 1986 in Kraft getretene \"Bundesgesetz, mit den Bestimmungen zum Schutz des für den Kredit mithaftenden Ehegatten getroffen werden\", bemüht sich nun, die ärgsten Härten dieser Situation zu mildern. Trotz der geschlechtsneutralen Formulierung ist es ein Gesetz, das in der Praxis fast ausschließlich der (geschiedenen) Frau zugute kommt. Hier die wichtigsten Bestimmungen:
Zunächst einmal kann jeder der Ehepartner nach der Scheidung einen Antrag stellen, daß seine Haftung durch Gerichtsbeschluß auf eine sogenannte \"Ausfallbürgschaft\" reduziert wird. Das bedeutet: Die Bank oder Sparkasse kann gegen die Frau erst dann vorgehen, wenn sie den Mann wegen der Kreditrückzahlung geklagt und gegen ihn ergebnislos Exekution durchgeführt hat. Kurz gesagt: Was beim Mann nur einigermaßen einbringlich ist - sei es erst durch Pfändung seines Gehalts oder Versteigerung seines Einfamilienhauses -, braucht die Frau nicht mehr zu zahlen. Wichtig ist, daß der Antrag innerhalb eines Jahres ab Scheidung gestellt wird.

 
 

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