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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Menschenrechtsverletzung

Arbeit

Arbeitszeitschutz---


1. Finanz
2. Reform

Zweck: Verhinderung übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme des Arbeitnehmers zum Schutz seiner Gesundheit.
Der Schutz der Arbeitnehmer vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft wird im Wesentlichen durch folgende Maßnahmen des Gesetzgebers erreicht:
. durch die Regelung der Normalarbeitszeit, verbunden mit Lohnzuschlägen für Arbeitszeiten, die über die Normalarbeitszeit hinausgehen (Überstunden)
. durch die Begrenzung der zulässigen Höchstarbeitszeit pro Tag und pro Woche, verbunden mit Verwaltungsstrafen, wenn diese zulässigen Höchst-arbeitszeiten überschritten werden
. durch Festsetzung von Mindestruhezeiten zwischen 2 Tagesarbeitszeiten (tägliche Ruhezeit) und zwischen den Wochenarbeitszeiten (Wochenend-ruhe, Wochenruhe)

Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt:
. die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden
. die Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden
. nach 6 Stunden Arbeit ist eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde einzuhalten
. die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden.

von diesen Grundsätzen bestehen zahlreiche Ausnahmen wie zum Beispiel:
1. Die normale Tages- oder Wochenarbeitszeit kann überschritten werden
. zur Erreichung einer längeren zusammenhängenden Freizeit (z.B. 4- Tage-Woche)
. bei Arbeitsbereitschaft (z.B. Portiere)
. bei Einarbeiten vor Feiertagen (Fenstertage)
. bei Vorliegen eines durch Gesetz, KV oder BV erlaubten "Durch-rechnugszeitraumes" (die Normalarbeitszeit muß nur im Durch-schnitt dieses Zeitraumes eingehalten werden, darf aber an einzelnen Tagen oder Wochen 8 bzw. 40 Stunden überschreiten).
2. Durch Kollektivvertrag kann die tatsächliche Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden.
3. In zahlreichen Fällen kann der Kollektivvertrag (oder mit Erlaubnis durch den Kollektivvertrag auch die Betriebsvereinbarung) Regelungen treffen, die vom gesetzlichen Modell abweichen. Gesetzliche Regelungen, die den Kollektivvertrag zur Erlassung (vom Gesetz) abweichender Regelungen im Arbeitnehmerschutz-recht ermächtigen, nennt man "Zulassungsnormen". Sie dienen der Anpassung der starren gesetzlichen Bestimmungen an die Bedürfnisse einzelner Wirtschafts-zweige und Betriebe (Flexibilisierung des Arbeitszeitrechtes). Auch das Arbeits-inspektorat kann vereinzelt Ausnahmen zulassen.
Durch Kollektivverträge wurde in den letzten Jahren für viele AN-Gruppen die wöchentliche Normalarbeitszeit auf weniger als 40 Stunden verkürzt. Ziel der Gewerkschaften ist die weitere Verkürzung der Normalarbeitszeit (35-Stunden-Woche), Ziel der Arbeitgeber sind flexiblere Arbeitszeitregelungen zur Senkung der Lohnkosten (Wegfall der Überstundenzuschläge).

Überstundenarbeit liegt vor, wenn die normale Tages- oder Wochenarbeitszeit überschritten wird. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Überstundenarbeit besteht nur ausnahmsweise:
. aufgrund der Treuepflicht in Notstandsfällen
. wenn eine Norm (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) oder der Arbeitsvertrag ihn dazu verpflichtet,

Von Gleitzeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit (in einem gewissen Ausmaß) selbst bestimmen kann.
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn eine geringere als die durch Gesetz oder Kollektiv-vertrag vorgesehene Normalarbeitszeit vereinbart wird (z.B. Halbtagsarbeit, "Ultimo"-Arbeit im Bankensektor). Vorteile der Teilzeitarbeit für den Arbeitnehmer: mehr Freizeit, bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie; Nachteil: geringeres Ein-kommen, geringere Aufstiegschancen. Da Teilzeitarbeitskräfte wegen ihrer kurzen Arbeitszeiten viel flexibler eingesetzt werden können als Vollzeitbeschäftigte, hat der Gesetzgeber angeordnet, daß die einmal vereinbarte Lage der Arbeitszeit grundsätzlich nur mit Zustimmung der Teilzeitbeschäftigten abgeändert werden darf.
Nach den Wünschen der Interessenvertretungen der Arbeitnehmer soll die Wochen-arbeitszeit auf 35 Stunden verkürzt werden. Die Interessensvertretung der Arbeit-geber wollen hingegen eine größere Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit.
Flexibilisierung der Normalarbeitszeit bedeutet im Wesentlichen die Ausweitung des zeitlichen Rahmens innerhalb dessen der Durchschnitt der Arbeitszeit berechnet wird (z.B. Auch eine Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche kann noch Normal-arbeitszeit sein, wenn die über 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in den folgenden 8 Wochen durch Minderarbeit ausgeglichen wird). Der Zeitraum, innerhalb dessen der Zeitausgleich erfolgen muß, wird als "Durchrechnungszeit-raum" bezeichnet. Durch Kollektivvertrag können Durchrechnungszeiträume von einem Jahr und noch länger zugelassen werden(Ermöglichung so genannter "Jahres-arbeitszeitverträge").
Arbeitsruhe: An Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Die Feiertagsruhe beginnt spätestens um 6 Uhr früh und dauert mindestens 24 Stunden. Auch hier bestehen wieder zahlreiche Ausnahmen (z.B. für das Gastgewerbe, Krankenanstalten, Verkehrsbetriebe, Kinos, Theater und dergleichen).
Zahlreiche Berufsgruppen sind schon durch das Arbeitsruhegesetz von der Wochen-end- und Feiertagsruhe ausgenommen (z.B. Bedienstete von Verkehrsunternehmen, Schauspieler, Gesundheitsberufe), weitere Ausnahmen können durch Verordnungen geschaffen werden. Seit der ARG-Novelle 1997 kann auch der Kollektivvertrag Aus-nahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies z.B. zur Sicherung von Arbeitsplätzen erforderlich ist (Flexibilisierung der Arbeitszeit!).

 
 

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