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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die strafformen des institutionalisierten systems


1. Finanz
2. Reform

\"Die Strafarten, die verhängt wurden, bestanden in Essensentzug, Stehen auf dem Appellplatz, Strafarbeit, Strafexerzieren, Versetzung in die Strafkompanie, Kommandoverschlechterung, Stock- und Peitschenhieben,
Hängen an einen Baum oder Pfosten, in Arrest, Erschlagen, Erhängen, Erschießen [...]\"

Das Strafsystem in den KL war vielfältig und umfangreich, die Strafanlässe so weitgestreut, daß sich \"selbst alterfahrene Konzentrationäre wundern mußten, daß es überhaupt möglich war, den Dschungel von Strafen im KL lebend zu durchqueren.\" Oftmals gab es jedoch keinen Ausweg für die Häftlinge, so daß über sie eine oder mehrere Strafarten verhängt wurden. Im folgenden sollen von diesen Strafarten einige der am häufigsten erlassenen dargestellt werden:
Die Prügelstrafe als eine der schwersten Lagerstrafen wurde auf einem sog. Bock vollzogen, einem tischähnlichen Holzgestell, auf dem der Verurteilte vor der gesamten Belegschaft des KL bäuchlings festgeschnallt wurde. Dabei lag der Kopf tiefer, das Gesäß hoch herausgespannt und die Beine unten nach vorne gezogen. Die 5-25 in einem Zeitraum von vierzehn Tagen bis zu viermal wiederholbaren Schläge wurden mit Stock, Peitsche oder Ochsenziemer verabreicht. In einem Rundschreiben vom 4. April 1942 verfügte der Chef der Amtsgruppe D die vom RFSS und Chef der Deutschen Polizei angeordnete Vorgehensweise, daß bei allen Schutz- und Vorbeugungshäftlingen, wenn das Wort ´verschärft´ hinzugesetzt sei, die Strafe auf das unbekleidete Gesäß zu erfolgen habe. Aufgrund \"sachkundigen\" Vollzuges der Strafe durch SS-Scharführer und zeitweilig auch Häftlingen wurde den Verurteilten, die in einigen KL jeden Schlag laut mitzuzählen hatten, Rücken, Gesäß und nicht selten auch die Innereien (Nieren) zerfetzt, ohne das die dem Vorgang beiwohnenden Lagerärzte zugunsten der Gefangenen einschritten, wie sie es laut den Weisungen des SS-Strafvollzuges hätten tun müssen. Vielmehr marterten sie die Mißhandelten oftmals nach dem Strafvollzug durch Einpinseln der blutigen Wunden mit Jod erneut. Nach der Auspeitschung mußte der Bestrafte meist, \"zur Stärkung der Muskulatur\", 50 bis 150 Kniebeugen machen und mit den Worten \"Herr Lagerführer, Häftling [Nr. xxx] fünfundzwanzig Hiebe dankend erhalten.\" vor den Lagerführer treten. Viele Häftlinge erlitten nach einer Prügelstrafe schwere, bleibende Schäden oder starben an den Folgen der Bestrafung.
Die Versetzung in die Strafkompanie (Strafblock) war eine übliche Strafe für bestimmte Vergehen, und der Aufenthalt in diesem Block bedeutete nicht selten den sicheren Tod. Den isolierten Straf- oder \"Erziehungsblock\" zeichnete eine \"verschärfte Disziplin\" aus, eine Umschreibung für bestialische Grausamkeiten gegenüber den Häftlingen seitens der Wachmannschaften und auch Kapos. Die Strafkompanie hatte die schwersten Arbeitsbedingungen und die schlimmsten Kapos unter der Aufsicht des häufig brutalsten SS-Mannes. Strafkompanien arbeiteten hauptsächlich in Steinbrüchen, bekamen u.a. Portionenentzug, durften kein Geld empfangen und mußten häufig strafexerzieren. Die Häftlinge dieser Kompanien waren vorne und hinten auf ihrer Kleidung deutlich durch einen großen schwarzen Punkt gekennzeichnet, Fluchtverdächtige außerdem noch mit einem roten Kreis und von der Gestapo als besonders gefährlich eingestufte Gefangene zusätzlich mit einem IL (Im Lager), das besagte, daß der Häftling das Lager nicht verlassen durfte. Oft wurden den Strafkompanien auch ständig unter Aufsicht der SS stehende Sonderabteilungen angegliedert. Obwohl die Strafkompanien Anfang 1944 aufgrund einer Berliner Verfügung aufgelöst wurden, bleibt die allgemeine Befolgung dieser Order fraglich.
Häftlinge mit Arreststrafen wurden in die sogenannten \"Bunker\" der KL eingewiesen, die offiziell als Zellenbau bezeichnet wurden. Die Art dieser Zellen war vielfältig und in den verschiedenen KL unterschiedlich. Die Bunker im KL Buchenwald lagen in einem Flügel des Torgebäudes und bestanden aus kleinen Betonzellen mit Holzpritschen zum Schlafen und hochgelegenen Fensterluken. In Dachau konnten die Eingesperrten in besonderen Zellen nur seitlich zusammengekauert liegen und wurden wie Hunde gefüttert. Die KL Sachsenhausen oder Auschwitz-Birkenau (Block 3, Lager BIb) verfügten über spezielle Stehzellen, in die gerade ein oder zwei Menschen in stehender Haltung hineinpaßten, die dann durch ein Drahtgitter in Gesichtshöhe mit vielerlei Scheußlichkeiten mißhandelt werden konnte. Oftmals wurden Gefangene auch beinahe bis zur völligen Erblindung in Dunkelhaft festgehalten, wozu besonders gern Intellektuelle verurteilt wurden. In jedem Fall mußten die zu Arrest verurteilten Häftlinge damit rechnen, in den Zellenblöcken von SS-Aufsehern auf das Übelste mißhandelt und gefoltert zu werden, da sie deren Willkür hilflos ausgeliefert waren. Die Arreststrafen gewährleisteten auch, daß man bei den Häftlingen eine Selbstmord herbeiführen oder ihn zum langsamen Sterben führen konnte. Zahllose Häftlinge haben die Bunker nicht mehr lebend verlassen.
Offizielle Hinrichtungen als Folge einer verhängten Todesstrafe, die wohl am häufigsten wegen Fluchtversuchs ausgesprochen wurde, fanden öffentlich vor den Augen aller Häftlinge und SS-Offiziere statt und wurden u.a. von deutschen Kapos, meist Kriminelle, durch Erschießen, Erwügen, Erhängen oder Vergiften vollzogen. Der Verurteilte wurde gefesselt und, teilweise in Begleitung einer spielenden Marschmusikkapelle, zum Hinrichtungsplatz gebracht. Dort bekam er das von Himmler selbst unterschriebene Urteil, in dem die Begründung und die erschwerenden Umstände bekanntgegeben wurden, zunächst auf deutsch, dann in seiner Sprache zu hören. Während des Vollzuges wurde die Bereitschaft der SS in steter Erwartung einer Revolte verschärft. Die Todesurteile verfehlten jedoch in einer Umgebung ständigen Mordes und Todes ihre von der SS angestrebte theatralische Wirkung der Abschreckung und Einschüchterung.

 
 

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