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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Anwohnerparkplätze


1. Finanz
2. Reform

Das PKW-Aufkommen macht es fast unmöglich, genügend Stellplätze bereit zu stellen. Um so schwieriger gestaltet sich das Problem in Mischgebieten, die keine reinen Wohngebiete sind. Zum einen müssen den Anwohnern genügend Stellplätze bereitgestellt werden, zum anderen müssen auch genügend Parkmöglichkeiten für Kurzparker vorhanden sein. Die Zeiten der Parkvorgänge beider Verkehrsarten sind unterschiedlich und erfordern eine besondere Regelung, um das knappe Stellplatzangebot ganztägig zu nutzen. Ein erhöhter Bedarf von Anwohnerparkplätzen entsteht in den Abend- und Nachtstunden, während die Nachfrage der anderen Verkehrsarten sich auf die Morgen- und Mittagsstunden erstreckt. Die Aufgabe besteht somit darin, ein und den selben Stellplatz zu verschiedenen Zeiten für unterschiedliche Verkehrsarten bereitzustellen.

     Dieses Problem wird durch die Erteilung von Anwohnerparkausweisen gelöst. Als Anwohner gilt meist diejenige Person, die in dem Gebiet tatsächlich wohnt und dort amtlich gemeldet ist. Mit dem Besitz eines solchen Parkausweises darf der Anwohner sein Fahrzeug auf gesondert markierten Parkflächen abstellen, ohne unmittelbar eine Gebühr entrichten zu müssen. Diejenigen, die keinen Anwohnerparkausweis besitzen, müssen eine Parkgebühr entrichten und dürfen nur für eine bestimmte Zeitdauer dort parken. Die Sonderparkberechtigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden in Form einer Verwaltungsgebühr erhoben.

     Für die Höhe der Verwaltungsgebühr ist der Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Wert bzw. der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner maßgebend. Die Absicht, den städtischen Verkehr einzudämmen, kommt hierbei durch die Höhe der erhobenen Gebühren zum Ausdruck. Sie stellen weitere Fixkosten für den Fahrzeughalter dar und können ihn dazu bewegen, sein Fahrzeug abzuschaffen, wenn er dadurch wirtschaftliche Vorteile hat, ohne seine Mobilität, falls entsprechender ÖPNV vorhanden ist, einzubüßen. Das Verkehrsaufkommen der anderen Verkehrsarten wird weiterhin über die unmittelbar zu entrichtende Gebühr beeinflußt, wie bereits in Kap.3.

    2 beschrieben.

 
 

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