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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Anmeldung


1. Finanz
2. Reform

Empfehlenswert wäre hierfür das amtliche Anmeldeformular, jedoch ist es auch möglich ein selbst erstelltes Formular zu benutzen.



Anmerkungen zum Anmeldeformular


I. Beilagen

Wird eine Verbandsmarke angemeldet, so müssen zwei datierte Ausfertigungen der Verbandssatzung vorgelegt werden. Diese müssen Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über den Kreis der Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung, die Entziehung des Benutzungsrechtes bei Missbrauch der Verbandsmarke (durch Verbandsmitglieder) und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft geben. Spätere Änderungen müssen dem Patentamt mitgeteilt werden.

Bei Verbandsmarken die nur aus Zeichen, Angaben zu Waren oder Dienstleistungen gewisser geographischer Herkunft enthalten, müssen Personen, deren Waren aus eben diesem Gebiet stammen, die Bedingungen zur Benutzung einer Verbandsmarke in der Markensatzung enthalten sein, und diesen entsprechen.


II. Anmelder

Seitens des Anmelders sind der bürgerliche Name und die genaue Adresse bekannt zu geben. Der Firmenwortlaut entsprechend dem Firmenbuch und der Sitz der Firma sind anzugeben. Staat und Bezirk sind bei ausländischen Standorten bekannt zu geben.
Auch hier sind Änderungen unverzüglich dem Patentamt zu melden.


III. Vertreter/ Zustellungsbevollmächtigter/

Der Name und dessen genaue Anschrift sind im Falle eines Vertreters auch anzugeben. Es besteht auch die Möglichkeit mehrere Vertreter zu bestimmen. Eine Vollmacht ist im Original beizulegen. Ein Vertreter ist dann zu benennen, wenn man weder Wohnsitz noch Niederlassung in Österreich hat.



IV. Darstellung der Marke

Reine Wortmarken können auf dem Anmeldeblatt angeführt werden, für alle anderen muss man 20 reproduzierbare Markendarstellungen (8x8 cm) zur Veröffentlichung in Markenanzeiger beilegen.

Klangmarken kann man auch als .wav File abgeben.

Bei Hologrammen müssen alle Ansichten einzeln abgegeben werden.


IV.I. dazu:

Bei Marken, die Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, sind alle Begriffe, entnommen vom "Abkommen von Nizza" anzuführen, um einen Schutzumfang einzugrenzen!


V. Eintragungsbegehren / Unterschrift

Mit einem Antrag auf eine Registrierung der Marke, der vom Anmelder oder dessen Vertreter gestellt werden muss, kann eine Marke angemeldet werden.









Dabei sind folgende Gebühren fällig:



Für eine Markenanmeldung:

Anmeldegebühr 950 S (69,04 Euro)
Klassengebühr für 3 Klassen 220 S (15,99 Euro)

Stempelgebühr 180 S (13,08 Euro)


Summe Gesamt: 1350 S (98,11 Euro)



Für eine Registrierung:


Schutzdauergebühr 2000 S (145,35 Euro)
Veröffentlichungsgebühr für Registrierung 350 S (25,44 Euro)
Ausfertigungsgebühr für Registrierungsbestätigung 60 S ( 4,36 Euro)

Gesamtgebühr für Registrierung 2410 S (175,15 Euro)


Gesamtgebührenaufwand 3760 S (273,26 Euro)

 
 

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