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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Grundsätze des vergabeverfahrens


1. Finanz
2. Reform

Aufträge sind gemäß der Verfahren der ÖNORM zu der Marktlage entsprechenden Preisen zu vergeben. Dabei
muß auf die Erfüllung des freien Wettbewerbes, der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter geachtet werden.
Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Auschschreibung beteiligt sind, dürfen am Wettbewerb nicht

teilnehmen.
Vergabeverfahren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Absicht besteht, die Leistungen tatsächlich zur

Vergabe zu bringen.
An Öffentliche Einrichtungen dürfen Verträge vergäben werden, wenn die am Wettbewerb teilnehmenden
Unternehmen vergleichbare Begünstigungen erhalten.

 
 

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