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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Staat

Grundlagen


1. Finanz
2. Reform

Allgemeines . IPR: Summe der in einem Staat geltenden Normen, die für privatrechtliche Sachverhalte mit Auslandsbeziehungen besagen, welche Privatrechtsordnung zur Lösung herangezogen werden soll. Als reines Kollisionsrecht dient das IPR dazu, das anzuwendende Sachrecht, materielle Privatrecht, zu ermitteln.
. Voraussetzung ist Sachverhalt mit Auslandsbeziehung:
- Beteiligter hat fremde Staatsangehörigkeit
- Beteiligter hat gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
- streitgegenständliche Sache ist im Ausland
- zu beurteilendes Rechtsgeschäft wurde im Ausland vorgenommen
. Das IPR beruht tw auf innerstaatlichen Gesetzen wie dem IPRG oder dem IVVG (Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR), tw auf Bestimmungen in Nebengesetzen (§13a KSchG, 7 AHG), tw auf Staatsverträgen wie dem EVÜ, Haager Adoptions-, Testaments-, Straßenverkehrsübereinkommen.

. Wesentliche Regelungsgrundsätze:
- Stärkste Beziehung im IPRG (Generalklausel des §1/1)
- Engste Verbindung im EVÜ (Art 4/1), allerdings sind die Anknüpfungen des EVÜ nur widerlegliche Vermutung und können verdrängt werden durch engere Verbindung


Begriffe

. Ausweichklausel: Korrektur einer internationalprivatrechtlichen Falllösung unter Rücksicht auf die stärkste Beziehung oder engste Verbindung.
. Forum shopping: Wahl des Gerichtsortes, um mit Hilfe des IPR des Forumstaates zum für den eigenen Rechtsstandpunkt günstigsten Sachrecht zu gelangen.

. Kollisionsrecht: IPR
. Lex fori: Recht des Staates, in dem Gerichtsort/Behörde ist.
. Lex loci actus: Recht des Staates, in dem streitgegenständliche Handlung stattfand.
. Lex rei sitae: Recht des Staates, in dem sich streitgegenständliche Sache befindet.
. Lois uniformes: Völkerrechtliche Verträge über unbedingtes Einheitsrecht, die einschlägige Bestimmungen des IPR verdrängen.
. Sachrecht: Materielles Recht
. Statut: Das Recht, das nach internationalprivatrechtlicher Beurteilung anzuwenden ist.


Allgemeine Bestimmungen

. Personalstatut der natürlichen Person (§9 IPRG):
- Staatsangehörigkeitsprinzip (≠ Wohnsitzprinzip des angelsächsischen Raums)
- Bei Mehrstaatern ist ggf österreichische Staatsbürgerschaft ausschlaggebend, sonst ist das Recht jenes Staates anzuwenden, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
- Für Staatenlose gilt Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, dh des Lebensmittel-punktes; der Ort, wo man ungezwungen vorwiegend verweilt.
- Für Flüchtlinge gilt Recht des Wohnsitzes, subsidiär des gewöhnlichen Aufenthalts.
- Ob jemand die Staatsbürgerschaft besitzt, ist nach dem Recht des betroffenen Staates zu beurteilen (zB franz Staatsbürgerschaft ist nach franz Recht zu beurteilen).
. Personalstatut der juristischen Person (§10 IPRG):
- Sitztheorie: Recht des Staates, in dem Rechtsträger den Sitz seiner Hauptverwaltung hat (≠ Inkorporationstheorie, Gründungstheorie des angelsächsischen Raums: Recht jenes Staates, der Rechtsfähigkeit verliehen hat).

. Rechtswahl (§11 IPRG):
- Vereinbarung der Parteien, welche Rechtsordnung angewendet wird
- Zulässig im Ehegüterrecht und Schuldrecht (außer Arbeits- und Verbraucherverträge)
- Rechtswahl führt im Zweifel zur unmittelbaren Anwendung der Sachnormen des gewählten Rechts. Keine Anwendung der Kollisionsnormen.
- Rechtswahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen; ist Gerichtsverfahren anhängig, kann Rechtswahl nach IPRG ausdrücklich, nach EVÜ auch konkludent erfolgen. Teilrechtswahl ist zulässig (Recht ist nur auf Teil des Vertrages anzuwenden)
- Wirksamkeit der Rechtswahl ist beim IPRG nach der lex fori, beim EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen.


. Qualifikation, Vorfrage:
- Qualifikation ist Subsumtion konkreter Sachverhalte in die Begriffskategorien der kollisionsrechtlichen Tatbestände. Rechtsbegriffe werden nach den Sachnormen des Forumstaates ausgelegt (str).
- Qualifikation ersten Grades: Subsumtion unter das Kollisionsrecht des Forumstaates. Jenes verweist aufs eigene materielle Recht. Qualifikation erfolgt nach hM durch funktionelle Betrachtung, dh Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Interessen.
- Qualifikation zweiten Grades: Kollisionsrecht des Forumstaates verweist auf das Sach- und Kollisionsrecht eines anderen Staates. Wiederum ist eine Qualifikation des Sachverhaltes vorzunehmen.
- Vorfrage: Tw setzt die Anwendung einer kollisionsrechtlichen Norm das Bestehen eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses voraus. Das Scheidungsstatut erfordert zB das Bestehen einer Ehe, welches zuvor geprüft werden muss.


. Verweisungsarten (§5 IPRG):
- Gesamtnormverweisung: Eine Verweisung des IPRG umfasst die Sach- und die Kollisionsnormen des fremden Rechts.
- Sachnormverweisung: Sie führt ohne Umweg über das fremde Kollisionsrecht zur Anwendung der Sachnormen des verwiesenen Rechts. So zB §§8, 16 IPRG sowie generell im EVÜ.
- Weiterverweisung: Fremdes Kollisionsrecht verweist aufs Recht eines Drittstaates.
- Rückverweisung: Auch Renvoi. Fremdes Kollisionsrecht weist auf das Recht des ersten Staates zurück. Es entsteht ein Teufelskreis. Daher kommen bei einer Rückverweisung unmittelbar die Sachnormen des ersten Staates zur Anwendung.

. Ermittlung des fremden Rechts (§§3, 4 IPRG):
- Fremdes Recht ist von Amts wegen zu ermitteln und anzuwenden.
- Hilfsmittel sind zB Auskünfte des BMJ und Sachverständigengutachten, wobei auch fremde Jud und Lehre zu beachten sind, nicht nur fremder Gesetzeswortlaut.
- Jedoch ist österr Recht anzuwenden, wenn Nachforschungen zu unzumutbaren Verzögerungen führen oder bei besonderer Eilbedürftigkeit (dafür nötig: Antrag zur Erlassung einer Eilverfügung) das fremde Recht nicht sofort feststellbar ist.



. Eingriffsnormen:
- Zwingende staatliche Lenkungsvorschriften, denen wg des öffentlichen Anwend-ungsinteresses Vorrang vor internationalprivatrechtlichen Anknüpfungen zukommt. Es entsteht eine Sonderanknüpfung. So zB Ausländergrundverkehrsbestimmungen.
- Art 7/1 EVÜ: Den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates kann bei der Anwendung des Vertragsstatus Wirkung verliehen werden, wenn diese Staat mit dem Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist und die Bestimmungen jenes Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht ein Vertrag unterliegt.

 
 

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