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In einer Demokratie äußert sich der politische Wille des Volkes primär in den Wahlen zum Parlament, welchem somit die direkteste Legitimation zukommt. Das Parlament erlässt die Gesetze, die die Exekutive auszuführen und die Gerichte anzuwenden haben. Sogar die Verfassung, also die rechtliche Grundlage der demokratischen Gesellschaft, kann - in gewissen Grenzen und mit gewissen Einschränkungen - vom Parlament verändert werden. Doch schon zu Beginn des Demokratisierungsprozesses der Moderne hat man erkannt, dass ein unkontrolliertes Wirken des Gesetzgebers großes Gefahren für die Gesellschaft und auch die Demokratie in sich bergen kann. Die Bindung an gewisse Grundwerte alleine mußte ohne überwachende Institution mehr oder weniger wirkungslos bleiben. Aus diesem Grund nahm das oberste Gericht der frisch gegründeten Vereinigten Staaten von Amerika, der "Supreme Court", schon recht früh für sich das Recht in Anspruch, Gesetze nicht nur anzuwenden sondern sie auch auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Dieses 1803 erstmals ausgeübte richterliche Prüfungsrecht konnte sich in der Folgezeit in den USA etablieren und wurde im Laufe der Zeit auch Bestandteil des politischen Gefüges der europäischen Rechtsstaaten. In Deutschland existierte während der Weimarer Republik ein Staatsgerichtshof, dessen primäre Aufgabe in der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern, bzw. zwischen einzelnen Ländern, lag und der keine größere Bedeutung in der Praxis erlangen konnte. Nach den Erfahrungen des "Dritten Reiches", das unter dem
Deckmantel scheinbar formell korrekt zustande gekommenen Rechtes auch die Institutionen der Justiz für seine Zwecke missbrauchte, sah der Parlamentarische Rat im Grundgesetz ein völlig neu konzipiertes Verfassungsgericht vor.
Der Volksgerichtshof - hier mit seinem Präsidenten Dr. Roland Freisler - fällte insgesamt 16 560 Todesurteile
von denen 75% (12420) vollstreckt wurden.


Deckmantel scheinbar formell korrekt zustande gekommenen Rechtes auch die Institutionen der Justiz für seine Zwecke missbrauchte, sah der Parlamentarische Rat im Grundgesetz ein völlig neu konzipiertes Verfassungsgericht vor. Es sollte ganz explizit den Erfahrungen der Nazidiktatur Rechnung tragen und somit wichtige Verfassungsprinzipien auch vor dem Zugriff der demokratischen Mehrheit schützen. Und anders als der in erster Linie als Berufungsgericht fungierende "Supreme Court" sollte sich das neue Verfassungsgericht ausschließlich mit Rechtsstreitigkeiten beschäftigen, die die Verfassung betreffen. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde dann das Bundesverfassungsgerichtsgesetz verabschiedet. Das in Karlsruhe angesiedelte Bundesverfassungsgericht nahm noch 1951 seine Arbeit auf. In der Zwischenzeit hat es in zahlreichen Entscheidungen seine Bedeutung für das politische Leben in der Bundesrepublik bewiesen, nicht zuletzt auch durch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde des Bürgers. Diese wurde erst 1969 ins Grundgesetz aufgenommen.
Die aktuellste verfassungsrechtliche Änderung seiner Zuständigkeit erfuhr das
Bundesverfassungsgericht 1994 durch die Einführung einer neuen Klagemöglichkeit für die Länder oder den Bundesrat auf Überprüfung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung. Bei dieser Entwicklung könnte man die Frage stellen, ob ein Parlament überhaupt nötig ist, da alle relevanten Fragen vor das Gericht gebracht werden, anstatt den parlamentarischen Ergebnissen demokratisch Rechnung zu tragen.

 
 

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