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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das landgericht


1. Finanz
2. Reform

 Die große Strafkammerr / r /> Die Besetzung ergibt sich aus drei Richtern und zwei Schöffen. Die Zuständigkeit der großen Strafkammer ist bei allen Verbrechen gegeben, deren Zuständigkeit nicht beim Amtsgericht oder Oberlandesgericht liegt oder die mit einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren bedroht sind (§ 74 Abs. 1 GVG).


 Die kleine Strafkammer = Berufungskammer

Die Besetzung der kleinen Strafkammer besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Wird Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters beim Amtsgericht, des Schöffengerichts oder des erweiterten Schöffengerichts eingelegt , ist dafür die kleine Strafkammer zuständig. Die kleine Strafkammer wird also nie in erster Instanz tätig.


 Die große Strafkammer als Schwurgericht

Diese ist mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Es ist bei Kapitalver-brechen (z. B. Mord, Totschlag, Geiselnahme mit Todesfolge, räuberischer Er-pressung) zuständig (§§ 74 Abs. 2, 76 Satz 1 GVG).


 Die große Strafkammer als Staatsschutzkammer

Die große Strafkammer als Staatsschutzkammer ist auch mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen besetzt. Sie ist für Staatsschutzsachen, wie z. B. Friedensverrat, Gefähr-dung der demokratischen Ordnung zuständig (§ 74 a GVG).


 Die große Strafkammer als Wirtschaftskammer

Diese ist ebenfalls mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen besetzt. Die Zuständigkeit liegt im Bereich der Wirtschaftsstrafsachen (z. B. Computerbetrug, Kreditbetrug) (74 c GVG).


 Die Jugendkammer in erster Instanz

Die Besetzung der Jugendkammer erster Instanz besteht aus 3 Jugendrichtern und 2 Jugendschöffen. Sie ist für besonders schwere Straftaten, die nach dem Erwachsen-enstrafrecht vom Schwurgericht abgeurteilt werden zuständig (§ 41 Abs. 1 JGG).


 Die Jugendkammer in zweiter Instanz

Diese ist mit einem Jugendrichter und 2 Jugendschöffen besetzt. Für die Entschei-dung über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffen-gerichts ist die Jugendkammer in zweiter Instanz zuständig (§ 41 Abs. 2 JGG).

 
 

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