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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Arbeit

Arbeitsvertragsrecht -


1. Finanz
2. Reform

2.2.1 Der Abschluß des Arbeitsvertrages
Arbeitsvertrag ist der Vertrag, mit dem sich jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet (auf unbestimmte Zeit oder zeitlich begrenzt).
Durch den Arbeitsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt.

2.2.2 Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Arbeitsrechtliche Gesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten in der Regel einseitig zwingende Bestimmungen. Dies bedeutet, daß die Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgeändert werden können.
Eine Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers ist hingegen (meist) möglich.

2.2.3 Pflichten des Arbeitnehmers

2.2.3.1 Die Arbeitspflicht
Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen. Art und Umfang der Arbeitsleistungen und der Ort, wo sie zu erbringen sind, werden durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Ist nichts vereinbart, sind die den Umständen nach angemessenen Arbeiten zu leisten. Der Arbeitnehmer darf sich grundsätzlich bei Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht durch dritte Personen vertreten lassen. Er muß die Arbeitsleistung also persönlich erbringen.

2.2.3.2 Die Treuepflicht
Darunter versteht man seine Verpflichtung, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigt z.B. Verschwiegenheitspflicht in bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Verbot der Annahme von Schmiergeldern, ...


2.2.4 Pflichten des Arbeitgebers
2.2.4.1 Die Entgeltzahlungspflicht
Entgelt ist alles, was der Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält.
Aufwandersatz ist hingegen kein Entgelt (z. B. Ersatz der Kosten einer Dienstreise).
Die Höhe des Entgelts wird durch die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmt. Es müssen jedoch Kollektivverträge, Mindestlohntarife, Entgeltregelungen eingehalten werden.
Die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ist nicht immer an die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gebunden.
2.2.4.1.1 Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber hat für eine gewisse Zeit dem erkrankten Arbeitnehmer das Entgelt weiterzuzahlen, wenn dieser die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
2.2.4.1.2 Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen
Für eine verhältnismäßig kurze Zeit (rund 1 Woche) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes, wenn die Arbeitsleistung deshalb unterbleibt, weil er aus wichtigen, seine Person betreffenden Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist. Solche sind z. B.: Übersiedlungen, Aufsuchen von Behörden, Arztbesuche und dergleichen.

2.2.4.1.3 Pflegefreistellung
Ein durch das Gesetz besonders geregelter Fall einer Dienstverhinderung ist die sogenannte \"Pflegefreistellung\". Ist wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (z. B. Eltern, Kinder) eine Dienstverhinderung eingetreten, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ausmaß einer Wochenarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) pro Arbeitsjahr.

2.2.4.1.4 Entgeltfortzahlung bei Störungen in der Risikosphäre des AG
Auch dann, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit bereit ist, die Arbeit jedoch aus Umständen, die vom Arbeitgeber zu vertreten sind, nicht erbracht werden kann, gebührt dem Arbeitnehmer das Entgelt (z. B. Stromstörung im Betrieb, Auftragsmängel und dergleichen).

2.2.4.2 Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Darunter versteht man die Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat daher dafür zu sorgen, daß dem Arbeitnehmer kein Schaden an schutzwürdigen Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, Eigentum) entsteht. Insbesondere dem Arbeitnehmerschutzrecht liegt die Idee der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zugrunde, so z.B.

. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandeln als die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer (Gleichbehandlungsgrundsatz).
. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist Freizeit zum Zweck der Postensuche zu gewähren.
. Der Arbeitgeber darf in das Dienstzeugnis keine Hinweise aufnehmen, die dem Arbeitnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erschweren.
. Den Arbeitgeber trifft in Einzelfällen eine Entgeltfortzahlungspflicht, ohne daß der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringen muß.
. Aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer wegen ihres Geschlechts nicht benachteiligen. Dieses \"Diskriminierungsverbot\" gilt für die Festsetzung des Entgelts (\"gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit\") ebenso wie für die Einsteilung, Beförderung und Kündigung von Arbeitnehmern. Durch diese Bestimmungen soll vor allem die Benachteitigung der Frauen im Berufsleben beseitigt werden.
Frauen verdienen bei gleicher Qualifiaktion ca. 80 % des Lohnes eines Mannes (lt. ÖSTAT 1991)
2.2.5 Die Rechte und Pflichten des Lehrlings
Für Lehrlinge werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Lehrvertrag durch Gesetz abweichend von den für die übrigen Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen geregelt.

Lehrberechtigter Lehrling
Ausbildungspflicht (z.B. Freizeitgewährung für Berufsschulbesuch) Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben
Pflicht zur Zahlung einer Lehrlingsentschädigung Aneignung der zur Erlernung des Berufes erforderlichen Kenntnisse
Behaltspflicht (nach Beendigung der Lehrzeit muß der Lehrberechtigte den Lehrling noch 4 Monate beschäftigen) Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die anvertrauten Werkzeuge
Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Anmeldung zur Berufsschule Pflicht zur Vorlage der Berufsschulzeugnisse und sonstigen Unterlagen der Berufsschule
Keine ausbildungsfremden Tätigkeiten übertragen

Sonst gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften auch für den Lehrling. Darüber hinaus noch die Sondervorschriften des Berufsausbildungsgesetzes.

 
 

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