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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die rolle der gemeinsamen stellen


1. Finanz
2. Reform

Die länderübergreifende Organisation ist nicht auf die Lizenzvergaben beschränkt, sondern erstreckt sich auch über den weiten Bereich der Programmkontrolle. Entsprechende Fragen behandeln die Gemeinsamen Stellen "Jugendschutz und Programm" und "Werbung". Auch hier geht es darum, daß sich die Landesmedienanstalten untereinander abstimmen; die Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen steht im Vordergrund (siehe auch 2.3). Daneben werden Programmbeschwerden überprüft und im Zuge der Programmbeobachtung über affektbetonte Sendungen wie die werktäglichen Talkshows diskutiert. Konkreter wird die Arbeit der Gemeinsamen Stelle Jugendschutz und Programm, wenn sie auf Antrag eines Rundfunkveranstalters nach §3 Abs.5 RStV über eine Ausnahme von den vorgesehen Zeitgrenzen für Filme (22 und 23Uhr-Regelungen) einen Entscheidungsvorschlag für die zuständige Landesmedienanstalt trifft.
Die Gemeinsame Stelle "Werbung" spricht zu eingebrachten möglichen Verstößen der privaten Veranstalter Empfehlungen aus, ob die zuständige Landesmedienanstalt rechtsaufsichtlich tätig werden soll. Ferner beschäftigte sich die Stelle in der Vergangenheit eingehender mit der Thematik Kinder und Werbung, woraus Forderungen an die privaten Veranstalter abgeleitet wurden (s.u., 2.3). Daneben werden Fragen der Rechtmäßigkeit neuer Werbeformen im Rundfunk (Gewinnspiele, Sponsering und Einkaufssendungen) erörtert.
Insgesamt werden in den Gemeinsamen Stellen gemeinsame Position auch zu neuen Entwicklungen erarbeitet, was hilfreich für eine weniger differente Vorgehensweise der einzelnen Landesmedienanstalten "vor Ort" sein mag.
In der Praxis scheint die Konkretisierung von Richtlinien, die hier maßgeblich konzipiert werden, von größerer Bedeutung als ihre Möglichkeit, aufgrund möglicher Verstöße Entscheidungsempfehlungen zu geben.
Bei den Gemeinsamen Stellen handelt es sich - wenn man so will - um die Zentren der Meinungsbildung der Landesmedienanstalten bzgl. der für die Programmbeobachtung relevanten Bereiche.

 
 

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