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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gutgläubiger erwerb von immobilien


1. Finanz
2. Reform

Der Eigentumserwerb ist durch den Gesetzgeber besonders geschützt
§ 932 ,Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten'
- Erwerber wird Eigentümer auch wenn Sache nicht dem Veräußerer gehört und er nicht grob fahrlässig handelt
- diese Vorschriften finden keine Anwendung bei Geld oder Inhaberpapieren, wie auch Sachen die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden


Gutgläubiger Erwerb von Immobilien
Eintragungen ins Grundbuch genießen öffentlichen Glaubensschutz, d.h. es kann sich jeder auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen
§ 891 ist jemandem sein Recht ins Grundbuch eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht
Wer in gutem Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs ein Grundstück erwirbt, wird neuer Eigentümer auch wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer war.

Eigentumserwerb durch Erben
Rechtsnachfolger erbt kraft Gesetz Eigentum § 1922, wird auch ohne Eintragung ins Grundbuch erworben, eine Berichtigung ist angeraten
Man kann auch dieses Erben ausschlagen ( § 1942ff )

 
 

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