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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die anbahnung des kaufvertrags


1. Finanz
2. Reform

Die Anbahnung des Kaufvertrags kann erfolgen durch:
. den Nachfragenden ("Käufer") - Anfrage
. den Anbietenden ("Verkäufer") - Angebot

1.1.1 Die Anfrage
In der Anfrage fordert der Nachfragende ("Käufer") den Anbietenden ("Verkäufer") auf,

. ein Angebot zu stellen oder
. ein bereits gestelltes Angebot zu ergänzen bzw. abzuändern

Beispiele wären:
. "allgemeine Anfrage": der Käufer will nur allgemeine Information, z.B. Preislisten
. "spezielle Anfrage": der Käufer will genaue Informationen über die Eigenschaften, Preise usw. Einer ganz bestimmten Ware

Man unterscheidet:

. Telefonische Anfrage
. Schriftliche Anfrage
Benötigt man umfangreiche oder spezielle Informationen, wird eine mündliche oder telefonische Anfrage nicht ausreichen.
Mit Hilfe eines "allgemeinen Aufbauschemas" ist es daher sehr leicht, eine Anfrage zu entwerfen:







1.1.2 Das Angebot (Offert)
Ein Angebot (Offert) ist ein Antrag des Verkaufswilligen (des "Verkäufers") zum Abschluß eines Kaufauftrags.

Angebote können nach folgenden Gesichtspunkten unterschieden werden:


1.1.2.1 Unverlangtes und verlangtes Angebot
Beim unverlangten Angebot liegt keine Anfrage des Käufers vor, beim verlangten Angebot gibt es eine Anfrage.
Das unverlangte Angebot wird man daher irgendwie begründen (Sonderangebot, neue Modelle etc.).
Beim verlangten Angebot wird man genau auf die Fragen des Kunden eingehen.

1.1.2.2 Bindendes Angebot
Ein Angebot gilt als bindend, wenn es
. von einer bestimmten Person an eine bestimmte Person gerichtet ist (Rundschreiben gelten daher nicht als Angebote);
. inhaltlich ausreichend bestimmt ist (Preis, Menge, Qualität);
. eindeutig zum Ausdruck bringt, daß der Offerent verkaufswillig ist;
. keinen Hinweis enthält, daß es sich um ein freibleibendes Angebot handelt
Erfolgt auf ein bindendes Angebot eine Bestellung, so gilt der Kaufvertrag als abgeschlossen.
1.1.2.3 Freibleibendes Angebot
Ein freibleibendes Angebot wird erstellt, wenn sich der Anbietende nicht binden will. Dies wird durch eine "Freizeichnungsklausel" erreicht.
Beispiele wären:

. "solange der Vorrat reicht"
. "ich biete ihnen unverbindlich an" usw.
Viele Angebote sind deswegen auch "freibleibend", weil die Menge nicht genau angegeben ist.
1.1.2.4 Angebotsähnliche Formen
Immer wenn ein Merkmal eines Angebots fehlt, handelt es sich nur um angebotsähnliche Formen, die den "Anbietenden" auf keinen Fall binden.
Beispiele wären:
. Zusendung von Katalogen - Menge ist nicht genau angegeben
. Inserat in der Zeitung - nicht an bestimmte Person gerichtet
. Ware mit Preisangabe in der Auslage - nicht an eine bestimmte Person gerichtet
. Postwurfsendungen - nicht an eine bestimmte Person gerichtet

1.1.2.5 Das schriftliche Angebot


1.1.3 Die Bestellung

1.1.3.1 Bestellungsvorbereitung
Die Bestellung selbst bietet keine Schwierigkeiten.
Wichtig ist jedoch die Vorbereitung der Bestellung.

Darstellung zur Vorbereitung der Bestellung:


Zur Informationsbeschaffung und Entscheidungsvorbereitung dienen vor allem
. laufende Anfragen an Lieferanten (auch wenn man die Ware im Augenblick nicht benötigt)
. Bestellkartei

1.1.3.2 Die schriftliche Bestellung
Ist eine schriftliche Bestellung erforderlich, soll sie abgefaßt sein, daß Irrtümer und Mißverständnisse ausgeschaltet sind.
Der Empfänger soll den Auftrag ohne Rückfrage ausführen können. Es ist daher sinnvoll, in der Bestellung sämtliche Merkmale des Kaufvertrags zu wiederholen oder auf ein Angebot, einen Katalog etc. zu verweisen.

 
 

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