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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der kollektivvertrag-


1. Finanz
2. Reform

Kollektivverträge (KV) sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.

Kollektivvertragsfähig sind:

. die gesetzlichen Interessensvertretungen. Sie sind kraft Gesetztes kollektivvertragsfähig (es ist keine Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit erforderlich);

. die freiwilligen Berufsvereinigungen. Ihnen wird die Kolletivvertragsfähigkeit vom Bundeseinigungsamt verliehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorligen (z.B. Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung, Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler u. a. m.). KV regeln vor allem die gegeseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitverhältnis und die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragsschließenden Parteien des Kollektivvertrages.

Vorraussetzungen für das Inkrafttreten des Kollektivvertrages sind:

. Hinterlegung beim Bundesminiserium für Arbeit und Soziales,

. Veröffentlichung ("Kundmachung") in der Wiener Zeitung.

 
 

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