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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Allgemeine wirkungen des kindschaftsverhältnisses


1. Finanz
2. Reform

Die Zuordnung des nichtehelichen Kindes zur Mutter prägt auch die allgemeinen kindschaftsrechtlichen Wirkungen wie die Staatsangehörigkeit (a), das Erbrecht (b) und voran das Namensrecht (c).

zu a) Nach § 41 Nr. 2 RuStG erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit,

wenn seine Mutter Deutsche ist.

zu b) Nach der Mutter und ihren Verwandten steht dem Kind das volle gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Andererseits ist durch das Nichtehelichen Gesetz auch das Rechtsverhältnis des Kindes zum Vater gestärkt. Dem Kind wird ein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater und dessen Verwandten zugestanden (§ 1924 Abs. 1). Nimmt das Kind sein gesetzliches Erbrecht nicht an, so hat es das Recht neben der Ehefrau und den ehelichen Abkömmlingen nach § 1934a Abs. 1 einen Erbersatzanspruch geltend zu machen. Umgekehrt erhält auch der Vater beim Tode des Kindes ein gesetzliches Erbrecht bzw. einen Erbersatzanspruch gemäß §§ 1925 Abs.1, 1934a Abs. 2 und 3.

zu c) Als Familiennamen erhält das Kind den Namen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt (§ 1617 Abs.1 S. 1). Es kann auch ein Ehename sein, den die Mutter durch Eheschließung mit einem anderen Mann als den Erzeuger erworben hat (§ 1355 Abs. 2). Wechselt die Mutter nach der Geburt des Kindes ihren Namen, so steht dies im Widerstreit mit dem Prinzip der Namensgleichheit und Kontinuität seines einmal erworbenen Namens. Das Gesetz differenziert wie folgt:

Ändert sich der Name der Mutter durch eine Eheschließung bleibt der Kindesname unberührt gemäß § 1617 (beachte § 1618 die Einbenennung).
Ändert die Mutter ihren Namen und das Kind ist unter 5 Jahre, so nimmt das Kind automatisch den Namen der Mutter an.

Ist das Kind 5 Jahre alt, so hat dies keine automatische Auswirkung auf den Namen. Das Kind hat vielmehr die Wahl, ob es sich durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung der Namensänderung anschließen will gemäß § 1617 Abs. 2.

Ist das Kind beschränkt geschäftsfähig, so handelt der Pfleger (§ 1617 Abs. 2).
Ab einem Alter von 14 Jahren kann das Kind die Anschließungserklärung nur selbst abgeben, bedarf hierzu aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.


Dazu einige Beispiele:

. Ist die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes verheiratet und führt als Familiennamen den Namen des Ehemannes erhält das Kind automatisch den gemeinsamen Familiennamen. Ficht der Ehemann die Ehelichkeit des Kindes berechtigt an, erhält das Kind dennoch den Namen des Scheinvaters.

. Behält die Mutter bei einer Scheidung den Namen des ehemaligen Ehemannes, so erhält das Kind seinen Namen.

. Ist die Mutter geschieden und hat ihren früheren Namen vor der Geburt des Kindes wieder angenommen und der Vater ficht die Ehelichkeit an, so behält das Kind solange es als ehelich betrachtet wird den Ehenamen den die Mutter während der Ehe trug. Ist die Ehelichkeitsanfechtung berechtigt, so wirkt diese zurück und das Kind erhält den Namen der Mutter den sie bei seiner Geburt trug.

 
 

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