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philosophie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Rousseau

Gewaltenteilung bei rousseau



Damit das Gemeinschafts-Ich alle Ziele und Maßnahmen verwirklichen kann, legt Rousseau Exekutive und Legislative in die Hände des Volkes. Eine Gewaltenteilung findet bei Rousseau nicht statt, weil der Wille unteilbar und undelegierbar ist. Rousseau räumt allerdings ein, daß es möglich ist, die Exekutive an einen Monarchen oder einen Magistrat zu übertragen. Eine Staatsform wie Demokratie kommt für Rousseau nicht in Frage, da dies eine Staatsform nur für Götter ist. Damit wird es möglich, daß Entschlüsse auch von Einzelnen oder von Minderheiten getroffen werden können. Rousseau lehnt darüber hinaus sämtliche repräsentative Organe und intermediäre Instanzen ab und damit verbunden wird eine Parteienbildung oder sonstige Gründung von politischen Vereinigungen ausgeschlossen.

    

 
 

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