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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Versicherung

Gesetz

Sozial

Arbeit

Staat

Reform

Der betriebsratsfonds


1. Finanz
2. Reform

1.1.1.1 Der Betriebsratsfonds Er hat folgende Aufgaben:
Deckung der Kosten, die durch die Geschäftsführung des Betriebsrates entstehen
Finanzierung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer

Die Betriebsversammlung kann die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Aus dieser Umlage wird der Betriebsratsfonds finanziert.

1.1.1.2 Der Zentralbetriebsratsfonds
Ein Zentralbetriebsratsfonds kann auf Unternehmensebene eingerichtet werden. Seine Organisation und Aufgaben sind ähnlich dem Betriebsratsfonds.

1.1.1.3 Der Betriebsausschuß
Er nimmt auf Betriebsebene diejenigen Angelegenheiten wahr, welche beiden Arbeitnehmergruppen (Arbeiter und Angestellte) gemeinsam sind.

1.1.1.4 Der Zentralbetriebsrat
Er wird von der Gesamtheit aller Betriebsräte des Unternehmens bestellt. Seine Aufgabe ist die Ausübung der (wirtschaftlichen) Mitwirkungsbefugnisse auf Unternehmensebene oder die Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeiter mehrerer Betriebe.

1.1.1.5 Die Betriebsversammlung
Sie hat den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl zu bestellen, die Berichte des Betriebsrates zu behandeln, die Einhebung einer Betriebsratsumlage und die Bestellung von Rechnungsprüfern zu beschließen und allenfalls die Enthebung des Betriebsrates vorzunehmen. Sie wird vom Betriebsrat mindestens einmal pro Jahr einberufen.

1.1.1.6 Die Betriebsräteversammlung
Sie besteht aus der Gesamtheit der Betriebsratsmitglieder des Unternehmens. Ihr obliegt die Behandlung der Berichte des Zentralbetriebsrates, Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates.

1.1.1.7 Der Jugendvertrauensrat
Der für die Dauer von zwei Jahren von der Jugendversammlung gewählte Jugendvertrauensrat hat im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat die besonderen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes zu vertreten.

1.2 Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
Die Besonderheiten des Arbeitsrechts zeigen sich auch im Verfahrensrecht. Für die Entscheidung über arbeitsrechtliche Ansprüche sind besondere arbeitsrechtliche Senate bei den Gerichtshöfen 1. Instanz (Landesgerichte), in Wien ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht zuständig.

1.2.1 Zuständigkeit
Aufgrund des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes entscheiden diese Senate ausschließlich:

. über Rechtsstreitigkeiten zw. Arbeitgebern und -nehmern (Arbeitsverhältnis)
. über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitskollegen (gemeinsame Arbeit)
. über Streitigkeiten, die sich aus der Betriebsverfassung ergeben

1.2.2 Zusammensetzung
1. Instanz: ein Berufsrichter zwei Laienrichter (je ein Arbeitnehmer/-geber)
2. Instanz: drei Berufsrichter zwei Laienrichter (Oberlandesgerichte)

3. Instanz: w.o. (Oberster Gerichtshof)
1.3 Das Bundeseignungsamt

1.3.1 Zuständigkeit
Das Bundeseignungsamt beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hat vor allem rechtsetzende Aufgaben:


. Erlassung von Mindestlohntarifen
. Satzungserklärung von Kollektivverträgen
. Evidenz der Satzungen und Mindestlohntarife

1.3.2 Zusammensetzung
Das Bundeseignungsamt besteht aus einem Vorsitzenden und Mitgliedern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite).



2 Sozialrecht

2.1 Sozialversicherung
2.1.1 Begriff
Sozialversicherung ist der gesetzlich geregelte Zusammenschluß einer Personengemeinschaft zwecks wirtschaftlicher Hilfeleistung an den einzelnen bei den Wechselfällen des Lebens.

Die Sozialversicherung erfaßt nahezu die gesamt österreichische Bevölkerung:


2.1.2 Gliederung der Sozialversicherung


. Krankenversicherung: für den Versicherungsfall der Krankheit einschließlich der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit sowie für den Versicherungsfall der Mutterschaft
. Unfallversicherung: für den Versicherungsfall des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit
. Pensionsversicherung: für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes
. Arbeitslosenversicherung: für die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit
2.1.3 Organisation der Sozialversicherung
Die Stellen, die sich mit der Durchführung der Sozialversicherung befassen, heißen Versicherungsträger. Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die mit einer gewissen Autonomie (Selbstverwaltung der Versicherten und ihrer Dienstgeber) ausgestattet sind.



2.1.4 Rechtsquellen
Die wichtigsten Sozialversicherungsgesetze sind:

. das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
. das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz
. das Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Daneben gibt es Sondergesetze z.B. für die Beamten (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG)

2.1.5 Krankenversicherung
2.1.5.1 Wer ist krankenversichert?
. alle Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Vertragsbedienstete usw.)

. selbständige Gewerbetreibende
. selbständige Bauern
. einige Gruppen von freiberuflich Erwerbstätigen (Tierärzte, Dentisten, Künstler)
. Pensionisten, Kriegshinterbliebene und andere Gruppen von Beziehern verschiedener Sozialleistungen
. freiwilliger Beitritt zur Krankenversicherung (Selbstversicherung) für alle nicht pflichtversicherten Personen mit Wohnsitz in Österreich
. Familienangehörige der Versicherten z.B. Kinder (Familienversicherung)
2.1.5.2 Leistungen
. bei Krankheit: ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege, Heilmittel (Apotheke), Heilbehelfe (z.B. Brillen)
. bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Krankengeld
. bei Mutterschaft: ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, Wochengeld
. sonstige Leistungen: Zahnbehandlung, teilw. Kostenübernahme bei Zahnersatz und Kieferregulierungen, Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen, humangenetische Vorsorgemaßnahmen, Rehabilitation, Kur-, Genesungs-, Erholungsheimaufenthalt

2.1.6 Unfallversicherung
2.1.6.1 Wer ist unfallversichert?
. alle Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge

. selbständige Gewerbetreibende
. selbständige Bauern
. Schüler und Studenten
. freiberufliche Ärzte, Dentisten, Tierärzte, Künstler


2.1.6.2 Leistungen
. bei Arbeitsunfall (Berufskrankheit): Unfallheilbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, ...), Versorgung mit Körperersatzstücken, Versehrtenrenten, Rehabilitation, bei Tod: Teilersatz der Bestattungskosten, Hinterbliebenenrenten
. sonstige Leistungen: Unfallverhütung, Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen
2.1.7 Pensionsversicherung

2.1.7.1 Wer ist pensionsversichert?
. alle Dienstnehmer (Lehrlinge) ausschließlich der Beamten

. selbständige Gewerbetreibende
. selbständige Bauern
. freiberufliche Ärzte, Apotheker, Dentisten, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder, Patentanwälte, Notare, Künstler, Journalisten
. Möglichkeit zur Weiter- und Selbstversicherung
2.1.7.2 Leistungen - Anspruchsveraussetzungen
. bei Erreichung der Altersgrenze: Alterspension (65 J. bei M./60 J. bei F.), vorzeitige Alterspension (60 J. bei M./55 J. bei F., Arbeitslosigkeit)
. bei Minderung der Arbeitsfähigkeit: Invaliditätspension, Rehabilitation

. bei Tod: Hinterbliebenenpension
. sonstige Leistungen: Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge
2.1.7.3 Leistungen - Ausmaß

Zusammensetzung der Pension:



Steigerungsbetrag: Hauptbestandteil jeder Person
Zurechnungszuschlag: Invaliditätspension vor dem 50. Lebensjahr
Kinderzuschlag: Mütter mit weniger als 30 Versicherungsjahre
Zuschüsse und Zulagen: werden ggf. gewährt (Kinderzuschuß, Ausgleichszul.), Pflegegeld

2.1.7.4 Pensionsanpassung (Pensionsdynamik)
Die aus der Pensionsversicherung gebührenden Pensionen werden ebenso wie die Renten aus der Unfallversicherung alljährlich durch Vervielfachung mit einem Anpassungsfaktor an die Entwicklung der Löhne und Gehälter der im Erwerbsleben stehenden Dienstnehmer angepaßt.
2.1.8 Finanzierung der Sozialversicherung
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten bemessen; diese Leistungsfähigkeit ergibt sich bei den Erwerbstätigen aus den durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften (Lohn, Gehalt). An der Beitragsaufbringung beteiligt sich außerdem der Dienstgeber und teilweise der Bund (Bundesbeitrag).
2.1.9 Das Verfahren in der Sozialversicherung
In der Kranken- und Pensionsversicherung muß der Versicherte seinen Leistungsanspruch geltend machen (Antragsprinzip), in der Unfallversicherung werden die Leistungen von Amts wegen gewährt.


2.2 Arbeitslosenversicherung
2.2.1 Wer ist versichert?
Krankenversicherte Dienstnehmer mit Ausnahme der (pragmatisierten) Beamten.
2.2.2 Organisation
Die Arbeitslosenversicherung wird unmittelbar von Bundesbehörden durchgeführt.
2.2.3 Rechtsquellen
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Sonderunterstützungsgesetz
2.2.4 Leistungen

. Arbeitslosengeld
. Notstandshilfe

. Karenzurlaubsgeld
. Sondernotstandshilfe

. Sonderunterstützung
. Pensionsvorschuß
2.2.5 Finanzierung der Arbeitslosenversicherung
Beiträge der Dienstnehmer und ihrer Dienstgeber.

2.3 Arbeitsmarktförderung
Durch das Arbeitsmarktförderungsgesetz wird der Arbeitsmarktverwaltung die Aufgabe übertragen, im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik die volle, freigewählte und produktive Beschäftigung zu erreichen und zu bewahren. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Ministerien sind in einem Beirat vertreten.
Instrumente zur Erreichung vorgegebener Ziele:
. Förderung der beruflichen und geographischen Mobilität
. Beihilfen zur Erleichterung der beruflichen Ausbildung in einem Lehrberuf
. Eingliederung von Behinderten in den Arbeitsprozeß

2.4 Familienlastenausgleich
Hier soll ein Ausgleich für die finanzielle Mehrbelastung von Familien mit Kindern gegenüber kinderlosen Familien geschaffen werden.

2.5 Pflegegeld
Das Pflegegeld ist für pflegebedürftige Personen die notwendige Betreuung und Hilfe benötigen. Das Pflegegeld wird je nach dem Pflegebedarf in 7 Stufen gewährt.

2.6 Sozialhilfe
Zum System der sozialen Sicherheit in Österreich gehören neben der Sozialversicherung und dem Familienlastenausgleich auch verschiedene Versorgungs- und Sozialhilfeeinrichtungen. Für die Sozialhilfe wird z.B. aus allgemeinen Steuermitteln finanziert:

. Kriegsopferversorgung
. Heeresversorgung

. Opferfürsorge
. Versorgung von Verbrechensopfern

. Behindertenfürsorge
. Allgemeine Fürsorge (Sozialhilfe)

3 Staatsbürgerkunde
3.1 Der Staat
Der moderne Staat wahrt nicht nur die soziale Ordnung (Ordnungsstaat), als Leistungsstaat gestaltet er diese soziale Ordnung selbst maßgebend. Diese Ausweitung des staatlichen Aufgabenbereiches benötigt die Einrichtung des Rechtsstaats. Die Grundideen des Rechtsstaates sind:

. die Machtausübung muß sich in den Grenzen des Rechtes bewegen
. Achtung der Menschenrechte
. Freiheit und Würde des einzelnen sind vom Gesetz garantiert
3.1.1 Die Elemente des Staates



Wir können ein gesellschaftliches Gebilde einen Staat nennen, wenn ein Verband seßhafter Menschen auf einem Gebiet lebt und eine Ordnung anerkennt, die ihr Zusammenleben regelt.

Das Staatsvolk besteht aus der Gesamtheit aller Staatsbürger. Die Staatsbürgerschaft bringt Sonderrechte und Sonderpflichten mit sich:

. Wahlrecht
. Zugang zu öffentlichen Ämtern
. Schutz vor Auslieferung an einem fremden Staat
. Schutz durch Vertretungsbehörden im Ausland
. Wehrpflicht der Männer
. Übernahme des Geschwornen- und Schöffenamtes


Staatsbürgerschaftserwerb:

. Abstammung von einem österr. Staatsbürger oder Legitimation
. Verleihung aufgrund eines Einbürgerungsgesuches
. Dienstantritt eines Ordentlichen Professors (inländ. Uni/Kunsthochschule)

Das Staatsgebiet ist jener umgrenzte Teil der Erdoberfläche, der der Gebietshoheit eines Staates, und mit deren Gesetze, unterliegt.
Völkerrechtlich werden auch der Luftraum über einem Staatsgebiet, die Küstengewässer bei Seestaaten, und unter besonderen Voraussetzungen auch Schiffe und Flugzeuge als Teile des Staatsgebietes angesehen.
Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate, Einrichtungen internationaler Organisationen bilden eine Ausnahme: sie gelten als exterritorial.
Die Staatsgewalt hat die Aufgabe, ein Höchstmaß an Sicherheit, Wohlfahrt und Gerechtigkeit zu gewährleisten. Hiezu benötigt sie die Macht, die Sozial- und Friedensordnung zu bestimmen und sie auch zu verwirklichen. Organisatorisch ist sie in die Gesetzgebung (Legislative), in die Verwaltung und in die Gerichtsbarkeit gegliedert.
Verwaltung und Gerichtsbarkeit vollziehen die von der Legislative beschlossenen Gesetze, d.h. sie setzen sie in der Wirklichkeit um.



Macht ist mit dem Begriff des Staates untrennbar verbunden, der Staat muß z.B. die Gesetze selbst gegen den Willen mancher Gruppen oder Bürger durchsetzen können. Da aber auch die Gefahr des Machtmißbrauches besteht, sieht die Organisation des Rechtsstaates ein System des Gleichgewichtes der staatlichen Machtträger durch Gewaltentrennung und Gewaltenverschränkung vor. Die Staatsfunktionen werden Organen übertragen, die voneinander verschieden sind und die einander kontrollieren. Im Rechtsstaat ist die Macht dem Recht unterworfen, daher ist die Vollziehung an das Gesetz gebunden.




4 Fragen:


4.1 ad Kollektives Arbeitsrecht:

Was ist die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit?

Die Besonderheiten des Arbeitsrechts zeigen sich auch im Verfahrensrecht. Für die Entscheidung über arbeitsrechtliche Ansprüche sind besondere arbeitsrechtliche Senate bei den Gerichtshöfen 1. Instanz (Landesgerichte), in Wien ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht zuständig.


Was ist das Bundeseignungsamt?

Das Bundeseignungsamt beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hat vor allem rechtsetzende Aufgaben:


. Erlassung von Mindestlohntarifen
. Satzungserklärung von Kollektivverträgen
. Evidenz der Satzungen und Mindestlohntarife


4.2 ad Sozialrecht:

Man unterscheidet folgende Zweige der Sozialversicherung:


Was versteht man unter Autonomie der Versicherungsträger?

Nennen Sie fünf Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen!

. BRD

. Frankreich
. Italien

. Niederlande
. Schweiz
. Belgien, Großbritannien, Israel, Liechtenstein, Luxemburg, Spanien, Türkei, ...

Sind selbständige Bauern krankenversichert?

Ja, selbständige Bauern sind krankenversichert.

Was versteht man unter Familienversicherung?

Bei der Familienversicherung sind auch die Familienangehörigen mitversichert z.B.: Kinder.

Was versteht man unter Rehabilitation im Bereich der Unfallversicherung?

Darunter versteht man die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

Nennen Sie die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Pensionsversicherung!

. bei Erreichung der Altersgrenze: Alterspension (65 J. bei M./60 J. bei F.), vorzeitige Alterspension (60 J. bei M./55 J. bei F., Arbeitslosigkeit)
. bei Minderung der Arbeitsfähigkeit: Invaliditätspension, Rehabilitation

. bei Tod: Hinterbliebenenpension
. sonstige Leistungen: Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge

Was versteht man unter der Pensionsdynamik?

Die aus der Pensionsversicherung gebührenden Pensionen werden ebenso wie die Renten aus der Unfallversicherung alljährlich durch Vervielfachung mit einem Anpassungsfaktor an die Entwicklung der Löhne und Gehälter der im Erwerbsleben stehenden Dienstnehmer angepaßt.

Ergänzen Sie den folgenden Satz:

Die Notstandshilfe ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung .

4.3 ad Staatsbürgerkunde:

Welche rechtliche und welche politische Bedeutung hat die Staatsbürgerschaft?

. Wahlrecht
. Zugang zu öffentlichen Ämtern
. Schutz vor Auslieferung an einem fremden Staat
. Schutz durch Vertretungsbehörden im Ausland
. Wehrpflicht der Männer
. Übernahme des Geschwornen- und Schöffenamtes

Erklären Sie den Begriff der Staatsgewalt und nennen Sie die Träger der Staatsgewalt.

Die Staatsgewalt hat die Aufgabe, ein Höchstmaß an Sicherheit, Wohlfahrt und Gerechtigkeit zu gewährleisten. Die Staatsgewalt läßt sich einteilen in:
. Gesetzgebung

. Verwaltung
. Gerichtsbarkeit

Was bedeutet Gewaltentrennung? Worin liegt ihr Sinn? Inwieweit besteht sie in Österreich?

Staatsfunktionen werden auf verschiedene, einander kontrollierende Organe übertragen.

Was verstehen Sie unter einem Rechtsstaat?

Der Rechtsstaat ist ein System des Gleichgewichtes der staatlichen Machtträger (Gewaltentrennung und Gewaltenverschränkung).

 
 

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