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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die sperrklausel


1. Finanz
2. Reform

a) Entstehung, Entwicklung, Begriff /> In der Bundesrepublik Deutschland wurde bei seiner Gründung aufgrund der Erfahrungen der Weimarer Republik eine Sperrklausel eingeführt. Sie besagt, daß Parteien einen bestimmten Anteil an Stimmen erhalten müssen, um überhaupt bei der Sitzverteilung berücksichtigt zu werden. Ziel ist es, handlungs- und funktionsfähige Parlamente entstehen zu lassen und einer Zersplitterung der Parteien entgegenzugewirken.
Im Laufe der Zeit hat sich die Sperrklausel nach oben hin verschoben. 1949 mußte eine Partei nur 5% in einem Land oder ein Direktmandat gewinnen Seit 1956 gilt, daß eine Partei bundesweit 5% Zweitstimmenanteil erringen oder drei Direktmandate erhalten muß, um ihrer Prozentzahl gemäß mit Sitzen entlohnt zu werden. Im Zuge flächendeckender östlicher Hochburgen der PDS wurde in letzter Zeit zunehmend diskutiert, die Option, durch die Erreichung einer bestimmten Anzahl von Direktmandaten (Grundmandatsklausel oder auch Alternativklausel) als Partei in den Bundestag einzuziehen, gänzlich zu streichen.


b) Kritik
Die Sperrklausel ist nicht unumstritten. Ernst Becht behandelt in seiner Dissertation \"Die 5%-Klausel im Wahlrecht dieses Thema äußerst kritisch. Seine Diskussion läuft darauf hinaus, daß die Sperrklausel verfassungswidrig ist. Er diagnostiziert ein Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit (Artikel 38 Abs.1 GG) und ein Verstoß gegen die Parteiengründungsfreiheit (Art.21 Abs.1 GG) , da durch die Klausel der Wahlerfolg für neue Parteien praktisch unerreichbar wird und somit \"die Parteigründungsfreiheit zu einem leeren Verfassungsversprechen\" wird.
Darüberhinaus stellt er Sinn und Funktion der Sperrklausel grundsätzlich in Frage:
\"Gerade die Verhältnisse im ersten und zweiten Deutschen Bundestag belegen eindrucksvoll, daß auch mit Klausel ein Parlament mit mehr als zwölf Parteien ohne weiteres möglich ist und überdies auch mit denkbar knappen Mehrheiten voll handlungs- und funktionsfähig sein kann.\"
Eine Sperrklausel heutiger Prägung hätte weder den Wahlsieg Hitlers verhindert noch die Handlungsfähigkeit des Reichstages erhöht. Die Sperrklausel fördere die geschlossene Gesellschaft der etablierten Parteien. Es komme zu Verfestigungen und Verkrustungen, neue Stömungen seien ausgeschlossen und das erhöht die Gefahr der Resignation.
Auch der Grundmandatsklausel wird intellektueller Widerstand entgegen gebracht. Dabei erinnern die Argumente teilweise an die gegen die 5%-Klausel hervorgebrachten. So wird auch hier das mangelnde Maß an Erfolgswertgleichheit der Stimmen beanstandet. Die Drei-Direktmandate-Regelung kann dazu führen, daß eine Partei mit insgesamt recht wenigen Stimmen aufgrund einer regionalen Stärke mit Sitzen entlohnt wird, eine andere Partei jedoch mit zwar wesentlich mehr Stimmen aber breiterer Stimmenstreuung gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Weiterhin wird kritisiert, daß diese Regelung \"kontraproduktiv zu den Zielen der Sperrklausel\" steht, die ja bezwecken soll, zugunsten der Funktionsfähigkeit des Parlamentes und Bildung stabiler Mehrheiten kleinen Splitterparteien den Eingang zu erschweren. Die Differenzierung der Erfolgswertgleichheit sei unzulässig, da sie nicht die notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten Verhältniswahl darstellt. Zur Personalisierung erforderlich wäre ausschließlich die Beibehaltung der Direktmandate. Die durch sie induzierte Berücksichtigung der gesamten Partei bei der Sitzverteilung sei damit nicht zu rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht argumentiert dagegen, daß der Bevorzugung der Wahl in Wahlkreisen u.a. der Gedanke zu grunde liegt, \"daß örtliche Stimmenkonzentrationen besonders repräsentationswürdig sind.

 
 

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