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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Begriffe des gewerbes:


1. Finanz
2. Reform



2.1 Gewerbsmäßig ausgeübt: Die Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit ist gegeben, wenn

- Selbstständig (eigene Rechnung)
- regelmäßig (auch einmalige Handlungen gehören dazu)
- mit der Absicht einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen


2.2 nicht gesetzlich verboten:


gesamte Rechtsordnung maßgebend.

2.3 nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gewerberechts ausgeschlossen:

vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ist eine Reihe von Tätigkeiten ausgenommen wie z.b. aus verfassungsrechtlichen Gründen.

 
 



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