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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die umstrittene sterbehilfe: der "gnadentod"


1. Finanz
2. Reform



Heftig diskutiert hingegen wird die aktive Sterbehilfe, die aktive Euthanasie, welche auf Lebensverkürzung abzielt.

. Der Mensch hat aufgrund seiner autonomen Verfügungsgewalt über sich selbst das Recht auf aktive Sterbehilfe, und der liberale Rechtsstaat hat durch Gesetzgebung und Rechtssprechung die Wahrnehmung dieses Rechts zu ermöglichen -das sagen zumindest die meisten nicht christlichen oder nicht religiösen Befürworter. Wenn die Kirchen als weltanschauliche Minderheiten eine andere Auffassung haben, so haben sie die übrigen Menschen nicht zu bevormunden. Jeder Mensch, der es wünscht, soll, vorrausschauend, sterbeverzögernde Maßnahmen einer technischen Medizin durch eine individuell abgefaßte Patientenverfügung in Grenzen halten können. Seine Patientenverfügung soll auch für die Ärzte rechtlich verbindlich sein, es sei denn, es gäbe beweißkräftige Gründe, daß sie dem akuten Willen des Patienten nicht mehr entspricht. Zugleich wird die Legalisierung der freiwilligen aktiven Sterbehilfe angestrebt. Nicht der Arzt ist Herr über Leben und Tod, sondern der betroffene Mensch allein, der gegenüber dem Arzt sein Recht geltend machen darf und soll.
. Die vor allem christlich orientierten Gegner, unter denen sich nicht nur viele Theologen, sondern auch viele Juristen und Ärzte befinden, sind strikt gegen aktive Sterbehilfe. Dem Menschen ist es sittlich nicht erlaubt, über sein Leben zu verfügen. Der Arzt ist (man zitiert den "hippokratischen Eid") zum Heilen und Lindern der Schmerzen da und nicht zum Töten. Juristen meinen, daß der Rechtsstaat im Interesse einer wohlverstandenen Freiheit der menschlichen Person die Tötung auf Verlangen nicht zulassen kann. Und manche Theologen nehmen als entscheidendes Argument, daß das menschliche Leben auf einem Ja Gottes zum Menschen beruhe, und es ist Gottes Schöpfung und Gabe und dadurch der menschlichen Verfügungsgewalt grundsätzlich entzogen.

 
 



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