Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die abschlußprÜfer


1. Finanz
2. Reform

Die Abschlußprüfer (mind einer) werden von der Hauptversammlung gewählt (Vorschlagsrecht des AR). Das Vertragsverhältnis zur AG ist im Regelfall ein Werkvertrag.
Zu prüfen ist der Jahresabschluß und der Lagebericht (allenf auch Konzernabschluß und dessen Lagebericht), die Buchführung ist einzubeziehen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzl Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung beachtet worden sind. Die Abschlußprüfung endet mit Vorlage eines schriftl Prüfungsberichtes und der Erteilung des Bestätigungsvermerkes.
Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer den Vermerk einzuschränken oder zu versagen (Begründung!). Der Bericht ist dem Vorstand und dem AR vorzulegen. Bei Meinungsverschiedenheiten zw Abschlußprüfer u der Gesellschaft entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder der gesetzl Vertreter der zuständige Gerichtshof erster Instanz im Außerstreitverfahren.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Demokratie in der Schweiz
indicator Pro und kontra Todesstrafe
indicator Rechtzeitigkeit
indicator Die Einzelunternehmung
indicator Betriebsverfassung
indicator Anstalten und Zuständigkeiten
indicator Gleichberechtigte Eltern
indicator AG (Aktiengesellschaft)
indicator Der Urlaub
indicator Der dynamische Wettbewerb der Klassik


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution