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Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen unbefristet einstellen, können maximal für die Dauer eines Jahres Lohnkostenzuschüsse - unabhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit - in Höhe von höchstens 50 bis höchstens 70 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts erhalten. Die Zuschüsse werden im Rahmen der jährlich hierfür verfügbaren Haushaltmittel aus dem bis 1999 verlängerten Sonderprogramm der Bundesregierung \"Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose\" gezahlt. Sie sind um so höher, je länger der neue Mitarbeiter vorher arbeitslos war. 
 
  
Arbeitslosengeld 
 
Wenn man arbeitslos wird, kann man Arbeitslosengeld erhalten, falls man in den vorausgegangenen drei Jahren für mindestens zwölf Monate beitragspflichtig beschäftigt waren. Günstigere Regelungen gibt es für Saisonarbeitnehmer. Eine Beschäftigung begründet nur dann die Beitragspflicht, wenn sie in mehr als 
geringfügigem Umfang ausgeübt wird, d.h.  
-mindestens 15 Stunden in der Woche umfaßt oder
  
         	-das monatliche Arbeitsentgelt ein Viertel der Bezugsgröße der Sozialversicherung  
  
das sind 1997   	 
610 DM in den alten Bundesländern und 
  
520 DM in den neuen Bundesländern  
- überschreitet. 
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet. 
  
Um das Arbeitslosengeld zu erhalten, muß man 
1. sich persönlich rechtzeitig beim Arbeitsamt arbeitslos melden,
  
	2. das Arbeitslosengeld beantragen und
  
	3. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. 
  
Wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, so beträgt Ihr Arbeitslosengeld 67 Prozent des letzten Netto-Arbeitsentgeltes (Brutto-Arbeitsentgelt minus gesetzliche Abzüge). Sonst sind es 60 Prozent. Um dieses Arbeitsentgelt zu ermitteln, gelten besondere Vorschriften und ein bestimmter Bemessungszeitraum. 
  
 Arbeitslosengeld kann man bis zu zwölf Monate lang erhalten. Für ältere Arbeitnehmer verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 32 Monate, je nach Alter und der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung. 
  
  
  
Anspruchsdauer: 
 
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Lebensalter und danach, wie lange man 
in den letzten 7 Jahren insgesamt beitragspflichtig1) beschäftigt waren.  
Der Höchstanspruch ist folgendermaßen gegliedert:   
Für Arbeitslose		nach einer Beschäftigung von mindestens		Monate 
 
unter 42. Lebensjahr	2 Jahren 					12
  
ab 42. Lebensjahr	3 Jahren 					18 
ab 44. Lebensjahr	3 Jahren und 8 Monaten 				22 
ab 49. Lebensjahr	4 Jahren und 4 Monaten 				26 
ab 54. Lebensjahr	5 Jahren und 4 Monaten 				32 
 
 
1)	Eine Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindesten 18 Stunden vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR steht einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleich.  
 
  
 
  
Arbeitslosenhilfe 
  
Arbeitslosenhilfe kann man beziehen, wenn man innerhalb der letzten 12 Monate 
-entweder den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat
  
	-oder mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig gearbeitet hat
  
	-oder einen Ersatztatbestand erfüllt hat, z.B. mindestens 150 Kalendertage Beamter war 
	-oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat 
 
Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, muß man
  
	-sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden
  
	-der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen
  
	-die Arbeitslosenhilfe beantragen und 
	-bedürftig sein 
 
Hat man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts, so erhält man 57 Prozent, sonst 53 Prozent des pauschalierten früheren Netto-Arbeitsentgelts (Brutto-Entgelt minus gesetzliche Abzüge) als Arbeitslosenhilfe. 
  
Ob man bedürftig ist, wird nach bestimmten Kriterien geprüft. Dabei werden unter
  
anderem berücksichtigt:
  
	-Das eigenes Einkommen, 
  
	-der Teil des Einkommens des nicht dauernd von einem getrennt lebenden Ehepartners, der einen 
  
  individuell bestimmten Freibetrag übersteigt,
  
	-die Leistungsansprüche gegenüber Dritten, z.B. Unterhaltsansprüche gegen den von einem getrennt 
  
  lebenden oder geschiedenen Ehepartner, 
-das Vermögen und das des nicht dauernd von einem getrennt lebenden Ehepartners, soweit es jeweils 
  
  8.000 DM übersteigt und die Verwertung zugemutet werden kann.
  
	-Einkommen und Vermögen einer Person, die mit einem in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ist wie das 
  
  Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen.
  
	 
 
Wenn auf Grund der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert sich die Arbeitslosenhilfe oder entfällt ganz. Erhält man die Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeits-losengeld, so wird sie einem grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, jedoch längstens bis zum 65. Lebensjahr, gewährt. Sie wird längstens ein Jahr bewilligt und kann anschließend erneut beantragt werden. 
 
Erhält man Arbeitslosenhilfe auf Grund einer Beschäftigung von 150 Kalendertagen oder eines Ersatztat-bestandes, so wird sie einem für die Dauer von 312 Tagen gewährt.
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