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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Arbeitsförderung nach § 242 s in den alten bundesländern


1. Finanz
2. Reform

Diese Maßnahme gilt seit August 1994 in den alten Bundesländern. Sie wurde dem § 249h AFG nachgebildet. Damit sollen überwiegend Arbeitnehmer gefördert werden, die auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer vermittelt werden können. Förderbar sind Arbeiten, die der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen.

Dabei erhält der Arbeitgeber einen pauschalierten Zuschuß zum Arbeitsentgelt des ihm zugewiesenen Arbeitnehmers in Höhe der ersparten durchschnittlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Allerdings darf das Arbeitsentgelt des geförderten Arbeitnehmers höchstens 80 Prozent dessen betragen, was ein vergleichbarer ungeförderter Arbeitnehmer erhält. Sollte diese Grenze überschritten werden, wird der Zuschuß entsprechend gekürzt. Ein zugewiesener Arbeitnehmer kann bis zu zwei Jahre gefördert werden.

Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 1997. Eine modifizierte Fortführung bis Ende des Jahres 2002 ist im Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vorgesehen.



Finanzielle Grundlagen

Die Bundesanstalt für Arbeit finanziert sich überwiegend aus Beiträgen. Weitere Einnahmen erhält sie aus Mitteln, die im Umlageverfahren von Arbeitgebern bzw. Berufsgenossenschaften aufgebracht werden. Beitragspflichtig sind sowohl Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und Heimarbeiter) als auch Arbeitgeber. Sie teilen sich die Beiträge entsprechend dem jeweils gültigen Beitragssatz (1997 6,5 Prozent des Bruttolohns oder -gehalts). Die Höhe des Beitrages wird durch die Beitragsbemessungs-grenze begrenzt. 1997 liegt sie in den alten Bundesländern bei 8.200 DM und in den neuen Bundesländern bei 7.100 DM pro Monat.

 
 

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