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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Widerruf

Menschenrechtsverletzung

An-schutzrecht


1. Finanz
2. Reform

Konkretisiert die Fürsorgepflicht des AG. Unterteilung in

* Gefahrenschutz
* Arbeitszeitschutz

* Verwendungsschutz

Gefahrenschutz: Gesundheit und Sittlichkeit des AN werden geschützt (zB Feuerlöscher, getrennte WCs, bei Gefahr v Berufskrankheiten Untersuchungen auf Kosten des AG etc).
Arbeitszeitschutz: AZG für alle über 18-Jährige (sonst gilt KJGB) und ARG für alle privatrechtlich beschäftigte AN. Nie für leitende Angestellte (Personen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind).
* Arbeitsbereitschaft: Anwesenheitspflicht, dabei erfahrungsgemäß häufige Arbeit (zB Portiere). Zählt als Arbeitszeit, anders als:
* Bereitschaftsdienst: Anwesenheitspflicht, erfahrungsgemäß seltene Arbeit.
* Rufbereitschaft: Keine Anwesenheitspflicht, erfahrungsgemäß seltene Arbeit.

* Gesetzliche Normalarbeitszeit: 8 Stunden am Tag, 40 pro Woche. Verlängerung aber bei Arbeitbereitschaft, Bereitschaftsdienst und für Vor- und Abschlussarbeiten.
* Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: Normaler Weise 38,5 Stunden pro Woche. Mehrarbeit innerhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit ist keine Überstunde (zB 2 Stunden Mehrarbeit = 40,5 Stunden = halbe Überstunde).
* Überstunden: Für Überstunde gebührt Zuschlag v 50% oder Zeitausgleich (1 Überstunde = eineinhalb Stunden frei). Überstunden werden verteuert, um AN zu schützen und wg Arbeitsmarktpolitik für Aufteilung der Arbeit. Zulässig ist Überstundenpauschale, so sie nicht erheblich v der Einzelabrechnung abweicht. Überstunden müssen vereinbart werden, dh keine einseitige Anordnung, wobei Interessensabwägung zwischen Betriebs- und Freizeitinteresse vorzunehmen ist. Grenzen der Überstunden:
- Keine Überstunden für Jugendliche und Schwangere
- Pro Woche max 5 Stunden plus Jahreskontingent v 60 Stunden
- Tägliche Höchstarbeitszeit v 10 Stunden
- Bei Notarbeitspflicht muss AN Überstunden leisten
* Wochenendruhe: Gem ARG mind 36 Stunden. So am Wochenende gearbeitet wird, gebührt Ersatzruhe (so Überstunde, zuzüglich des Überstundenentgelts).

Verwendungsschutz: AN dürfen nur in best Weise verwendet werden.
* Mütter nach MSchG: Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor und nach Geburt, bei amtsärztlicher Bestätigung auf länger. Verbot v Überstunden und Feiertagsarbeit. Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Während der Zeit der Nicht-Arbeit Bezug v Wochengeld in Höhe der Durchschnittsentgelts der letzten 13 Wochen. Karenzurlaub für zweieinhalb bzw drei Jahre (so geteilt mit Mann).
* Behinderte nach BEinstG: Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bedachtnahme auf Gesundheitszustand. Gleicher Lohn wie für voll arbeitsfähige Person in gleicher Verwendung.
* Präsenzdiener nach APSG: Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
* Kinder nach KJBG: Urlaub tw in Sommerzeit, Verbot v Geldstrafen, Leistungslohn erst ab 16, Bedachtnahme auf Körperkraft und Sittlichkeit.

 
 

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