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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das angebot


1. Finanz
2. Reform



3.1 Grundsätzliches Der Bieter muß sich bei der Erstellung des Angebots an die Ausschreibungsunterlagen halten - sie dürfen weder
geändert noch ergänzt werden. Das Angebot ist in deutscher Sprache und in Österreichischer Währung zu erstellen.
Angebote müssen sich auf die gesamte Ausschreibung beziehen (falls angegeben sind Teilangebote möglich). Ein
Alternativangebot muß absolut gleichwertig sein - den Beweis muß der Bieter führen. Alternativangebote können auf
Teilangebote sein und müssen als Alternativen gekennzeichnet werden. Falls der Bieter eine Berichtigung der
Unterlagen wünscht so ist dieser Antrag beim Auftraggeber einzubringen.


3.2 Form und Inhalt der Angebote
Die Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form angepaßt sein. Die Angebote müssen frei
von Zahlen- und Rechenfehlern sein. Lose Bestandteile eines Angebots müssen mit einem Namen versehen sein,
um dem Angebot eindeutig zuordenbar zu sein. Die Angebote müssen so erstellt werden, daß Änderungen
(Verwischen, ...) bemerkbar ist. Korrekturen müssen eindeutig sein. Eine Korrektur muß mit Datum und Unterschrift
des Bieter bestätigt werden.
Jedes Angebot muß folgende Punkte enthalten:

Firmenname und Geschäftsbezeichnung, Geschäftssitz, Firmeninformationen
Die Erklärung des Bieters, daß er die Bestimmungen kennt und anhand dieser das Angebot erbringt
Bekanntgabe jener Teilleistungen, die er an Subunternehmer weitergibt
den Nachweis, daß ein allenfalls gelegtes Vadium erlegt wurde
die Preise und die dazugehörigen Aufgliederungen
veränderliche Preise und Angaben
Erläuterungen, die der Bieter für erachtenswert hält
allfällige Alternativangebote

Datum und Unterschrift


3.3 Einreichung der Angebote
Die Angebote müssen in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist eingereicht werden. Der
Umschlag ist so zu kennzeichnen, daß er der Ausschreibung eindeutig zugeordnet werden kann. Datenträger
müssen ebenfalls gekennzeichnet werden. Umschöäge des Auftraggebers sind zu verwenden.

3.4 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
Angbote sind ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Erstellung des Angebots ist nicht als besondere Arbeit
anzusehen. Bei Widerruf der Ausschreibung sind die Kosten den Bietern jedenfalls, den Bewerbern nur gegen
Rückstellung der Unterlagen zu erstatten. Wird eine besondere Ausarbeitung verlangt, so ist diese den Bietern zu
vergüten. Wird die Ausschreibung widerrufen, so ist die Vergütung jenen Bietern zuzusprechen, die bereits ein
Angebot hinterlegt haben. Vergütungen für Teilangebote werden Anteilsmäßig berechnet.

 
 



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