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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Vorwort begriffserklärung



Leasing (englisch: Vermietung), modernes Finanzierungskonzept im Wirtschafts- wie auch Privatleben, mit dessen Hilfe Investitions- oder Konsumgüter für eine zeitlich begrenzte Dauer gegen ein vereinbartes Entgelt (Miete) genutzt und anschließend zurückgegeben oder zum verbleibenden Restwert gekauft werden können. Im Anschluss an den abgelaufenen Leasingvertrag wird häufig ein neuer Vertrag eingegangen. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt einerseits in der kurz- bis mittelfristig erheblich geringeren finanziellen Belastung, andererseits aber vor allem darin, dass stets ein modernes, den aktuellen Erfordernissen entsprechendes Produkt zur Verfügung steht. Weit verbreitet ist besonders das Leasen von Kraftfahrzeugen, sowohl bei Firmen wie auch bei Privatpersonen. Zudem ist Leasing mit Steuervorteilen verbunden. Für Privatkunden ist Leasing allerdings nur beschränkt sinnvoll, da langfristig gesehen - ähnlich wie beim Ratenkauf - höhere Kosten entstehen und der Nutzen (beispielsweise in der Form, stets das neueste Automodell zu fahren) hiergegen abgewogen werden muss.

Als Vermittler eines Leasingvertrages können sowohl der Hersteller, eine Verkaufsorganisation oder auch eine Leasinggesellschaft auftreten. Diese bezeichnet man als Leasinggeber. Der Leasingnehmer (Firma oder Verbraucher) erhält die Sache (z. B. ein Computersystem, eine Produktionsanlage oder ein Kraftfahrzeug) zum Gebrauch. Formal handelt es sich um einen Mietvertrag, wobei der Leasingzins (die Miete) so berechnet ist, dass der Substanzwert der Sache nach Ablauf des Leasingvertrags bezahlt ist.

Wird dem Leasingnehmer vertraglich die Option eingeräumt, die Sache später zu kaufen (wobei die bisherigen Mietzahlungen auf den Kaufpreis angerechnet werden), kann auch von Mietkauf gesprochen werden. Das Leasing unterliegt - als spezielle Form der Kreditgewährung- den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (gesetzliche Regelungen und andere Maßnahmen und Initiativen zum Schutz des Verbrauchers vor Benachteiligung und Übervorteilung im Wirtschaftsleben.). Der Leasingnehmer trägt regelmäßig die Haftung für die Instandhaltung, Beschädigung oder den Untergang der Sache, kann dafür aber auch Ansprüche - z. B. auf Gewährleistung gegenüber Lieferanten - geltend machen. Das Leasinggut wird steuerlich dem Leasinggeber als Eigentümer zugerechnet, falls die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der normalen Nutzungsdauer der Sache liegt. Die Leasingraten sind für den Leasingnehmer steuerlich absetzbar. Bei einem Kraftfahrzeug wird der Leasingnehmer Halter des Fahrzeugs.

 
 

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