Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Zum begriff der gesellschaft


1. Finanz
2. Reform

Definition: Eine Gesellschaft ist eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft zweier od mehrerer Personen, um einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Mitteln (= durch organisiertes Zusammenwirken) zu erreichen.
Rechtsgemeinschaft bedeutet ein Dauerschuldverhältnis, das dadurch gekennzeichnet ist, daß Treuepflichten der Gemeinschaft gegenüber, aber auch zwischen den Teilnehmern der Rechtsgemeinschaft selbst bestehen.
Die Gesellschaft ist idR durch Rechtsgeschäft begründet, sie entsteht also durch V-Abschluß.
Das Element des gemeinsamen Zwecks (ideell bzw materiell) bedeutet, daß die Gesellschaft auf ein gemeinsames, zielorientiertes Handeln ausgerichtet ist. Das engere Gesellschaftsziel wird im Unternehmensgegenstand umschrieben.
Das Element gemeinsame Mittel (= organisiertes Zusammenwirken der Gesellschafter) bedeutet, daß die Gesellschaft einer Innenstruktur bedarf (Geschäftsführung, Vertretung, Verhältnise, etc).

KAPITALGESELLSCHAFTEN
Kapitalgesellschaften sind handelsrechtl Erscheinungsformen der Körperschaften und damit jurP. Sie sind Personenvereinigungen, deren Bestand durch Tod oder Eintritt und Austritt von Mitgliedern grundsätzl nicht berührt wird. Als jurP handelt die Körperschaft mindestens zwei Organe: Mitgliederversammlung und Vorstand. Für den Vorstand gilt das Prinzip der Drittorganschaft, dh dessen Mitglieder müssen nicht Gesellschafter sein. Merkmale von Kapitalgesellschaften:
. Die KapG entfaltet rechtl Wirkungen sowohl im Innen- wie auch im Außenverhältnis - sie ist wie alle Körperschaften Innen- und Außengesellschaft.
. Jeder Gesellschafter ist mit einem best Kapital beteiligt; für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet er grundsätzl nicht persönlich; es haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Dieses ist durch das Trennungsprinzip vom Gesellschaftervermögen unabhängig.
. Die persönliche Bindung des einzelnen Gesellschafters an die Rechtsgemeinschaft und an die anderen Gesellschafter ist bei KapG grundsätzl weniger intensiv als bei den PersG.
. Der Grad der Innenorganisation ist bei KapG höher als bei PersG (am höchsten bei der AG).
. KapG sind Kaufmann kraft Rechtsform, sog Formkaufmann
KapG sind: GmbH, AG und Aktienvereine nach dem Vereinspatent (geringe prakt. Rolle)
Rechnungslegungsvorschriften: HGB-Bestimmungen über Größenklassen: kleine, mittelgroße u große KapG

ERWERBS- UND WIRTSCHAFTSGENOSSENSCHAFTEN
Diese Formen sind nach dem GenG Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit, deren Geschäftsbetrieb der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient (sog Förderungsauftrag) und die nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind: Vereine ohne festes Kapital - also keine Kapitalgesellschaften.

ANMERKUNGEN ZUR STEUERLICHEN BEHANDLUNG DER KAPITALGESELLSCHAFTEN
Hinsichtl der Ertragsbesteuerung bei KapG spricht man von einer Doppelbesteuerung. Die Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit einer Körperschaft unterliegen der Körperschaftssteuer. Die ausgeschütteten Gewinne unterliegen bei natP wiederum der Einkommensteuer; jedoch nur dem halben Est-Satz.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator BEISPIEL DER DOPPELMAYER -SEILBAHNEN -VERTRIEBS-GESELLSCHAFT M.B.H.
indicator Wie ist das Wahlverfahren von ICANN ?
indicator Der Schadensersatz
indicator Erbrecht
indicator Tschetschenien
indicator GESCHICHTE DER GASKAMMER
indicator Niederlassungsfreiheit, Sichtvermerksfreiheit, Bleiberecht
indicator Monopolbildung und Einflußnahme des Kartellamtes bzw. des Marktes
indicator Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
indicator Strafrecht:


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution