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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Beispiel der doppelmayer -seilbahnen -vertriebs-gesellschaft m.b.h.


1. Finanz
2. Reform

Entscheidung der europäischen Kommission vom 14.Oktober 1998 über ein Beihilfevorhaben Österreichs zugunsten der LiftgmbH.

Die LiftgmbH ist eine Tochtergesellschaft der österreichischen Doppelmayer -Seilbahnen -Vertriebsgesellschaft m.b.H. Schwerpunkt der Tätigkeiten dieser Gruppe ist die Herstellung und der Einbau von Schienen- und Kabinenseilbahnen, Aufzügen, mechanischen Parksystemen und Kabinenliften. Der Umsatz der Gruppe beträgt 2,5 Milliarden ATS und sie beschäftigt 950 Arbeitnehmer. Der Geschäftsbereich Seilbahnen ist nach Anzahl der Beschäftigten und Umsatz der wichtigste Tätigkeitsbereich der Gruppe. Die LiftgmbH ist Bestandteil des Geschäftsbereiches und hat die chinesische Tochtergesellschaft SanHe Doppelmayer Transport Systems gegründet und 54,1 Millionen ATS in eine kleine Produktionsstätte in SanHe investiert.

Diese Tochtergesellschaft stellt fixgeklemmte Sesselbahnen für den chinesischen Markt her. Im Jahr 1997 hat sie drei Liftanlagen mit 20 Beschäftigten gefertigt.

Österreich beabsichtigt , der LiftgmbH ein zinsgünstiges Darlehen von 25 Millionen ATS zu gewähren. Die Beihilfe soll im Rahmen des ERP-Internationalisierungsprogrammes gewährt werden.

Da es sich bei der LiftgmbH um ein Großunternehmen handelt, hat Österreich dieses Beihilfevorhaben der Kommission gemeldet. Daraufhin beschloss die Kommission ein Verfahren in dieser Sache einzuleiten.

Maßgeblich für den Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache war die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem zinsgünstigen Darlehen von 25 Mio. ATS des ERP-Fonds für eine ausländische Direktinvestition der LiftgmbH in China um eine staatliche Beihilfe im Sinne Artikel 92(EG Vertrag) bzw. Artikel 61(EWR-Abkommen) handelt.

Doppelmayer mit Sitz in Wolfurth, ist ein weltweit tätiges Unternehmen mit einem Marktanteil in Europa von rund 20%. Die wichtigsten Wettbewerber sind ein schweizerisches, ein italienisches und ein französisches Unternehmen. Diese Unternehmen halten auf den europäischen Markt gemeinsam einen Marktanteil von fast 90%. Diese vier Unternehmen dominieren auch den Weltmarkt.

Die von Österreich in Aussicht gestellte Beihilfe ist geeignet, die finanzielle und strategische Stellung des begünstigten Unternehmens insgesamt zu stärken. Es ist auch offensichtlich das eine Stärkung der finanziellen und strategischen Stellung eines europäischen Unternehmens, das sine Aktivitäten im EWR ausübt, die Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung ist insbesondere im vorliegendem Fall gegeben, da hinsichtlich des Umsatzvolumens der EWR Markt der größte regionale Markt ist und zwei der wichtigsten Wettbewerber von Doppelmayer im EWR angesiedelt sind.

Österreich hat die Gewährung von Beihilfen in diesem Fall indirekt anerkannt, indem nach seiner Auffassung das zinsgünstige Darlehen an die LiftgmbH die strategische Stellung der Doppelmayer Gruppe verbessern und günstige Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft haben würde.

Beihilfen im Sinne von Artikel 92(Absatz 1) bzw. Artikel 61(Absatz 1) sind mit dem gemeinsamen Markt grundsätzlich nicht vereinbar. Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 (Absatz 2) sind in diesem Fall nicht anwendbar. Es handelt sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind.

Da die LiftgmbH im vorarlbergerischen Wohlfurth und damit außerhalb eines Fördergebietes angesiedelt ist, sind auch die Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 (Absatz 3) nicht anwendbar. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Ausnahmebestimmungen nicht für Investitionen gelten, die in einem Drittland getätigt werden.

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 (Absatz 3 Buchstabe b) kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass dieses Vorhaben nicht die Kriterien erfüllt, die von ihr üblicherweise bei Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse angelegt werden, und dass die Beihilfe auch nicht zur Behebung einer schweren Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates bestimmt ist.

Auch die Ausnahmebestimmungen von Buchstabe d kommen nicht in Betracht, da die Beihilfe nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt ist. Österreich hat auch nicht versucht, die Gewährung dieser Beihilfe anhand der vorgenannten Ausnahmebestimmungen zu rechtfertigen.

Es handelt sich hierbei auch um die erste von Österreich angemeldete Beihilfe zugunsten einer ausländischen Direktinvestition eines Großunternehmens. Beihilfen für ausländische Direktinvestitionen von Großunternehmen wurden von der Kommission bisher nicht genehmigt.

Die Kommission zieht auch in Betracht, dass die Risiken einer ausländischen Direktinvestition von der Größe des Unternehmens, der Erfahrung des Unternehmens auf diesem Gebiet und der Position des Unternehmens auf dem Markt abhängen. Doppelmayer ist ein profitables Unternehmen mit einer guten Finanzlage. Das Investitionsvorhaben hat einen Umfang entsprechend 2,2% des Gruppenumsatzes des Unternehmens. Die Kommission stellt fest, dass gemessen an dem Umsatz und den Vermögenswerten des Unternehmens diese Investition ein kleines Vorhaben für Doppelmayer darstellt. Außerdem ist zu bedenken, dass es sich bei Doppelmayer um ein in Seilbahngeschäft weltweit vertretenes Unternehmen handelt, das schon seit Jahrzehnten international tätig ist. Die Gruppe führt ihre Erzeugnisse in mehr als 45 Länder aus und hat ein bemerkenswertes internationales Netz an Tochtergesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen in 25 Ländern aufgebaut. Der Kommission ist nicht bekannt dass Doppelmayer eine staatliche Beihilfe erhalten hat um diese Märkte zu erschließen. Hieraus kann man folgern, dass die Doppelmayer Gruppe mit den internationalen Gepflogenheiten vertraut ist und über beträchtliche Erfahrungen bei der Errichtung von Produktionsanlagen im Ausland verfügt.

Österreich hat auch mitgeteilt, dass die LiftgmbH ihre Produktion in angemieteten Räumlichkeiten bereits aufgenommen hat. Um in den chinesischen Markt einzutreten, ist es somit unerheblich, ob ein Seilbahnhersteller gemietete oder eigene Räumlichkeiten nutzt. Das von Österreich verfolgte Ziel, die Doppelmayer Gruppe zu ermuntern, ihre Produktion nach China auszuweiten, ist offenbar ohne staatliche Beihilfen bereits verwirklicht.
Vor diesem Hintergrund haben die österreichischen Behörden nicht nachgewiesen, dass für ein weltweit tätiges Unternehmen mit einem Umsatz von 2,5 Milliarden ATS eine Beihilfe von einem zinsgünstigen Darlehen von 25 Millionen ATS der ausschlaggebende Faktor für die Errichtung einer Produktionsstätte in China ist, diese Investition ist vielmehr Bestandteil eines strategischen Plans in einen zukunftsträchtigen Markt einzutreten.

Die Kommission kam deshalb zur Schlussfolgerung, dass die vorgesehene Beihilfe für ausländische Direktinvestitionen der LiftgmbH in China nicht zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 92 beiträgt und somit mit dem gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren ist.
Der Gewährung einer Beihilfe Österreichs in Form eines zinsgünstigen Darlehens an die LiftgmbH kann deshalb nicht zugestimmt werden.

 
 

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