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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Sonstige bestimmungen


1. Finanz
2. Reform



1. Umsatzsteuervoranmeldung, Entrichtung der Steuer
Der Unternehmer ist verpflichtet, in der Regel für jeden Monat,') spätestens am 10, des über- nächsten Monats unter Verwendung des Vordruckes "Umsatzsteuervoranmeldung, Vorauszahlung / Überschuß" eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen auszufertigen, die Höhe der zu entrichtenden Steuer (Zahllast) oder den sich ergebenden Überschuß selbst zu berechnen sowie die Steuer spätestens am Fälligkeitstag (d. i. jeweils der 10. des übernächsten Monats) an das Finanzamt zu entrichten.
Die ausgefüllte Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) muß nicht beim Finanzamt eingereicht werden, wenn a) die errechnete Vorauszahlung vollständig am Fälligkeitstag entrichtet wird oder b) sich für einen Vorauszahlungszeitraum (d. i. in der Regel ein Monat) keine Vorauszahlung ergibt.
Anmerkung: Die ausgefüllte UVA ist nur in folgenden Fällen beim Finanzamt abzugeben:
- für den Vorauszahlungszeitraum wird ein Überschuß geltend gemacht,
- der Steuerpflichtige entrichtet die sich ergebende Vorauszahlung vorschriftswidrig entweder gar nicht, nur zum Teil oder verspätet oder
- der Steuerpflichtige wird vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen auf- gefordert, weil er z. B. ein unpünktlicher Zahler ist.

Die ausgefertigte UVA bzw., deren Durchschriften (wenn die unterfertigten Originale beim Finanzamt abzugeben sind) gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des UStG und müssen ordnungsgemäß abgelegt und aufbewahrt werden. Wird die Buchhaltung mit Hilfe eines Computers geführt, so werden die für die Umsatzsteuervoranmeldung erforderlichen Beträge vom Computer berechnet und ausgedruckt.

2. Umsatzsteuererklärung
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer bis spätestens 31. März des Folgejahres, sofern nicht eine Fristerstreckung beantragt wird, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, in der die Jahresumsatzsteuer zu berechnen ist.

 
 



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