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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die beschreibung der leistung


1. Finanz
2. Reform

Eine eindeutige, vollständige und neutrale Beschreibung der Leistung ist erforderlichenfalls durch Pläne,
Zeichnungen, Modelle, etc. zu ergänzen
Die Ausführung der Leistung ist so weit wie möglich nach Normen zu beschreiben.
Es sind gegebenenfalls auch Kriterien für die Lieferung oder für das anzuwenden Verfahren anzugeben.
Bei der Erstellung der Beschreibung der Leistung sind auch die zukünfigen Folgekosten aufzunehmen.
Anzuführen sind alle Umstände, die für die Ausführung der Leistung und für die Angebotserstellung bedeutend
sind.
Enthält die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses den Zusatz \"oder gleichwertiger Art\", so hat
der Bieter bestimmte Angaben (Fabrikat, Type, etc.) selbst in den Bieterlücken auszufüllen.
Die ausschließliche Vorschreibung von Erzeugnissen bestimmter Firmen ist nur erlaubt, wenn aus
bestimmten Gründen (z.B. hohe Kosten bei Wartung) kein anderes Fabrikat wirtschaftlich wäre.
Umfangreiche Leistungen sind in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern.
Sind für Beschreibungen und/oder Aufgliederungen bestimmter Leisungen geegnete Richtlinien (ÖNORM,
sonstige Normen) vorhanden, so sind diese anzuwenden. Es sind dabei folgende Festlegungen zu beachten:
Die Gesamtleistung muß so aufgegliedert werden, daß unter den einzelnen Positionen nur Leistungen
gleicher Art und Preisbildung aufscheinen. Leistungen die einmalige Kosten verursachen sind von
solchen die zeit- oder mengenabhängige Kosten verursachen in getrennten Positionen zu erfassen.
Leistungen verschiedener Art und Preisbildung dürfen nur zusammengefaßt werden, wenn der
getrennten Preisangabe nur geringe Bedeutung zukommen würde.
Im Leistungsverzeichnis ist festzulegen, inwieweit die Preise zweckentsprechend aufzugliedern sind.
Einzelne Leistungen können nach Art, Güte, Menge, Herkunft der Roh- und Hilfsstofee, Erfüllungsort, etc.
auch wahlweise in gesonderten Positonen ausgeschrieber werden.

 
 

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