Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Rechtsverordnungen


1. Finanz
2. Reform

Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zum Schutze der Gew"sser, insbesondere im Interesse der
"ffentlichen Wasserversorgung, fr die nach _ 19a genehmigungsbedrftigen
Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen ber
1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen,
1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedrftiger Žnderungen der
Anlagen oder ihres Betriebs,
2. Prfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelm"áig wiederkehrende
Prfungen und Prfungen auf Grund beh"rdlicher Anordnung durch amtliche
oder fr diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverst"ndige,
3. Gebhren und Auslagen, die fr die vorgeschriebenen oder beh"rdlich
angeordneten Prfungen der Anlagen von dem Eigentmer und Personen, welche
die Anlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten sind. Die
Gebhren werden nur zur Deckung des mit den Prfungen verbundenen
Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand fr
die Sachverst"ndigen, die Prfeinrichtungen und -stoffe sowie fr die
Entwicklung geeigneter Prfverfahren und fr den Erfahrungsaustausch
geh"rt. Es kann bestimmt werden, daá eine Gebhr auch fr eine Prfung
erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende gefhrt worden
ist, wenn die Grnde hierfr von den in Satz 1 genannten Personen zu
vertreten sind. Die H"he der Gebhrens"tze richtet sich nach der Zahl der
Stunden, die ein Sachverst"ndiger durchschnittlich fr die verschiedenen
Prfungen ben"tigt. In der Rechtsverordnung k"nnen die Kostenbefreiung,
die Kostengl"ubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu
erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S.
821) geregelt werden.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Gesetzgebung und Rechtssprechung in der EU
indicator MEDIZINER IM DIENSTE DER TODESSTRAFE
indicator Definition: Was ist Online-Marketing?
indicator Der Investiturstreit
indicator Eingriffs- und Dienstrecht /Polizeidienstpraxis
indicator European Commission
indicator Die APPD
indicator Einzelunternehmen
indicator Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz
indicator Das neoklassische Wettbewerbsmodell


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution