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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Widerruf

Finanz

Rechtsformen von betrieben:


1. Finanz
2. Reform

2.1 Historische Entwicklung:/

- Einzelunternehmen

- Zusammenschluß mehrerer Personen
- Teilung von Finanzierung und Mitarbeiter (Kg & stille Gesellschaften)
- Trennung zw. Finanzierung und führenden Personen


2.2 Kriterien der Auswahl:

- Haftung (Risiko-, Gewinnteilung)

- Leitungsbefugnis
- Finanzierungs- & Kreditwesen

- Aufwendung für die Rechtsform
. Gründungskosten

. Steuer
. Publizierungskosten

2.3 Rechtsformen von Betrieben:

- Einzelunternehmen (z.B.: Schuster)
- Personengesellschaften

. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
. Offene Erwerbsgesellschaft OEG

. Offene Handelsgesellschaft OHG
. Kommanditgesellschaft KG

. Stille Gesellschaft
- Kapitalgesellschaft

. Aktiengesellschaft
. Ges. m. b. H.

- Mischformen und Doppelgesellschaften
. Ges.m.b.H. & Co.KG

. Doppelgesellschaften
~ Produktions - Kapitalgesellschaft

~ Vertriebs - Personengesellschaft
- Genossenschaften

- Öffentliche Betriebe


2.4 Einzelunternehmen:
- ursprüngliche Form und überwiegender Teil der Unternehmen
- alleinige Leitungs- und Entscheidungsbefugnis

+

- geringe Gründungskosten
- steuerlich günstig

- gute Kreditwürdigkeit
-

- unbeschränkte Haftung


2.5 Gesellschaft bürgerlichen Rechts:
- Keine Rechtspersönlichkeit
- nur Zusammenschluß mehrerer Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes

- Gründung erfolgt auf Basis eines formlosen Vertrags

- z.B.: - ARGE
- Ärztepraxis

- Interessensgemeinschaften
2.6 Offene Handelsgesellschaft OHG:
- zum Betrieb einer Vollhandelsgesellschaft
- Name mindestens eines Gesellschafters

- Gründung durch formfreien Gesellschaftsvertrag
- Gesellschaftsvermögen wird durch die Einlage der Gesellschaften begründet

+
- breite Handlungsbasis

- kostengünstige Rechtsform
- Mitarbeit aller Gesellschaften
-
- Hohes Risiko, da jeder für den anderen mithaftet

2.7 Offene Erwerbsgesellschaft OEG:

so wie OHG
- auch für Nichtvollkaufleute

2.8 Kommanditgesellschaft KG:

- besteht aus:
. Komplementär (wirklicher Unternehmer)

~ haftet unbeschränkt
. Kommanditist (Gönner)
~ haftet bis zu der im Handelsregister eingetragenen Einlage
~ meist Kapitalgeber
- muß im Handelsregister eingetragen werden
- Gewinnverteilung soll im Gesellschaftsvertrag geregelt werden

+
- geringer Gründungsaufwand
- günstige Möglichkeit der Kapitalbeschaffung
- keine laufenden Kosten für die Rechtsform

- einfache Besteuerung

-
- Vollhaftung des Komplementärs

2.9 Stille Gesellschaft:

- ist Innengesellschaft
- Unterschied zum Darlehen
. Darlehen ist mit festgelegtem Zinssatz
. Stiller Gesellschafter bekommt nur Gewinnanteile

- echte Stille Gesellschaft
. am Geschäftserfolg, nicht am Geschäftsvermögen beteiligt
. Gewinnanteile unterliegen der Kapitalertragssteuerung
- unechte Stille Gesellschaft
. am Geschäftserfolg und am Geschäftsvermögen beteiligt
. Einkünfte daraus gelten als \"Einkünfte aus Gewerbebetrieben\"

+
- Günstige Form der Fremdfinanzierung
- kein offenes, erkennbares Gesellschaftsverhältnis


2.10 Juristische Person:
- Eine rechtlich geregelte Organisation

- ist rechtsfähig
- ist Träger von Rechten und Pflichten

- kann erben
- kann im eigenen Namen klagen und geklagt werden.
- ist nicht deliktfähig, kann nicht strafrechtlich verfolgt werden.
2.11 Aktiengesellschaft AG:

- ist juristische Person
- Einlage der meist vielen Gesellschafter (Aktie), zerlegtes Grundkapital

- Gründung
. relativ hoher Zeitaufwand

. nicht unbeträchtliche Kosten
. Gesellschaftsvertrag heißt Satzung
. für Gründung sind mindestens zwei natürliche bzw. juristische Personen Voraussetzung
. Spätere Vereinigung zur Einmanngesellschaft möglich

- Grundkapital
. mindestens 1 Mio öS

. durch Aktien mit Nennwert

- Aufsichtsrat

. auch Arbeitnehmervertreter
. Überwachung der Geschäftsführung
. Bestellung und Abberufung des Vorstands
. Prüfung des Jahresabschlusses

- Vorstand
. Geschäftsführung, meist mit detailliertem Vertrag

. Erstellen des Jahresabschlusses
. Informationspflicht gegenüber Aufsichtsrat
. Einberufung der Hauptversammlung, wenn großer Verlust zu erwarten ist
. Unverzügliche Beantragung des Konkurs- & Ausgleichsverfahrens

- Aktie
. Inhaberaktie (Stammaktie): Inhaber nicht namentlich genannt
. Namensaktie (Stammaktie): Auf Namen genannt
. Vorzugsaktie:

~ z.B.: bevorzugte Gewinnausschüttung
~ meist ohne Stimmwahl
. verbunden mit der Aktie ist der Gewinnanteil, auch Coupon genannt
. Mittels Coupon werden Dividenden ausbezahlt

- Hauptversammlung
. einmal jährlich alle Aktionäre

. Aufgaben:
~ Wahl des Aufsichtsrates
~ Beschlußfassung über Gewinnverbreitung
~ Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates

~ Beschlüsse über Satzungsänderungen
. Stimmrecht ist eine Stimme pro Aktie

. Gestaffelte Minderheitenrechte

- Vorteile

. breite Finanzierungsbasis
. gute Kontrollmöglichkeiten durch verschiedene Organe
. größtmögliche Trennung von Leitung und Eigenkapital
. international gebräuchlich

. Dynamik der Börsen

- Nachteile

. nur für große Gesellschaften geeignet
. Doppelbesteuerung

. hohe Kosten
~ Gründung

~ Versammlungen
~ Publikationen

. Schwerfälligkeit der Organisation
- Geschäftsführer - Handelsrechtlich

. im Handelsregister Eingetragen
. meist mit detailliertem Vertrag
. mit Privatvermögen haftbar
. gesetzliche Rechte und Pflichten

. Leitet das Unternehmen
- Geschäftsversammlung
. Prüfung des Rechnungsabschlusses
. Verteilung des Gewinns
. Bestellung des Geschäftsführers

- Aufsichtsrat
. Stammkapital größer 1 Mio öS oder mehr als 50 Gesellschafter oder mehr als 300 Mitarbeiter


2.12 Ges.m.b.H:
- Geschäftsführer Handelsrechtlich

. im Handelsregister eingetragen
. meist mit detailliertem Vertrag
. mit Privatvermögen haftbar
. gesetzliche Rechte und Pflichten

. leitet das Unternehmen
- Gesellschaftsversammlung
. Prüfung des Rechnungsabschlusses
. Verteilung des Gewinns
. Bestellung des Geschäftsführers

- Aufsichtsrat
. Stammkapital größer als 1 Mio öS oder mehr als 50 Gesellschafter oder mehr als 300 Mitarbeiter
- juristische Person
- relativ junge, und künstliche Form der Gesellschaft
- relativ geringer Gründungsaufwand

- Stammkapital 500.000 öS
- kann vertraglich ähnlich wie AG organisiert werden
- mindestens zwei Gründer, später Einmanngesellschaft möglich
- 25 % Sperrminderheit

- Haftung
. beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen
. zusätzliche Haftungszusagen der Gesellschafter
- Finanzierung

. Übliche Eigen- / Fremdfinanzierung
. Kapitalherabsetzung nur bei vorgehender Handelsregisteranmeldung und öffentlicher Bekanntmachung

- Vorteile
. Haftung

. Finanzierung
. geringer Aufwand gegenüber AG

. einfache Gründung
. leichte Überschaubarkeit

. für Tochterunternehmen
. für kleinere Unternehmen mit schmälerer Kapitalbasis

- Nachteile
. Doppelbesteuerung

. Fremdfinanzierung
. Bonität beschränkt

2.13 Ges.m.b.H. und Co.KG:
- ist eine KG mit einer Ges.m.b.H. als Komplementär
- es kann auch einziger Kommanditist auch einziger Gesellschafter der Ges.m.b.H. sein.

- Vorteile
. Haftungsbeschränkung
. Ges.m.b.H. darf sich eines außenstehenden gewerberechtlichen Geschäftsführer bedienen, daher ist ein Befähigungsnachweis der Gesellschafter nicht erforderlich
. leichtere Regelung der Nachfolgeschaft

. keine Personengesellschaft
- Nachteil
. Mangelndes Vertrauen der Kreditgeber und der Kunden




1. Variante:
Mitglieder der Ges.m.b.H sind mit den Kommanditisten identisch.

Praktisches Ergebnis:
Einheitliche Gesellschaft mit eigenartiger Rechtsform

2. Variante:

Das einzige Mitglied der Ges.m.b.H.
ist zugleich einziger Kommanditist.



Praktisches Ergebnis:
Einmann-Unternehmen mit Rechtsform einer Gesellschaft.


2.14 Genossenschaft
- nicht geschlossene Mitgliederzahl
- wirtschaftlicher Verein und juristische Person
- Generalversammlung

- Aufsichtsrat

- Vorstand

- Haftung (auch unbeschränkt möglich)
- breite Finanzierungsbasis

- nachteilig sind Prüfungskosten

2.15 Öffentliche Betriebe

- Unterschied nach Zielsetzung
. Erwerbsziele
. Betriebe nach dem Kostendeckungsprinzip
. Zuschußbetriebe

- Betriebe in privatrechtlicher Form
. Beteiligungen ÖIAG

. teilweise Privatisierung ÖMV
. indirekt verstaatlichte Betriebe (über Bank)
- Betriebe in nicht privatrechtlicher Form
. ohne eigene Rechtspersönlichkeit

~ Müllabfuhr, Wirtschaftshof
~ Post, ÖBB, Bundesforste

 
 

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