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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Rechte der gesellschafter


1. Finanz
2. Reform

Recht auf Geschäftsführung, recht auf Vertretung der Gesellschaft nach außen, Recht auf Anteil am Gewinn, Recht auf Privatentnahmen, Recht auf Ersatz von Anwendungen, recht auf Kündigung, Recht auf Anteil am Liquidationserlös.

1.1.1. Recht auf Geschäftsführung
= alle Maßnahmen, die für die Abwicklung der Geschäfte notwendig ist.
(Einkauf, Verkauf, Rechnungswesen)
Es ist möglich jenes Recht Vertraglich zu beschränken.

1.1.2. Recht auf Vertretung der Gesellschaft nach außen
Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen, so gilt:

-Einzelvertretung: Jeder Gesellschafter ist allein für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Jeder Außenstehende kann annehmen, daß jeder Gesellschafter zur Einzelvertretung berechtigt ist, wenn im Handelregister keine Einschränkung eingetragen ist.

Es sind jedoch folgende vertragliche Einschränkungen der Vertretung möglich:

-Gesamtvertretung: Im Gesellschaftsvertrag wird bestimmt, daß nur mehrere Gesellschafter oder alle Gesellschafter gemiensam dür die Gesellschft zeichnungsberechtigt sind.

-Gemischte Vertetung: Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß jeder Gesellschafter nur gemeinsam mit einem Prokuristen zeichnungsberechtigt ist.

1.1.3. Recht auf Anteil am Gewinn
Die Gewinnverteilung wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag gesondert geregelt. Sie kann nach Köpfen oder nach Kaptalanteilen erfolgen.


1.1.4. Recht auf Privatentnahmen
Da die Gesellschafter in der Regel ihren Lebensunterhalt aus der Gesellschaft bestreiten müssen, stehen ihnen Privatentnahmen zu.
Privatentnahmen sind jedoch unzulässig, wenn dadurch die Gesellschaft zu Schaden kommen könnte (z.B. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft).


1.1.5. Recht auf Ersatz von Anwendungen
Macht der Gesellschafter Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten (z.B. Geschäftsreise), so muß er diese Aufwendungen von der Gesellschaft vergütet erhalten.

1.1.6. Recht auf Kündigung
Jeder Gesellschafter kann spätestens 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres für das Ende des Geschäftsjahres kündigen, wenn nicht anders Vertraglich festgelegt.

1.1.7. Recht auf Anteil am Liquidationserlös
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so hat jeder Gesellschafter Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös.

 
 

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