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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Verfassung

Sozial

Jugendarbeitsschutzgesetz (jarbschg)


1. Finanz
2. Reform

Jugendliche bedürfen aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung eines besonderen Schutzes vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz. Ihre gesundheitliche Entwicklung darf nicht durch zu frühe und ungeeignete Arbeiten gefährdet werden. Diesem Ziel dient das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Die Geschichte des Jugendarbeitsschutzes beginnt mit der Industrialisierung im vergangenen Jahrhundert. Daß preußische "Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken" aus dem Jahre 1838 verbot als erste gesetzliche Regelung die Fabrikarbeit der Kinder unter 9 Jahren und schränkte die Arbeit der Jugendlichen unter 16 Jahren auf 10 Stunden ein.

Der heutige moderne Jugendarbeitsschutz geht selbstverständlich wesentlich weiter. Er befaßt sich mit allgemeinen Vorschriften über

. die Jugendarbeit,
. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren,
. die Jugendarbeits- und Freizeit,

. Beschäftigungsverbote,
. die Pflichten des Arbeitgebers,

. die gesundheitliche Betreuung,
. die Aufsichtsbehörde für Jugendarbeit und
. in besonderen Fällen mit den Straf- und Bußgeldvorschriften


3.2.1 Geltungsbereich

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind und in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen. Ausgenommen sind gering¬fügige Hilfeleistungen aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Bindung, in Ein¬richtungen der Jugendhilfe, usw.


3.2.2 Verbot von Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern (Personen die noch nicht 14 Jahre alt sind) ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmen ist das Berufspraktikum, soweit es nicht 7 Stunden pro Tag oder 35 Stunden pro Woche überschreitet.


3.2.3 Beschäftigung Jugendlicher

Die Arbeit Jugendlicher unterliegt erheblichen öffentlich-rechtlicher Beschränkungen. Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren ist grundsätzlich nur im Berufs¬aus¬bildungs¬verhältnis zulässig. Besonderer Arbeitszeitschutz ist die grundsätzliche Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden bei einer Wochenarbeitszeit von maximal 40 Sunden für Jugendliche; Mehrarbeit, Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind generell unzulässig; Ausnahmen und abweichende Vereinbarungen regelt das Erste Jugendarbeitsschutz¬änderungsgesetz vom 15. 10. 1984.


Jugendarbeits-schutzgesetz
Geltungsbereich des Jugend¬arbeits¬schutzgesetzes
Ausbildung und Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren


Arbeitszeit
 40 Stunden pro Woche, max. 8 ½ Stunden am Tag

 5-Tage-Woche
 Schichtzeit (Arbeitszeit incl. Pausen) max. 10 Std. /Tag
 Arbeitsbeginn frühestens 6.00 Uhr, ende spätestens 20.00 Uhr
 Ruhepausen

Gesundheitsschutz
 Erstuntersuchung
 Nach- und Ergän¬zungs¬untersuchungen
 Freistellung für Unter¬suchungen

 Züchtigungsverbot
Jugendurlaub

 bis 16 Jahren 30 Tage
 bis 17 Jahren 27 Tage
 bis 18 Jahren 25 Tage Beschäftigungsverbote
 Kinderarbeit (Jugendliche unter 14 Jahren)

 Gefährliche Arbeiten
 Akkordarbeit

 Arbeiten unter Tage
 Sonn- und Feiertagsarbeit  Freistellung zum Berufs¬schulunterricht
Abb. 1: Übersicht über das Jugendarbeitsschutzgesetz


3.2.4 Jugendurlaub

Der Jugendurlaub beträgt bei noch nicht 16-jährigen 30, bei noch nicht 17-jährigen 27, bei noch nicht 18-jährigen 25 Werktage (Stichtag : Beginn des Kalenderjahrs), im Untertage-Bergbau je 3 Tage zusätzlich. Akkord- und Fließbandarbeit sind verboten. Die Einhaltung der Schutzvorschriften wird durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert und durch Strafbestimmungen gesichert.

3.2.5 Freistellung zum Berufsschulunterricht

Die Ausbildung erfolgt in der Regel im dualen System, d.h. neben der innerbetrieblichen Ausbildung besuchen die Auszubildenden den Berufsschulunterricht. Hierzu sind sie vom Arbeitgeber freizustellen (§§ 9,10 JArbSchG).

3.2.6 Beschäftigungsverbote für Jugendliche

Jugendliche dürfen grundsätzliche keine Arbeiten durchführen, die ihre Leistungsfähigkeit überschreiten. Darüber hinaus dürfen Jugendliche keinen sittlichen Gefahren ausgesetzt sein. Unter 16 Jahren dürfen Jugendliche keine Arbeit verrichten, die mit Unfallgefahren, außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe oder anderen schädlichen Einflüssen verbunden sind, bei über-16-jährigen sind diese Arbeiten erlaubt, soweit sie dem Ausbildungsziel dienen und unter fachkundiger Aufsicht erledigt werden. Akkordarbeit ist ebenso verboten wie Sonn- und Feiertagsarbeit und Arbeit unter Tage.

 
 

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