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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Reform

Finanzamt


1. Finanz
2. Reform

Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit muß man dem Finanzamt die Eröffnung des Gewerbe¬betriebes sowie den Standort bekanntgeben. Es genügt eine kurze schriftliche Mitteilung an das Finanzamt. Für die Einkommensteuer ist das Wohn¬sitz-, für die Umsatzsteuer das Betriebsfinanzamt zuständig. Gleichzeitig sucht man um die Zuteilung einer Steuernummer an.

Das Finanzamt sendet in weiterer Folge einen Fragebogen zu, den man binnen 14 Tagen retournie¬ren sollten. Eine der Fragen beschäftigt sich mit dem voraussichtlich erzielbaren Umsatz und Gewinn im Eröffnungs- und Folgejahr. Diese Gewinnangabe dient als Basis für die Berechnung der Einkommensteuer¬vorauszahlung. Ist der Gewinn zu hoch, zahlt man zuviel Steuern, ist er zu gering, muß man gleichzeitig Nachzah¬lung für die vorangegangenen Jahre sowie die Vorauszahlung für das laufende Jahr leisten.

Angehende Unternehmer haben oftmals noch vor Betriebseröffnung Ausgaben für das zukünftige Unternehmen zu tätigen.
Man gilt bereits dann als Unternehmer, wenn man nur Vorbereitungshandlungen für Ihren Betrieb tätigen, z.B. Maschinen- und Werkzeugkauf, Umbau des Geschäftslokals. Dies bringt sowohl im umsatz- als auch im einkommen¬steuerrechtlichen Bereich Vorteile. Einerseits ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig, andererseits kann die Abschreibung berücksichtigt werden.
Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, wird in der Regel für sämtliche Lieferungen und Lei¬stungen eingehoben. In den mei¬sten Fällen beträgt die Umsatzsteuer 20% vom Nettoentgelt. Daneben gibt es auch noch einen reduzier¬ten Steuersatz (10%), z. B. für Lebensmittel.
Grundsätzlich muß der Unternehmer selbst monat¬lich seine Umsatzsteuer berechnen. Davon kann er die Vorsteuer - das ist jene Umsatzsteuer, die er sei¬nen Lieferanten gezahlt hat - in Abzug bringen. Die Differenz ist die sogenannte "Umsatzsteuer-Zahllast", die an das Finanzamt am 15. des zweitfolgen¬den Monats abzuliefern ist.

Die Vorsteuer reduziert jedoch nur dann die Umsatzsteuer, wenn die Rechnung folgende Merk¬male aufweist:
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens

2. Name und Anschrift des Empfängers
3. Menge und Bezeichnung der erbrachten Leistung

4. Tag der Lieferung
5. Entgelt

6. Umsatzsteuerbetrag

Bei "Kleinbetragsrechnungen" (Wert unter ATS 2.000,-) genügt die Angabe von:
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
2. Menge und Bezeichnung der erbrachten Leistung
3. Tag der Lieferung

4. Bruttoentgelt
5. Umsatzsteuersatz in Prozent
Wenn man Geschäfte mit anderen Unternehmern im Binnenmarkt (= andere EU-Staaten wie z.B. Italien oder Deutschland) tätigt, braucht man eine sog. Umsatzsteuer-ldentifikations-Nummer (oder kurz UID-Nummer). Man kann dann im EU-Raum umsatzsteuerfrei lie¬fern und beliefert werden.

Da die Vorauszahlung nur auf Schätzungen und Erwartungen beruht, muß beim
Finanzamt bis spätestens 31 März nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die tatsächliche Jahressteuer¬erklärung (für Einkommensteuer und Umsatzsteuer) eingereicht werden. Dann kommt es zur Verrech¬nung: Sind die Vorauszahlungen zu hoch, bekommt man eine Gutschrift, sind die Vorauszahlungen zu niedrig, muß die Steuer nachgezahlt werden.

Es gibt noch weitere Steuerposten, wie z.B. die Einkommensteuer, die Lohn¬steuer (die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abzuführen hat), die Kommunal¬steuer für Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer, Getränkesteuer im Gastgewerbe und Getränkehandel etc. (siehe PERSONAL¬VERRECHNUNG)

 
 

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