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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Elterliches eheverbot


1. Finanz
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Wenn ein Mädchen, das zwar schon ehemündig (das werden Frauen mit 16 Jahren), aber noch nicht volljährig (das wird man mit 19 Jahren) ist, heiraten will, braucht es dazu die elterliche Zustimmung. Wird diese verweigert, dann kann letzteres, wenn die Braut diesbezüglich Antrag beim Bezirksgericht stellt, durch einen Gerichtsbeschluß ersetzt werden, "wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen". Wann ist nun eine solche Weigerung der Eltern gerechtfertigt und wann nicht? Eine allgemeine Antwort auf diese Frage läßt sich nicht geben, es kommt nämlich weitgehend auf die konkreten Umstände des Falles an.
Hier ein paar Fälle einschlägiger Gerichtsentscheidungen.
So wurde die Weigerung der Eltern für gerechtfertigt erkannt:
. Wenn der Bräutigam um 30 Jahre älter ist als die Braut
. Wenn der Bräutigam zweimal wegen eines Verbrechens vorbestraft ist und auch derzeit eben eine Freiheitsstrafe verbüßt
. Wenn der Mann um 18 Jahre älter und geschieden ist und es während der Auflösung der Ehe mit der Treue zu seiner jeweiligen Partnerin nicht sehr ernst genommen hat.
Hingegen wurden von den Gerichten etwa folgende Umstände nicht als ausreichend für die Verweigerung des elterlichen Segens anerkannt:

. Daß der Bräutigam geschieden ist
. Daß er schlecht situiert ist und seine Eltern Schulden haben
. Daß er ein Ausländer ist und auch einer anderen Religion als die Braut angehört (muslimischer Türke)
. Daß sich der Vater der Braut gegenüber unmöglich benommen hat.
Es werden also nur schwerwiegende Gründe für ein elterliches "Eheveto" auch gerichtlich anerkannt.
Wenn die minderjährige Braut bereits schwanger ist, wird regelmäßig die mangelnde elterliche Einwilligung durch Gerichtsbeschluß ersetzt, außer es sprechen ganz besondere Gründe gegen die Heirat.

 
 

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