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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Arbeitsvertragsanpassungsgesetz (§§ 3 ff avrag)


1. Finanz
2. Reform

Beim Betriebsübergang geht eine wirtschaftliche Einheit, dh organisatorische Gesamtheit v Personen und Sachen, über und bewahrt ihre Identität. Wird Unternehmen erworben, gehen Arbeitsverträge ex lege auf den neuen AG über (sog Eintrittsautomatik). Dies nach alter Rechtslage nur bei Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall, Fusion) und nicht bei Einzelrechtsnachfolge, nunmehr in beiden Fällen.
Bei Vertragsänderung immer Zustimmung des anderen notwendig. Stimmt AN nicht zu, kann AG Änderungskündigung vornehmen, dh bedingte Kündigung, die daran knüpft, dass AN der Vertragsänderung nicht zustimmt. Sie ist eine Potestativbedingung, da sie v Willen des AG abhängt. Sind von ihr mehrere AN betroffen, spricht man v Massenänderungskündigungen.
Unterliegt Erwerber anderem KollV als Veräußerer, gilt für übernommene AN der neue KollV (kein Günstigkeitsprinzip); nur die Teile, die im neuen nicht geregelt sind, gelten v alten noch weiter.
Folgen des Betriebsüberganges auf KollV:
* KollV bleibt aufrecht, so Erwerber beim gleichen Verband ist
* KollV wirkt nach, so Erwerber bei keinem Verband ist, ist aber ein Jahr unabdingbar
* Ist Erwerber bei anderem Verband, wird dessen KollV angewendet. Ausnahmen:
- Alter KollV war bezüglich Entgelt günstiger; nur dieses gilt weiter
- Alter KollV hatte besseren Bestandschutz. Dann rückt dieser herab auf Ebene des Arbeitsvertrages, der beim Betriebsübergang übernommen wird. Dabei hat AN Widerspruchsrecht gg die Übernahme; in diesem Fall bleibt Vertrag mit altem AG aufrecht. Der KollV endet aber dabei, sodass Kündigungsregeln wegfallen. Da alter AG ohne Betrieb mit den AN nichts anfängt, wird er Übereinkommen mit neuem AG treffen, dass der alte, stärkere Bestandschutz übernommen wird.

Folgen des Betriebsüberganges auf BV:
Ändert sich durch Erwerb des Betriebes die Betriebsidentität nicht, gilt alte BV weiter. Ändert sich aber Betriebsidentität (Betriebsmittel, Betriebszweck), gilt folgendes:
* Betriebsteil wird herausgelöst und als eigener Betrieb mit erweiterten Aufgaben fortgeführt; die alte BV gilt weiter
* Betriebsteil wird herausgelöst und in neuen Betrieb eingegliedert. Auf den übernommenen Teil ist neue BV anzuwenden, außer
- Best Sachfragen sind im neuer BV nicht geregelt; nur diese fehlenden Regelungen werden v alter BV übernommen
- Betriebspensionen: Kündigt der alte AG die BV, bestehen Nachwirkungen, dh BV geht über, wirkt aber nur dispositiv und nicht relativ zwingend. Der neue AG kann die Übernahme ablehnen. AN hat Wahlrecht, der Übernahme des Arbeitsvertrages zu widersprechen. Dann bleibt Arbeitsvertrag mit altem AG aufrecht; der alte AG bemüht sich deshalb, dass auch die Pension übernommen wird.

Beispiel: Wann hat der AN Widerspruchsrecht gg die Eintrittsautomatik?
→ Immer, wenn Übernahme des Arbeitsvertrages für ihn nachträglich ist. Also wenn besserer Bestandschutz des KollV verloren ginge oder die Betriebspension der BV wegfallen würde.

 
 

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