Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Bereicherungsrecht


1. Finanz
2. Reform



. Es gilt gem §46 IPRG das Recht des Staates, in dem die Bereicherung eintritt.

. Beruht Bereicherung jedoch auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses, so die sind Sachnormen jenes Staates maßgebend, dessen Sachnormen das Rechtsverhältnis regeln.

. Selbiges gilt sinngemäß für den Ersatz für Aufwendungen, die ein anderer hätte tätigen müssen.

 
 



Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Empirische Untersuchung
indicator Pflichten des BG
indicator Funktionen der GR:
indicator Die BRD ist ein Sozialstaat. Was bedeutet das?
indicator Fragen
indicator Entscheidung von Forschungsprojekten
indicator Erklärung - "Demokratie"
indicator Kommissionen und Sonderkommissionen (SOKO)
indicator Zusammenfassung: Ähnliches und Trennendes von politischem Radikalismus und Jugendkultur
indicator Die Europäische Zentralbank




Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution