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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Zwangsvollstreckung


1. Finanz
2. Reform

Durch die Zwangsvollstreckung kann ein Gläubiger mit Hilfe von staatlichem Zwang Leistungs- oder Haftungsansprüche gegen einen Schuldner durchsetzen oder sichern.
Um eine Zwangsvollstreckung durchzuführen, müssen ein Vollstreckungstitel und eine Vollstreckungsklausel vorliegen; der Vollstreckungstitel muß dem Schuldner zugestellt sein. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Bei beweglichem Vermögen (z. B. Geld, Wertpapiere, Einrichtungsgegenstände) des Schuldners erfolgt die Zwangsvollstreckung auf dem Wege der Pfändung sowie durch Verwertung des Pfandstückes in einer öffentlichen Versteigerung. Bei unbeweglichem Vermögen (z. B. Grundstücke) geschieht dies durch Eintragung einer Zwangshypothek, durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung.
Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung sind die Beanstandung der Art und Weise der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungserinnerung) und die Vollstreckungsabwehrklage, mit der Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Anspruch geltend gemacht werden können.
Nicht pfändbar sind Kleidung, Betten, Haushalts- und Küchengeräte, Nahrungsmittel, Heizmaterialien für 4 Wochen und die zur Fortsetzung der Arbeit notwendigen Sachen.
Allerdings können Sachen, die normal nicht gepfändet werden können, gegen geringwertige Sachen getauscht werden (z.B. Pelzmäntel).
Die Versteigerung der Gegenstände kann frühestens eine Woche nach Pfändung erfolgen. Sobald der Erlös ausreicht, den Gläubiger zu befriedigen, wird die Versteigerung eingestellt.
Bei der Pfändung von Forderungen und anderen Rechten kann das Gericht einen Drittschuldner begleichen lassen, d.h. hat der Schuldner selbst Forderungen an andere Personen, so können diese zur Zahlung der Schuld veranlaßt werden, ansonsten wird das Arbeitseinkommen und sonstige Bezüge bis zum Existenzminimum gepfändet. Nicht pfändbar sind Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Bezüge aus Unterstützungskassen und sonstige Sonderzahlungen.

 
 

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